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Was muss man tun um jemanden zu entmündigen?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was muss man tun um jemanden zu entmündigen?
  2. Kann man jemanden gegen seinen Willen entmündigen?
  3. Wie funktioniert eine Entmündigung?
  4. Wann wird ein Patient entmündigt?
  5. Ist Betreuung gleich Entmündigung?
  6. Kann man einen psychisch kranken Entmündigen?
  7. Ist man mit einer Vorsorgevollmacht entmündigt?
  8. Wie kann ich meinen Vater entmündigen lassen?
  9. Wird man bei Demenz entmündigt?
  10. Was kann man tun wenn psychisch Kranke sich nicht helfen lassen?
  11. Wie kann man psychisch Kranke einweisen lassen?
  12. Was ist besser Vorsorgevollmacht oder Betreuung?
  13. Was tun wenn ein Demenzkranker nicht ins Heim will?
  14. Wann ist ein Demenzkranker nicht mehr geschäftsfähig?
  15. Kann man ein Familienmitglied Zwangseinweisen?

Was muss man tun um jemanden zu entmündigen?

Voraussetzung dafür, dass eine gesetzliche Betreuung für einen Menschen eingerichtet wird, ist, dass er volljährig ist und "auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen" kann ( § 1896 BGB).

um Ihren Vater entmündigen (juristisch korrekt: rechtlich betreuen) zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Es muss sich um eine psychische Erkrankung gemäß § 1896 BGB handeln. Als eine solche gilt auch die Demenz. Diese dürfte gemäß Ihrer Schilderung hier vorliegen.

Aber auch Men- schen, die einen Betreuer haben, haben eigene Rechte. Ihre Selbstbestimmung ist der wichtigste As- pekt rechtlicher Betreuung. In Deutschland wurde die Entmündigung 1992 abgeschafft.

Beispiel Entmündigung bei Demenz Demenz versetzt die Menschen außerstande bestimmte Lebensaufgaben eigenständig zu erledigen. Was bis 1992 ein Grund zur Entmündigung sein konnte, trägt nun durch die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu einem lebenswerten Alltag bei.

Kann man jemanden gegen seinen Willen entmündigen?

Aber die Angst, durch eine Betreuung entmündigt zu werden und nichts mehr selbst entscheiden zu dürfen, ist groß. Seit vor 30 Jahren das Betreuungsrecht das Vormundschafts- und Pflegerecht abgelöst hat, ist eine Entmündigung aber nicht mehr möglich. Tatsächlich konnten Menschen zuvor auf einen Schlag entmündigt werden. Erwachsene hatten dann nur noch so viel Selbstbestimmungsrecht wie ein Kind. Diese rechtliche Möglichkeit wurde aber komplett abgeschafft.

Seit 1992 kann also kein Volljähriger mehr entmündigt werden. Und: Gegen den freien Willen eines Menschen kann eine Betreuung grundsätzlich nicht eingesetzt werden; es sei denn, es ein Mensch droht sich oder andere akut zu gefährden.

Rechtliche Betreuer wie Harald Rohde unterstützen ihre Klientinnen und Klienten.

Eine Betreuung ermöglicht es vielen Menschen erst, in allen Lebensbereichen handlungsfähig bleiben, wenn sie das aufgrund einer Krise, Krankheit oder Behinderung allein nicht (mehr) sein können. Die Reform des Betreuungsrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat den Willen der durch Krankheit oder Krisen beeinträchtigten Menschen noch mehr ins Zentrum einer Betreuung gerückt. Das sogenannte objektive Wohl des Betroffenen, das bisher im Betreuungsrecht den Willen der betreuten Menschen einschränken konnte, ist nun komplett gestrichen worden.

Wenn eine Betreuerin oder ein Betreuer eingesetzt wird, wird genau geprüft, in welchen Bereichen ein Mensch Hilfe braucht. So kann eine Betreuung etwa nur für den Bereich Finanzen, in der Fachsprache die "Vermögenssorge", eingesetzt werden oder die Belange rund um die Gesundheit. Wenn andere Angelegenheiten weiter eigenverantwortlich erledigt werden können, bleibt es auch dabei.

Die Betroffenen bleiben durch ihren gesetzlichen Vertreter "voll geschäftsfähig", wie es korrekt heißt. Sehr selten wird ein "Einwilligungsvorbehalt" eingerichtet: Geschäfte, die Betreute abschließen, werden in diesem Fall erst wirksam, wenn der Betreuer zustimmt. Das gilt beispielsweise für den Kauf eines Autos.  

Wie funktioniert eine Entmündigung?

Aber die Angst, durch eine Betreuung entmündigt zu werden und nichts mehr selbst entscheiden zu dürfen, ist groß. Seit vor 30 Jahren das Betreuungsrecht das Vormundschafts- und Pflegerecht abgelöst hat, ist eine Entmündigung aber nicht mehr möglich. Tatsächlich konnten Menschen zuvor auf einen Schlag entmündigt werden. Erwachsene hatten dann nur noch so viel Selbstbestimmungsrecht wie ein Kind. Diese rechtliche Möglichkeit wurde aber komplett abgeschafft.

Seit 1992 kann also kein Volljähriger mehr entmündigt werden. Und: Gegen den freien Willen eines Menschen kann eine Betreuung grundsätzlich nicht eingesetzt werden; es sei denn, es ein Mensch droht sich oder andere akut zu gefährden.

Rechtliche Betreuer wie Harald Rohde unterstützen ihre Klientinnen und Klienten.

Eine Betreuung ermöglicht es vielen Menschen erst, in allen Lebensbereichen handlungsfähig bleiben, wenn sie das aufgrund einer Krise, Krankheit oder Behinderung allein nicht (mehr) sein können. Die Reform des Betreuungsrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat den Willen der durch Krankheit oder Krisen beeinträchtigten Menschen noch mehr ins Zentrum einer Betreuung gerückt. Das sogenannte objektive Wohl des Betroffenen, das bisher im Betreuungsrecht den Willen der betreuten Menschen einschränken konnte, ist nun komplett gestrichen worden.

Wenn eine Betreuerin oder ein Betreuer eingesetzt wird, wird genau geprüft, in welchen Bereichen ein Mensch Hilfe braucht. So kann eine Betreuung etwa nur für den Bereich Finanzen, in der Fachsprache die "Vermögenssorge", eingesetzt werden oder die Belange rund um die Gesundheit. Wenn andere Angelegenheiten weiter eigenverantwortlich erledigt werden können, bleibt es auch dabei.

Die Betroffenen bleiben durch ihren gesetzlichen Vertreter "voll geschäftsfähig", wie es korrekt heißt. Sehr selten wird ein "Einwilligungsvorbehalt" eingerichtet: Geschäfte, die Betreute abschließen, werden in diesem Fall erst wirksam, wenn der Betreuer zustimmt. Das gilt beispielsweise für den Kauf eines Autos.  

Wann wird ein Patient entmündigt?

Ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ sich in die persönlichen Belange der Patienten in unerträglicher Weise einmischt. Als Patient habe ich jederzeit das Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen, siehe § 233 ff. StGB. Dessen bin ich mir als Arzt, aber auch als Patient bewusst. Wie die Enquete-Kommission dieses Recht aushebeln will, ist mir unverständlich. Ich werde meine – bereits vorhandene – Patientenverfügung dahingehend ergänzen, als ich meine Angehörigen zu veranlassen versuchen werde, gegen jene Ärzte strafrechtlich vorzugehen, die mich einer Behandlung unterziehen, die ich ausdrücklich abgelehnt habe. Auch ein Vormundschaftsgericht wird kaum die Rechte des Patienten auf Verweigerung einer Therapie aushebeln können. In der Ansicht der Enquete-Kommission sehe ich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Bürger, der einer Entmündigung gleichkommt. Wir sollten in Deutschland nicht immer in Extreme verfallen: Während unter den Nazis den behinderten Menschen das Lebensrecht entzogen wurde, will nun eine Kommission darüber befinden, ob und wann ein schwer Leidender das Recht hat, eine Behandlung, eine schwere Körperverletzung abzulehnen. Es ist dringend angezeigt, dass die Enquete-Kommission ihre Ansicht überprüft. Interessanterweise befindet sich in der Kommission meines Wissens kein Arzt! Dr. med. Walter Sieber, Freiherr-vom-Stein-Weg 21, 74821 Mosbach

Ist Betreuung gleich Entmündigung?

Entmündigung heißt heute „Betreuung“. Der Begriff klingt nett, ist aber nicht harmlos, denn er verschweigt das Wesentliche: es geht um rechtliche Stellvertretung.

Klartext: u.U. darf eine gerichtlich bestellte Person in Ihrem Namen über Ihren Aufenthaltsort, Ihre Finanzen und jegliche medizinische Behandlung Ihrer Person entscheiden. Lehnen Sie diese Art der Betreuung ab, kann ein Gericht sie anordnen; auch gegen Ihren Willen. Vorbeugend kann man sich dagegen nur mit einer rechtzeitig vorher erteilten sog. „Vorsorgevollmacht“ schützen.  Am besten ist eine Patientenverfügung vom Typ PatVerfü® in die eine Vorsorgevollmacht integriert ist.

Kann man einen psychisch kranken Entmündigen?

Ein Betreuer kann nur auf Antrag des Betroffenen oder bei Erforderlichkeit bestellt werden, d.h. wenn der zu Betreuende seine rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten – gleich welcher Art – zum Teil oder vollständig nicht mehr alleine erledigen kann. Ist eine Person lediglich auf praktische Hilfe im Alltag angewiesen, beispielsweise beim Wohnungsputz, dem Einkauf oder dem Ausfüllen eines Formulars, sind immer zunächst die Angehörigen, Freunde oder soziale Einrichtungen gefragt. § 1896 Absatz 1 BGB regelt, in welchen Fällen ein Betreuer für eine hilfsbedürftige Person durch das zuständige Gericht bestellt werden kann:

  • Psychische Erkrankungen: Hierzu gehören psychische Störungen ohne körperliche Ursache, in Folge von Krankheiten (z.B. Hirnhautentzündung), Unfällen (z.B. Hirnverletzungen) oder Suchterkrankungen sowie Persönlichkeitsstörungen mit entsprechendem Schweregrad
  • Geistige Behinderung: In Folge angeborener oder frühkindlicher Hirnschädigungen mit entsprechen-der Beeinträchtigung der Intelligenz
  • Seelische Behinderung: Bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Hierzu zählen u. a. auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Demenzerkrankungen) sowie das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Residualsyndrom.
  • Körperliche Behinderung: Bei teilweiser oder vollständiger Unmöglichkeit der Eigenversorgung (z.B. andauernder Bewegungsunfähigkeit)

Um sicherzustellen, dass im Ernstfall eine Person des Vertrauens die rechtsgeschäftliche Vertretung über-nimmt, sollte man bereits in gesunden Zeiten eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung erstellen. In der Vorsorgevollmacht betraut man rechtsverbindlich eine Person mit der Übernahme bestimmter Aufgaben, ohne dass es einer gerichtlichen Bestellung bedarf. In der Betreuungsverfügung legt man gegenüber dem Gericht schriftlich einen Betreuer fest ohne inhaltliche Vollmachten zu vergeben. Das Gericht ist an diese Willensbekundung dann gebunden.

Grundsätzlich gilt, dass der Betreuer nur die Aufgaben übertragen bekommt, die der Betroffene nicht mehr eigenständig regeln kann (§ 1896 Absatz 2 BGB). Er fungiert gerichtlich und außergerichtlich als dessen gesetzlicher Vertreter. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, entscheidet das Gericht über den Aufgabenumfang und  - falls zu einem späteren Zeitpunkt notwendig - über  eine Aufgabenerweiterung. Zu den Aufgaben können beispielsweise die Gesundheitsfürsorge, die Organisation ambulanter Hilfe, die Regelung finanzieller Angelegenheiten oder die Bestimmung der Wohnform sowie des Aufenthaltsortes gehören.

Die betreute Person bleibt trotzdem geschäftsfähig, d.h. ihre rechtliche Entscheidungsfähigkeit bleibt parallel zu der Betreuung erhalten. Nur wenn keine Einsichtsfähigkeit mehr gegeben ist, kann der Betroffene durch ein Gericht für geschäftsunfähig erklärt werden (§ 104 Nummer 2 BGB).

Wenn große Gefahr besteht, dass der Betroffene seine Gesundheit oder sein Vermögen mit seinen Entschei-dungen schädigt, kann das Gericht außerdem einen Einwilligungsvorbehalt für diese Bereiche anordnen. Dann darf die betreute Person nur noch mit Einwilligung des Betreuers entscheiden und handeln.

Ist man mit einer Vorsorgevollmacht entmündigt?

Die Entmündigung entspricht der teilweisen oder gänzlichen, gerichtlichen Entziehung der Geschäftsfähigkeit einer volljährigen Person. Der Begriff der Entmündigung ist 1992 durch den Rechtsakt gesetzliche Betreuung ersetzt worden.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1896 ff.). Eine Entmündigung (oder Anordnung der gesetzlichen Betreuung) ist ein hoheitlicher Rechtsakt unter der Verantwortung des Betreuungsgerichtes (ehemals Vormundschaftsgericht), das wiederum Teil des Amtsgerichtes ist.

Wie kann ich meinen Vater entmündigen lassen?

Ein Mensch wird dann entmündigt, wenn er nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Haben Sie eine kranke Mutter, einen Vater, der an Demenz leidet oder einen Bruder, der einen schweren Unfall hatte, so kann es in diesen Fällen zur Entmündigung kommen.

  • Früher war die Rede von "entmündigen". Heute wird dies durch "gesetzliche Betreuung" ausgetauscht. Heute haben mehr als insgesamt eine Millionen Menschen in Deutschland einen rechtlichen Betreuer.
  • Eine derartige Betreuung kann dann eintreten, wenn eine volljährige Person nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Sei es durch psychische, geistige, seelische oder körperliche Beschwerden.
  • Ist der Betroffene fähig zu handeln und seinem Handeln bewusst, so darf dieser nicht gegen seinen Willen entmündigt werden. Die gesetzliche Betreuung kann zudem jederzeit wieder aufgelöst werden.
  • Oft kommt es vor, dass Betroffene zwar nicht die Betreuung beenden wollen, aber den Betreuer wechseln möchten. Hierfür muss ein Antrag beim Gericht gestellt werden.
  • Betreuer können sowohl Familienmitglieder sein, als auch Ehrenamtliche oder Berufsbetreuer. Dies wird je nach Situation individuell vom Betreuungsgericht entschieden. Ist eine Person aus dem engen Familienkreis zum Beispiel ungeeignet oder besteht die Gefahr von persönlichen Konflikten, so ist ein außenstehender Sozialarbeiter sicher besser geeignet.
  • Die finanzielle Lage der entmündigten Person entscheidet darüber, ob der Betreuer aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss oder ob die Staatskasse die Kosten übernimmt.
  • Der Betreuer kann für den Entmündigten alle anfallenden Aufgaben erledigen, sollte dabei jedoch stets die Wünsche und Anregungen des Betroffenen berücksichtigen. Der Entmündigte bleibt im Normalfall jedoch trotzdem geschäftsfähig und ist in der Lage Verträge etc. abzuschließen.

Wird man bei Demenz entmündigt?

Ist die Demenz eines Menschen bereits so weit fortgeschritten, dass er teilweise oder unter Umständen gar nicht mehr handlungsfähig ist, kann eine sogenannte gesetzliche Betreuung notwendig werden.

  • Die Gesetzliche Betreuung hat die frühere Entmündigung abgelöst, die recht rigoros war. Bei der deutlich moderneren gesetzlichen Betreuung sind entschieden mehr Varianten möglich, die sich an das Krankheitsbild des Betroffenen anpassen.
  • Die Grundlage für die gesetzliche Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, ab Paragraf 1896, verankert.
  • Analog zu den gesetzlichen Änderungen der Entmündigung wurde auch das zuständige Gericht umbenannt. Mussten Sie sich früher bei einer gewünschten Entmündigung an das Vormundschaftsgericht wenden, ist heute das Betreuungsgericht zuständig.
  • Möchten Sie die Betreuung für einen an Demenz erkrankten Verwandten beantragen, finden Sie das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht.
  • Solange der Demenzkranke noch in der Lage ist selber mitzubestimmen, wird das von dem Betreuungsrichter entsprechend berücksichtigt. Im Gegensatz zu der Entmündigung wird der Betroffene bei dem Betreuungsvorgang in alle Entscheidungen miteinbezogen.
  • Ist der Demenzkranke nicht mehr entscheidungsfähig, müssen dem Betreuungsgericht vorab ärztliche Gutachten vorgelegt werden.
  • Tipp: Möchten Sie im Vorfeld verhindern, dass Ihnen ein Betreuer zugewiesen wird, erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht. Liegen Sie beispielsweise im Koma und können sich nicht mehr artikulieren, hat Ihre Vorsorgevollmacht Vorrang.

Was kann man tun wenn psychisch Kranke sich nicht helfen lassen?

Als der Sohn von Katharina Nagel 2011 von einer Reise aus Australien zurück­kehrte, spürte sie schnell, dass es dem 23-Jährigen nicht gut ging. Zeit­weise war er kaum ansprech­bar. Die Familie fand, dass er den Bezug zur Realität verlor. „Die Situation war sehr beängs­tigend. Wir wussten ja nicht, was das ist. Niemand in unserer Familie hat je so etwas gehabt“, berichtet die Mutter aus dieser Zeit vor zehn Jahren. Ihr Sohn erkrankte an einer Psychose – so schwer, dass ihn die Symptome bis heute nicht losgelassen haben.

Lisbeth* erlebt immer wieder Episoden des Wahns, seit sie in jungen Jahren an Schizophrenie erkrankt ist. Dann ruft sie ihre Freundin Sabine Heffner* an. „Lisbeth sieht manchmal Männer, die sie verfolgen. Dabei stehen da nur Bäume“, berichtet Heffner. Seit Jahr­zehnten begleitet sie ihre Freundin, und sagt doch: „Ich weiß viel zu wenig über die Erkrankung. Es wäre hilf­reich, wenigs­tens erste Anzeichen erkennen zu können. Aber auch dann wüsste ich oft nicht, was ich tun soll.“

Wie kann man psychisch Kranke einweisen lassen?

In der Regel stellt der Hausarzt, der niedergelassene Psychiater oder Psychotherapeut eine Einweisung in eine Klinik aus. Bei den meisten Patienten erfolgt die Aufnahme in eine psychiatrische Klinik freiwillig. Da die Motivation des Patienten Grundvoraussetzung für den Therapieerfolg ist, hat es wenig Sinn, jemanden zu dieser Maßnahme zu zwingen.

Eine Einweisung gegen den Willen des Patienten ist nur möglich (dann aber natürlich zwingend erforderlich), wenn eine akute und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt und keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Erkrankten oder seine Umgebung durch weniger einschneidende Maßnahmen zu schützen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür legt das Unterbringungsgesetz (Bayern, Baden-Württemberg, Saarland) bzw. das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG, restliche Bundesländer) fest.

Was ist besser Vorsorgevollmacht oder Betreuung?

Ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartner:innen gibt es seit Januar 2023 (§ 1358 BGB). Es tritt ein, wenn "ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann". Dies ist jedoch begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und auf Entscheidungen über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme. Außerdem gilt es nur für eine begrenzte Zeit von 6 Monaten. Der Beginn dieses Zeitraums wird von Ärztinnen und Ärzten festgelegt. Für diese Zeit sind sie auch von der Schweigepflicht entbunden.

Sollten Sie nicht wollen, dass Ihr:e Ehepartner:in ein solches Recht ausübt, können Sie ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen – in einer Vorsorgevollmacht.

Ein Beispiel:

Sie können jede geschäftsfähige Person benennen. Mit der Vollmacht werden weitreichende Befugnisse übertragen. Wichtig ist dabei: Diese Befugnisse können auch missbraucht werden. Bevollmächtigen Sie deshalb nur Personen, denen Sie zu 100 Prozent vertrauen.

Tipp: Besprechen Sie mit den Bevollmächtigten die Vollmacht. Am besten unterschreiben die Bevollmächtigten ebenfalls die Vollmachtsurkunde.

Sie können die Vollmacht auf unterschiedliche Personen aufteilen und nur einzelne Bereiche einer Person zuordnen.

Sie müssen die Vorsorgevollmacht schriftlich abfassen. Die Vollmacht muss Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift beinhalten. Weiterhin ist die Vollmacht zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen.

Die Beglaubigung der Unterschrift ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass Ihre Unterschrift echt ist.

Tipp: Bei den Betreuungsbehörden können Sie die Unterschrift für 10 Euro beglaubigen lassen. Dies gilt laut Gesetz aber ausdrücklich nur für eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung.

Was tun wenn ein Demenzkranker nicht ins Heim will?

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  • In der Schweiz leben etwa 150'000 Menschen mit einer Demenzerkrankung. Die häufigste Form ist die Alzheimer-Demenz, bei der Nervenzellen schleichend absterben. Auch kleinste Schlaganfälle können zum Absterben von Hirnzellen führen.
  • Oft treten Demenzerkrankungen erst nach dem 65. Lebensjahr spürbar auf. Frauen sind etwas häufiger betroffen als Männer.
  • Meistens leben Betroffene fünf bis zehn Jahre oder sogar länger mit ihrer Krankheit. Es gibt seltene Demenzformen, die rascher fortschreiten.
  • Basis-Abklärungen sind in der Hausarztpraxis durchführbar, gründliche Untersuchungen in einer Memory Clinic.
  • Zwei Drittel der Demenzkranken wohnen zu Hause, oft betreut von Angehörigen.
  • Ein Drittel lebt in Heimen: in normalen Pflegeheimen, Demenzabteilungen oder speziellen Demenzzentren. Die Kantone führen Pflegeheimlisten, die auch auf Demenzabteilungen hinweisen.

Quelle: Alzheimer Vereinigung Schweiz

Dem Heimeintritt demenzkranker Menschen gehen oft dramatische Jahre voraus. Silvia Hunziker bekam ihre Demenz-Diagnose zwei Monate vor der Pensionierung ihres Mannes: «Das war wie ein Hammerschlag. Eine Welt brach zusammen», sagt Hans Hunziker.

Rückblickend sieht er: Die ersten Anzeichen gab es bereits vor rund zehn Jahren. Seine Frau hatte auf einmal Mühe, Gesprächen zu folgen. Was sie kochte, wurde ungeniessbar. Manchmal wurde sie plötzlich aggressiv und wusste am nächsten Tag nichts mehr davon.

Silvia Hunzikers Ehemann trug mit der Zeit nicht nur die ganze Last des gemeinsamen Haushalts, sondern richtete auch seinen Alltag völlig nach ihrer Demenz aus. Er sorgte für seine immer unselbständiger werdende Frau. Sie allein zu lassen, wurde riskant, denn sie ging auch orientierungslos aus dem Haus.

Wann ist ein Demenzkranker nicht mehr geschäftsfähig?

Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Person, deren geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft gestört ist und deren Urteilsvermögen und sogenannte „freie Willensbestimmung“ dadurch erheblich eingeschränkt ist. Alzheimer und andere Demenzerkrankungen führen früher oder später meist zu einem Zustand, in dem Betroffene die Tragweite von Geschäften oder Käufen nicht mehr richtig beurteilen können.

Wenn du der Meinung bist, dass dies bei einem Familienmitglied der Fall ist, gilt es rechtzeitig zu handeln.

Kann man ein Familienmitglied Zwangseinweisen?

In dem Fall Ihrer Schwester gibt es zwei Möglichkeiten zu handeln Beide Maßnahmen müssten beim Amtsgericht, das für den Wohnort Ihrer Schwester zuständig ist beantragt werden und dort beim Betreuungsgericht. Dieses sollte einer der nachgeschilderten Maßnahmen ergreifen und je nach der Schwere der Verwirrung Ihrer Schwester entsprechend handeln. Da zur Feststellung des Geisteszustandes Ihrer Schwester eine Beurteilung eines Sachverständigen notwendig ist, kann ich Ihnen nicht sagen, welche der Maßnahmen das Gericht ergreifen wird. Ohne Sachverständigen wird das Gericht nicht entscheiden.

Die Maßnahmen die dem Gericht zur Verfügung stehen wären: