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Kann man auch per E-Mail kündigen?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kann man auch per E-Mail kündigen?
  2. Wie schreibe ich eine Kündigung per E-Mail?
  3. In welcher Form ist eine Kündigung wirksam?
  4. Wie verschicke ich eine Kündigung an den Arbeitgeber?
  5. Ist schriftlich auch per E-Mail?
  6. Ist eine E-Mail Schriftform?
  7. Wie kann man eine Kündigung nett formulieren?
  8. Wann muss ich kündigen wenn ich 4 Wochen Kündigungsfrist habe?
  9. Wann gilt eine Kündigung per Mail als zugestellt?
  10. Welches Datum zählt bei Kündigung per E-Mail?
  11. Was passiert wenn der Chef die Kündigung nicht annimmt?
  12. Wie muss die Kündigung zugestellt werden?
  13. Ist eine E-Mail ohne Unterschrift rechtsgültig?
  14. Wann ist eine E-Mail rechtsgültig?
  15. Ist ein E-Mail rechtsgültig?

Kann man auch per E-Mail kündigen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat diesen Fall ganz klar festgelegt. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsvertrags immer in Schriftform erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das heißt also: Kündigungen, die per E-Mail, Fax, E-Postbrief, SMS, WhatsApp oder ähnlichem erfolgen, sind unwirksam. Auch eine mündliche Kündigung ist rechtlich nicht erlaubt. Dies gilt übrigens sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Schriftformerfordernis kann auch nicht durch Regelungen im Arbeitsvertrag aufgehoben werden. Das selbe gilt für sogenannte „Turbo-“ oder „Sprinterklauseln“ in Aufhebungsverträgen.

Lesen Sie auch: Kündigung: Aus diesen Gründen darf Sie Ihr Arbeitgeber feuern.

Wie schreibe ich eine Kündigung per E-Mail?

Sie wissen nicht genau, wie Sie das Kündigungsschreiben für Ihren Vertrag formulieren sollen? Kein Problem! Nutzen Sie unsere Vorlage zur Unterstützung.

In welcher Form ist eine Kündigung wirksam?

Bei einer Kündigung entsteht zwischen den Beteiligten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht selten Streit darüber, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. Der Zeitpunkt ist aus zwei Gründen sehr wichtig:

Die Kündigung muss zunächst wirksam erklärt worden sein. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Die Schriftform wiederum verlangt eine eigenhändige Unterschrift (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Ein Schriftstück ohne Unterschrift, ein Fax oder eine E-Mail/WhatsApp reichen nicht!

Wird eine Kündigung ohne Einhaltung der Schriftform erklärt, ist diese von vorneherein unwirksam.

Auch Namensstempel, ein Namenskürzel anstelle der vollen Unterschrift oder eine eingescannte Schrift bzw. die Kopie einer unterschriebenen Kündigung sind nicht ausreichend!

Wie verschicke ich eine Kündigung an den Arbeitgeber?

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss stets in schriftlicher Form abgegeben werden. Außerdem ist diese empfangsbedürftig, das heißt: Der Arbeitgeber muss die Kündigung zwar nicht zwingend persönlich erhalten, in jedem Fall muss die Erklärung aber in seinem sogenannten ‘Machtbereich’, wie zum Beispiel dem Briefkasten des Arbeitgebers, gelandet sein. Die Gründe für die Kündigung müssen in der Erklärung nicht aufgeführt werden, im Betreff sollte jedoch deutlich erkennbar sein, dass Sie vorhaben, zu kündigen. Auch dringend erforderlich ist Ihre Unterschrift am Ende des Dokuments. Eine elektronische Kündigung ist im Übrigen nicht rechtswirksam.

Wichtig ist aber vor allem, wann Ihr Chef das Kündigungsschreiben erhält. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hat er rechtlich ausgedrückt auch ‘Zugang’ zu dem Dokument.

Ist schriftlich auch per E-Mail?

Wenn etwas neu ist, ist die Rechtsfindung zu Anfang kompliziert. Es gibt noch keine Gesetze und die Richter urteilen mit ungenügendem Kenntnisstand. Tatsächlich zweifelten die ersten Urteile die Beweiskraft von E-Mails an.

Doch nach mehreren Jahrzehnten hat sich die E-Mail zu einem Standard-Kommunikationsinstrument entwickelt. Die anfänglichen Unsicherheiten sind ausgeräumt und mit der öffentlichen Wahrnehmung passt sich auch die Rechtsprechung an, denn Recht wird immer auch von der öffentlichen Wahrnehmung geprägt.

Ist eine E-Mail Schriftform?

Grundsätzlich können Willenserklärungen ohne Einhaltung einer besonderen Form rechtswirksam abgegeben werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Ausnahmen ergeben sich aus dem Gesetz (gesetzlicher Formzwang) oder können vertraglich vereinbart werden (gewillkürter Formzwang). Eine einfache E-Mail reicht dafür jedoch nicht. 

Sobald das Gesetz die Schriftform fordert, kann diese durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Derartige Erklärungen können jedoch nur mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz abgegeben werden (§ 126 a) BGB).

Wie kann man eine Kündigung nett formulieren?

 So kündigen Sie als Arbeitnehmer

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Natürlich stellt sich spontan ein absolutes Hochgefühl ein, wenn Ihr Bewerbungsschreiben erfolgreich war. Und das zurecht – und auf jeden Fall sollten Sie Ihren Erfolg ausgelassen feiern. Doch eine letzte Hürde müssen Sie erst noch elegant nehmen – Ihre Kündigung beim aktuellen Arbeitgeber. Und nicht jeder ist hier cool bei der Sache. Für jeden zweiten ist der Gang zum Chef mit erheblichen Bauchschmerzen verbunden.

Umso wichtiger ist es, sich auf die Kündigung entsprechend vorzubereiten. Das gilt gleichermaßen für ein Kündigungsgespräch, als auch für die schriftliche Kündigung.

Inhalt: So kündigen Sie als Arbeitnehmer

Eine Kündigung ist in der Regel eine emotionale Sache. Das liegt einerseits daran, dass Sie viel Lebenszeit und Herzblut in das Unternehmen eingebracht haben. Und daran, dass sich nach diesem Schritt vieles für Sie ändern wird.

Allerdings gilt das gleiche für Ihren Arbeitgeber. Schließlich muss erst ein adäquater Ersatz für Sie gefunden und eine aufwendige Einarbeitungszeit absolviert werden. Und ob das auf Anhieb gelingt, steht in den Sternen. Nicht zu vergessen die Angst, dass Sie wertvolles Knowhow oder zahlungskräftige Kunden mitnehmen. Ihre Initiative bringt für den Arbeitgeber jede Menge Unannehmlichkeiten!

Ganz gleich, mit welchen Gefühlen Sie aus dem Unternehmen ausscheiden – entscheiden Sie sich für einen seriösen Abgang. Natürlich ist eine Kündigung die perfekte Möglichkeit, alles Angestaute herauszulassen, um sich richtig Luft zu machen. Auch wenn die Erleichterung für einige Stunden anhält, zu empfehlen ist es nicht.

Wann muss ich kündigen wenn ich 4 Wochen Kündigungsfrist habe?

Wer keine Lust hat, sich mit der Kündigungsfrist auseinanderzusetzen, kündigt einfach zum nächstmöglichen Termin und lässt sich vom Arbeitgeber den letzten Arbeitstag ausrechnen. Diese Taktik geht nicht immer auf.

Wenn Sie sich vorab um eine neue Arbeitsstelle schriftlich bewerben – was sinnvoll ist – sollten Sie selbst zum Kalender greifen. Spätestens beim Bewerbungsschreiben müssen Sie Ihre Kündigungsfrist kennen, denn Ihr künftiger Arbeitgeber will wissen, ab wann Sie zur Verfügung stehen.

     Regelung im Arbeitsvertrag

Prüfen Sie zuerst, ob in Ihrem Arbeitsvertrag explizit eine einzelvertragliche Kündigungsfrist niedergelegt ist.

Beispiel: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.“

Arbeitsverhältnisse per Handschlag sind heute eher die Ausnahme, aber in bestimmten Branchen kommen sie noch vor. Da hierbei kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, muss geprüft werden, ob eine tarifvertragliche Kündigungsfrist gilt. Gilt sie nicht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, gilt zunächst für die Probewochen eine verkürzte Kündigungsfrist. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Probezeit nicht länger als 6 Monate dauert. In dieser Zeit kann täglich gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Wochen.

Wann gilt eine Kündigung per Mail als zugestellt?

Einen Handyvertrag abschließen, Büromöbel bestellen, einen Handwerker beauftragen – all das geht heute oftmals schnell, einfach und unbürokratisch sowie rund um die Uhr per E-Mail. Bislang war es so, dass die Hürden für eine Kündigung eines solchen Vertrages deutlich höher lagen als die zur Begründung des gleichen Vertrages. Sprich: Um den Vertrag zu kündigen, war bislang eine schriftliche Mitteilung per Brief notwendig.

Einen Handyvertrag abschließen, Büromöbel bestellen, einen Handwerker beauftragen – all das geht heute oftmals schnell, einfach und unbürokratisch sowie rund um die Uhr per E-Mail. Bislang war es so, dass die Hürden für eine Kündigung eines solchen Vertrages deutlich höher lagen als die zur Begründung des gleichen Vertrages. Sprich: Um den Vertrag zu kündigen, war bislang eine schriftliche Mitteilung per Brief notwendig.

Für die Kündigung, den Widerruf oder eine Änderungserklärung bei Verträgen mit Verbrauchern reicht künftig jede Textform, also auch:

  • E-Mail
  • Eingescannte PDF-Datei
  • SMS.

Dies gilt auch für Fernabsatzverträge im Internet. Ist in den AGB für die Kündigung, den Widerruf oder eine Änderungserklärung die Schriftform vorgesehen, dann ist das nicht mehr bindend. Schriftform bedeutet, dass eine Erklärung immer mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden muss. Deshalb genügt auch ein Fax für eine Erklärung nicht, wenn Schriftform gefordert ist. Für die Textform, die ohne eigenhändige Unterschrift auskommt, reicht dagegen die Übermittlung per Fax.

Welches Datum zählt bei Kündigung per E-Mail?

Bei einer Kündigung entsteht zwischen den Beteiligten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht selten Streit darüber, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. Der Zeitpunkt ist aus zwei Gründen sehr wichtig:

Die Kündigung muss zunächst wirksam erklärt worden sein. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Die Schriftform wiederum verlangt eine eigenhändige Unterschrift (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Ein Schriftstück ohne Unterschrift, ein Fax oder eine E-Mail/WhatsApp reichen nicht!

Wird eine Kündigung ohne Einhaltung der Schriftform erklärt, ist diese von vorneherein unwirksam.

Auch Namensstempel, ein Namenskürzel anstelle der vollen Unterschrift oder eine eingescannte Schrift bzw. die Kopie einer unterschriebenen Kündigung sind nicht ausreichend!

Was passiert wenn der Chef die Kündigung nicht annimmt?

Gütersloh (dpa/tmn) - Die Kündigung ist längst eingereicht, doch der Chef reagiert nicht. Was jetzt? Müssen Arbeitgeber die Kündigung bestätigen? "Im Gesetz ist das so nicht vorgesehen", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Die Kündigung sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig bedeutet in diesem Fall: "Der Arbeitnehmer erklärt seine Kündigung ganz alleine", so Schipp.

Wie muss die Kündigung zugestellt werden?

Kündigungen sollten weder per Einwurf-Einschreiben, noch per Übergabe-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Ist eine E-Mail ohne Unterschrift rechtsgültig?

Wenn etwas neu ist, ist die Rechtsfindung zu Anfang kompliziert. Es gibt noch keine Gesetze und die Richter urteilen mit ungenügendem Kenntnisstand. Tatsächlich zweifelten die ersten Urteile die Beweiskraft von E-Mails an.

Doch nach mehreren Jahrzehnten hat sich die E-Mail zu einem Standard-Kommunikationsinstrument entwickelt. Die anfänglichen Unsicherheiten sind ausgeräumt und mit der öffentlichen Wahrnehmung passt sich auch die Rechtsprechung an, denn Recht wird immer auch von der öffentlichen Wahrnehmung geprägt.

Wann ist eine E-Mail rechtsgültig?

Krunoslav Kopp, Rechtsanwalt für Medienrecht, bloggend unter digitalrecht.net, beschäftigt sich im heutigen Beitrag mit der Frage, ob du Verträge wirksam per E-Mail abschließen kannst.

Bis auf wenige Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor, dass Verträge die sog. Schriftform einhalten müssen, was in der Praxis Unterschrift auf Papier oder qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischem Vertragsschluss bedeutet. Ausnahmsweise schriftlich müssen z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge, Grundstückskaufverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen werden. Daneben ist es üblich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Schriftform vorsehen.

Ist ein E-Mail rechtsgültig?

Wenn etwas neu ist, ist die Rechtsfindung zu Anfang kompliziert. Es gibt noch keine Gesetze und die Richter urteilen mit ungenügendem Kenntnisstand. Tatsächlich zweifelten die ersten Urteile die Beweiskraft von E-Mails an.

Doch nach mehreren Jahrzehnten hat sich die E-Mail zu einem Standard-Kommunikationsinstrument entwickelt. Die anfänglichen Unsicherheiten sind ausgeräumt und mit der öffentlichen Wahrnehmung passt sich auch die Rechtsprechung an, denn Recht wird immer auch von der öffentlichen Wahrnehmung geprägt.