:

Wie lange rückwirkend GdB?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie lange rückwirkend GdB?
  2. Wie wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag auf die Steuer aus?
  3. Wann bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?
  4. Wie bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?
  5. Kann ich den Pauschbetrag rückwirkend beantragen?
  6. Wie wirken sich 50% Schwerbehinderung auf die Rente aus?
  7. Wird der Behinderten-Pauschbetrag direkt von der Steuer abgezogen?
  8. Wird eine Schwerbehinderung dem Finanzamt gemeldet?
  9. Was ändert sich ab 2023 für Behinderte?
  10. Was ändert sich 2023 bei der Rente für schwerbehinderte?
  11. Wann wird der Pauschbetrag ausgezahlt?
  12. Wie teile ich dem Finanzamt meine Schwerbehinderung mit?
  13. Wie viel Geld dürfen Behinderte auf dem Konto haben 2023?
  14. Ist man mit einem Schwerbehindertenausweis von der GEZ befreit?
  15. Hat Schwerbehindertenausweis Einfluss auf Rente?

Wie lange rückwirkend GdB?

Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer grundsätzlichen 4 Jahre (Anlaufhemmung des § 170 AO ist aber zu beachten).

Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 AO, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 des § 171 Abs. 10 AO gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 AO nicht anzuwenden ist, aber nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO).

Aufgrund von § 171 Abs. 10 Satz 3 AO ist daher grundsätzlich eine Änderung des jeweiligen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund des Erlasses eines Bescheids über die (auch rückwirkende) Feststellung des Grades der Behinderung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige den Erlass des Feststellungsbescheids bei der zuständigen Behörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beantragt hat.

Wie wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag auf die Steuer aus?

Behinderte sollen zum Ausgleich ihrer laufenden behinderungsbedingten Aufwendungen – ohne dass Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden müssen – steuerlich mit dem Behinderten-Pauschbetrag entlastet werden. Beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz im Ausland mit inländischen Einkünften) können den Pauschbetrag nicht erhalten (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind diejenigen Aufwendungen, die behinderungsbedingt laufend entstehen und deshalb für die Behinderung typisch sind (§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG):

  • Aufwendungen für die Pflege, egal ob diese zu Hause (z.B. durch Pflegedienste) oder im Heim erfolgt, welche Pflegestufe vorliegt (0 oder I–III) und welcher Behinderten-Pauschbetrag gewährt wird (R 33.3 Abs. 4 EStR 2012). Zu diesen Aufwendungen zählen Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, für die Inanspruchnahme von Pflegediensten, von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten als auch Aufwendungen zur Heimunterbringung (R 33.3 Abs. 2 EStR 2012). Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht abgegolten, soweit die Leistungen nicht deckungsgleich sind mit den Grundpflegeleistungen i.S.d. § 14 SGB XI (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 29.10.2014 , Az. VI 3012-S 2284-197).

  • Aufwendungen, um dem Behinderten bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag zu helfen (z.B. Körperpflege);

  • Aufwendungen für den erhöhten Wäschebedarf (z.B. Windeln).

Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können Sie noch atypische Aufwendungen, die einmalig oder unregelmäßig anfallen – z.B. Krankheitskosten (für Medikamente, Arztbesuch, Heimdialyse usw.) und Kosten eines behindertengerechten Umbaus der Wohnung (R 33b Abs. 1 Satz 4 EStR 2012) –, als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen (Behinderte, Kurkosten) sowie für Kosten hauswirtschaftlicher Dienstleistungen zu Hause oder im Heim eine Steuerermäßigung bekommen.

Wann bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?

© Lebenshilfe/David Maurer

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde 2021 verdoppelt. Dabei handelt es sich um die erste Erhöhung seit 1975. Der Höchstbetrag liegt jetzt bei 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 besteht ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag.

Wie bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag?

© Lebenshilfe/David Maurer

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde 2021 verdoppelt. Dabei handelt es sich um die erste Erhöhung seit 1975. Der Höchstbetrag liegt jetzt bei 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 besteht ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag.

Kann ich den Pauschbetrag rückwirkend beantragen?

Aktualisiert am 31. März 2023 1,2 Mio. mal angesehen83% fanden diesen Ratgeber hilfreich

Das Wichtigste in Kürze

Wie wirken sich 50% Schwerbehinderung auf die Rente aus?

Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die

  • die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt habenund
  • anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sindund
  • die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.

Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.

Wird der Behinderten-Pauschbetrag direkt von der Steuer abgezogen?

Nie! Ein Schwarzbau verjährt nicht und es gibt auch keinen Bestandsschutz oder Gewohnheitsrecht.

Wir haben lediglich ein Ermessen, ob wir nach einer gewissen Zeit noch einschreiten.

Wird eine Schwerbehinderung dem Finanzamt gemeldet?

Miete, offene Rechnungen oder die Rundfunkgebühr überweist Du normalerweise kostenlos von Deinem Girokonto und das Geld ist spätestens nach einem Bankarbeitstag auf dem Girokonto des Empfängers. Ähnlich sieht es mit Überweisungen in andere Euro-Länder aus. Möchtest Du jedoch Geld in einer anderen Währung als Euro überweisen, musst Du tief in die Tasche greifen.

Je nach Bank zahlst Du allein 1 bis 2 Prozent Überweisungsgebühren (oftmals mind. 10 Euro), hinzu kommen noch weitere Gebühren für den Währungswechsel oder eine Pauschale für die Kosten, die die Empfängerbank verlangt. Ist der Wechselkurs ungünstig, kommt noch weniger Geld bei Deiner Familie an. Schließlich kann die Überweisung je nach Empfängerland auch mal bis zu zwei Wochen dauern. Kurzfristige Überweisungen in Notlagen sind deshalb selten möglich.

Was ändert sich ab 2023 für Behinderte?

News 02.02.2023 Überblick

Bild: Haufe Online Redaktion

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Was ändert sich 2023 bei der Rente für schwerbehinderte?

Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.

Nutzen Sie unseren „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“ und erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Sie in Rente gehen können:

Wann wird der Pauschbetrag ausgezahlt?

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Sie haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt.

Die Pauschbeträge seit Veranlagungsjahr 2021 erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

Der Freibetrag kann

  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal dem Finanzamt mitgeteilt werden, der Arbeitgeber erhält diese Information dann elektronisch vom Finanzamt und berücksichtigt den Freibetrag bei der Lohnabrechnung oder
  • im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.

Wie teile ich dem Finanzamt meine Schwerbehinderung mit?

Wenn bei Menschen körperliche oder geistige Einschränkungen vom zuständigen Versorgungsamt bescheinigt wurden, können Sie einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Damit können Sie jedes Jahr Steuern sparen.

Mit den neuen Regelungen seit 2021 erhalten nun auch Sie den Behindertenpauschbetrag. Denn ab sofort fallen die zusätzlichen Voraussetzungen weg, die es Personen mit einem GdB unter 50 so schwer machten, den Pauschbetrag bewilligt zu bekommen.

Mein Tipp: Sie haben bereits einen anerkannten GdB, jedoch kleiner als 50? Dann sollten Sie unbedingt bei der nächsten Steuererklärung – oder alternativ auf der Lohnsteuerkarte – den Steuerfreibetrag eintragen lassen.

Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben häufig höhere finanzielle Aufwendungen. Vielleicht werden spezielle Hilfsmittel benötigt, die von der Kasse nicht bezahlt werden, oftmals sind die Betroffenen auf mehr Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen oder es werden mehr Medikamente benötigt und die Medikamentenzuzahlungen sind relativ hoch. Häufig fällt auch ein erhöhter Bedarf für Wäsche oder Inkontinenzmaterial an usw.

Der Behindertenpauschbetrag soll auf unbürokratische Weise die erhöhten finanziellen, behinderungsbedingten Aufwendungen der gehandicapten Personen ausgleichen, indem sie Steuern sparen können.

   ☛  Favoriten:   

Wie viel Geld dürfen Behinderte auf dem Konto haben 2023?

Wie viele von Euch schon gehört haben, wird der Grundbetrag für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ab dem 1. Januar 2023 um 17 Euro auf insgesamt 126 Euro erhöht.Es sind neu weitere 7 Euro dazu gekommen.

Warum ist das so?

Ist man mit einem Schwerbehindertenausweis von der GEZ befreit?

Schwerbehinderte Menschen, Auszubildende, Studenten, Hilfebedürftige und Heimbewohner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag (früher: Rundfunkgebühr). Die Befreiung oder Ermäßigung muss beantragt werden.

Der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt erhoben und beträgt 18,36 € monatlich.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 6,12 € monatlich (ein Drittel der regulären Gebühr).

Bestimmte Personengruppen können vom Rundfunkbeitrag befreit werden oder erhalten eine Ermäßigung (siehe unten). Diese Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich auch auf den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner. Dies gilt auch für andere volljährige Mitbewohner eines Sozialhilfeempfängers, deren Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit herangezogen wird, z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

Hat Schwerbehindertenausweis Einfluss auf Rente?

Neben dem Grad der Behin­derung gibt es noch eine zweite Voraus­setzung, die Versicherte erfüllen müssen, um Anspruch auf die Alters­rente für Schwerbehinderte zu haben. Sie müssen mindestens 35 Jahre renten­versichert gewesen sein. Das hört sich nach einer langen Zeit an, verliert aber seinen Schre­cken ein wenig, wenn man sieht, dass nicht nur Zeiten aus sozial­versicherungs­pflichtiger Beschäftigung dazu gehören, sondern auch viele andere Zeiten. Deshalb sind die 35 Jahre dann doch für viele erreich­bar.