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Was kostet eine Scheidung mit Haus?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was kostet eine Scheidung mit Haus?
  2. Was passiert mit dem Eigenheim bei Scheidung?
  3. Was bekommt die Frau im Falle einer Scheidung?
  4. Wie wird bei einer Trennung das Haus berechnet?
  5. Wie viel kostet eine Scheidung wenn beide einverstanden sind?
  6. Wer muss bei einer Trennung das Haus verlassen?
  7. Was fällt nicht in den Zugewinn?
  8. Welcher Kontostand zählt bei Trennung?
  9. Was muss ich als Erstes tun wenn ich mich scheiden lassen will?
  10. Was passiert mit dem Haus bei Trennung das nicht abbezahlt ist?
  11. Was passiert mit dem Haus bei einer Trennung Wenn beide im Grundbuch stehen?
  12. Wie teuer ist die billigste Scheidung?
  13. Wer muss bei einer Scheidung den Anwalt bezahlen?
  14. Welcher Kontostand zählt bei Zugewinnausgleich?
  15. Ist ein Auto ein Zugewinn?

Was kostet eine Scheidung mit Haus?

Die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsam bewohnte Haus wird gesetzlich als Ehewohnung bezeichnet. Sowohl die Ehe als auch die Ehewohnung sind gesetzlich besonders geschützt. Daher darf die Ehewohnung unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist, im Grundsatz von beiden Ehegatten gleichermaßen genutzt werden.

Im Gesetz findet sich keine Regelung dazu, wie bei einer Scheidung mit der Ehewohnung zu verfahren ist. Zudem trifft auch das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht zwangsläufig eine Regelung über den Umgang mit der gemeinsamen Ehewohnung. Dies geschieht nur, sofern die Auflösung der Ehewohnung als Folgesache Bestandteil des Scheidungsverfahrens wird.

Dies erhöht gleichzeitig aber auch merklich die Scheidungskosten. Eine einvernehmliche Lösung im Umgang mit der Immobilie ist insofern nicht nur finanziell sinnvoll. 

Immobilienbesitz kann sich vor allem auf zwei Wegen auf die Scheidungskosten auswirken:

  • Der Verfahrenswert erhöht sich infolge des Immobilienbesitzes. Bei der Ermittlung des Verfahrenswertes wird u.a. auch das Vermögen der Ehegatten berücksichtigt. Je nach Gericht werden 2-5 % des Vermögens zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Besitzt ein Ehepaar also gemeinsam ein Haus, wird für jeden der Partner die Hälfte des Verkehrswertes zum Vermögen hinzugezählt. Nach dem Abzug von Freibeträgen, die auch in Abhängigkeit vom Gericht zwischen 15.000 € und 60.000 € liegen, wird so der Immobilienbesitz zumindest teilweise auf den Verfahrenswert angerechnet. Mit steigendem Verfahrenswert erhöhen sich gleichzeitig auch die Kosten für den Scheidungsanwalt und die Gerichtskosten. 
  • Der Verfahrenswert erhöht sich, weil die Auflösung der Ehewohnung als Folgesache Bestandteil des Scheidungsverfahrens wird. In diesem Fall muss das Gericht auch Fragen rund um den Umgang mit Ehewohnung und Hausstand verbindlich klären. Mit jeder Folgesache erhöht sich der Arbeitsaufwand für das Gericht und damit gleichzeitig auch die Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Was passiert mit dem Eigenheim bei Scheidung?

    Scheidung und gemeinsames Haus: Auch nach der Trennung oder Scheidung bleibt das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum, wenn beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen sind. Im Rahmen des Zugewinn wird die Immobilie entsprechend beim Endvermögen berücksichtigt. An der Höhe des Zugewinns wird dies in der Regel nichts ändern, wenn die Immobilie beiden zu gleichen Anteilen gehört, der Miteigentumsanteil also 1/2 beträgt. Oft wird im Rahmen der Beratung bei uns durch Mandanten von „unserem Haus“ gesprochen und bei genauerem Hinterfragen und/oder Prüfung der Unterlagen stellt sich dann heraus, dass nur der Ehemann oder nur die Ehefrau im Grundbuch steht. Dann handelt es sich tatsächlich rechtlich nicht um das gemeinsame Haus. Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, bleibt das Haus oder die Eigentumswohnung auch nach der Scheidung im alleinigen Eigentum des im Grundbuch stehenden Ehegatten. Ein Ausgleich kann sich dann nur im Rahmen des Zugewinns ergeben. Bei den nachfolgenden Ausführungen gehen wir davon aus, dass sowohl die Ehefrau wie auch der Ehemann als Eigentümer zu gleichen oder auch unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingetragen sind.

    Die Eheleute sollten bei einer Trennung versuchen, eine für beide Teile wirtschaftlich sinnvolle Lösung für die gemeinsame Immobilie zu finden. Dies könnte beispielsweise der gemeinsame Verkauf des Hauses sein, um so anschließend den Erlös zu teilen. Auch der Erwerb des anderen Miteigentumsanteils durch einen Ehegatten kommt in Betracht. Bei einer entsprechenden Regelung kann die Vermögensaufteilung im Übrigen berücksichtigt werden. Denkbar ist auch eine gemeinsame Vermietung. Dies nicht nur während der Trennung, sondern auch nach der Scheidung.

    Was bekommt die Frau im Falle einer Scheidung?

    Bei der Eheschließung entscheiden sich die Ehepartner auch für einen Güterstand. Das heißt: Wie soll das Vermögen während der Ehe verteilt werden? Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

    Wenn die Ehepartner nichts regeln, dann leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Eheleuten der Fall. Wenn die Ehepartner eine andere Regelung wünschen, müssen sie einen Ehevertrag schließen. Dies ist beim Notar durch eine notarielle Beurkundung möglich.

    Wie wird bei einer Trennung das Haus berechnet?

    Die meisten Ehen werden als so genannte Zugewinngemeinschaften geschlossen. Zum gemeinsamen Endvermögen gehören dann oft nicht nur Geldguthaben oder Aktien, sondern der Güterstand umfasst oft auch eine Immobilie.

    Was ist eine Zugewinngemeinschaft? Mit Eheschließung wird diese automatisch zu einer Zugewinngemeinschaft, sofern kein anders lautender Ehevertrag geschlossen wird. Hinsichtlich des Güterstands gilt, dass auch während der Ehezeit dabei eine Gütertrennung vorliegt. Vom während der Ehe erwirtschafteten Vermögens jedes Partners steht bei einer Scheidung dem anderen jeweils die Hälfte des Zugewinns zu. Dies ist der so genannte Zugewinnausgleich. Dass im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, kommt eher selten vor. Diese besagt, dass alles, was während der Ehe erworben wurde, zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Das kann im Scheidungsfall oft zu Streit führen.

    In diesem Fall ist in der Regel auch nur diese eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Aber: Wird die Immobilie während der Ehezeit saniert und/oder unterliegt sie einer Wertsteigerung, so liegt ein Zugewinn vor, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden muss.

    Auch dann, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde, gibt es Fälle, in denen nur ein Ehepartner Alleineigentümer ist. Dann gilt: Derjenige, der im Grundbuch steht, hat die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie und ist auch der Eigentümer.

    Aber auch hier gilt: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs muss der andere Ehepartner hinsichtlich des Vermögenszuwachses berücksichtigt werden. Der Nichteigentümer hat zwar keinen Zugriff auf die Immobilie, erhält aber unter Umständen eine Ausgleichszahlung aus dem gemeinsamen Vermögen.

    Sind beide Partner im Grundbuch gleichermaßen oder auch nur anteilig eingetragen, weil die Immobilie während der Ehezeit gemeinsam erworben wurde, gehört das Haus zum Vermögen und soll nach der Scheidung meist aufgeteilt werden. Die Miteigentümerschaft endet mit der Scheidung nicht automatisch und auch geschiedene Eheleute müssen – solange keine andere Regelung gefunden wurde – die Immobilie gemeinsam erhalten und finanzieren. Das geht nach Beendigung der Ehe aber wohl nur in den seltensten Fällen gut.

    Sind beide Partner gemeinsam im Grundbuch eingetragen, bestehen grundsätzlich fünf Möglichkeiten, die Immobilie nach der Scheidung aufzuteilen:

    Es gibt 5 Möglichkeiten, das Haus nach der Scheidung aufzuteilen:

    Wie viel kostet eine Scheidung wenn beide einverstanden sind?

    Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:

    • Nettoeinkommen der Ehepartner
    • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
    • Vermögen der Eheleute
    • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

    Die Anwaltskosten machen den Löwenanteil an den Scheidungskosten aus. Häufig fragen sich betroffene Paare, ob auch eine Scheidung ohne Anwalt möglich sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Ehe nur vor einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann und eine Anwaltspflicht herrscht.

    Die Scheidungskosten lassen sich aber erheblich sparen, wenn für das Scheidungsverfahren nur ein Anwalt beauftragt wird. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung, in deren Fall sich das Paar über die Gütertrennung einig ist oder bereits ein Ehevertrag alles regelt, macht die Beauftragung nur eines Anwalts Sinn.

    Wer muss bei einer Trennung das Haus verlassen?

    „Mein Auto, mein Haus, mein Boot“. Der Werbespruch klingt im Ohr. Er relativiert sich aber meist, wenn sich Ehepartner trennen und scheiden. Wer was beanspruchen kann, hängt von den rechtlichen Gegebenheiten ab, von dem Wohnrecht bei Trennung und Scheidung. Allein auf das Eigentum am Objekt abzustellen, beantwortet nicht die Frage, wie mit einer Immobilie zu verfahren ist und wer Wohnrecht bekommt. Auch hier gilt: „Eigentum verpflichtet“. Der Grundsatz führt eherechtlich dazu, dass ein Partner die Immobilie nutzen darf, auch wenn sie dem anderen Partner allein gehört. Dieser Ratgeber informiert Sie, wer nach einer Scheidung das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung verlassen muss und wer bleiben darf. Die Problematik erschließt sich am besten, wenn der Leser den Text im Zusammenhang liest und seine eigene Situation einordnet. Das gemeinsame Haus ist oder war der Lebensmittelpunkt der Eheleute oder Lebenspartner. Steht die Trennung oder gar Scheidung an, verlagert sich alles. Ihnen bleibt im Regelfall gar keine andere Wahl, als eine Lösung dafür zu finden, wer wo wohnt. Streitigkeiten sind erfahrungsgemäß kontraproduktiv . Die Zeche zahlen meist beide Partner, finanziell, nervlich, emotional.

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    • Lassen Sie sich scheiden, so sollten Sie sich im Idealfall mit Ihrem Partner darüber verständigen, wie Sie mit der gemeinsam genutzten Immobilie verfahren wollen.
    • Grundsätzlich hat jeder Partner die gleichen Nutzungs- und Wohnrechte .
    • Die Scheidung setzt ein Trennungsjahr voraus. Es beginnt mit dem Auszug eines Ehepartners oder der Trennung von Tisch und Bett innerhalb des gemeinsamen Wohnraumes. Ziel ist es, sich darüber klar zu werden, dass die Ehe wirklich gescheitert ist.

    Was fällt nicht in den Zugewinn?

    Weit verbreitet ist der Irrtum, dass mit der Eheschließung das Vermögen der Ehegatten automatisch gemeinsames Vermögen wird. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Das Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dasselbe gilt für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung für sich alleine erwirbt. Ausnahme: Die Ehegatten erwerben tatsächlich etwas gemeinsam, z.B. eine Immobilie, bei der sich beide Ehegatten im Grundbuch als sog. Miteigentümer eintragen lassen.

    Im Grunde ist die Zugewinngemeinschaft nichts anderes als eine Gütertrennung. Das vor der Ehe erworbene Vermögen bleibt auch nach Eheschließung alleiniges Vermögen des jeweiligen Ehegatten. Lediglich am Wertzuwachs – dem Zugewinn – ist der Partner beteiligt.

    Welcher Kontostand zählt bei Trennung?

    Bei der Eheschließung entscheiden sich die Ehepartner auch für einen Güterstand. Das heißt: Wie soll das Vermögen während der Ehe verteilt werden? Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

    Wenn die Ehepartner nichts regeln, dann leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist bei den meisten Eheleuten der Fall. Wenn die Ehepartner eine andere Regelung wünschen, müssen sie einen Ehevertrag schließen. Dies ist beim Notar durch eine notarielle Beurkundung möglich.

    Was muss ich als Erstes tun wenn ich mich scheiden lassen will?

    In Deutschland gilt das Zerrüttungsprinzip: Nur wenn die Ehe unwiderlegbar gescheitert ist, kann einer der Partner die Scheidung einreichen. Nach § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten dafür folgende Zeiträume als Maßstab:

    • Tren­nungs­jahr: Die Partner sind seit einem Jahr getrennt und beide stimmen der Scheidung zu.
    • Nach drei Jahren: Leben die Partner seit min­des­tens drei Jahren getrennt, kann einer von beiden die Scheidung ein­rei­chen – auch gegen den Willen des anderen.
    • Härtefall-Regelung: Wer sich scheiden lassen will, ohne das Tren­nungs­jahr abzu­war­ten, muss dafür gute Gründe haben. Das Fort­be­stehen der Ehe muss objektiv unzu­mut­bar sein.

    Es ist durchaus sinnvoll, während der offiziellen Trennungszeit die sogenannten Scheidungsfolgesachen zu klären. Dazu gehören zum Beispiel Sorgerecht, Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Für Paare, die sich einvernehmlich trennen und einiges zu regeln haben, bietet sich eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung an.

    Für Scheidungssachen besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass die Eheleute die Scheidung nicht selbst einreichen können. Bei einvernehmlichen Scheidungen reicht ein Anwalt für beide: Einer der Partner nimmt sich den Anwalt und der andere stimmt allen Anträgen zu. Sobald es aber Differenzen gibt, braucht jeder seinen eigenen Vertreter.

    In der Regel sollte es ein Fachanwalt für Familienrecht sein. Sehr simple Scheidungen, bei denen weder Kinder noch nennenswerte Vermögenswerte im Spiel sind, können aber auch von Kollegen mit anderen Fachgebieten abgewickelt werden.

    Wer den Anwalt beauftragt, bezahlt ihn auch. Bei einvernehmlichen Scheidungen teilen sich die Noch-Eheleute für gewöhnlich die Rechnung. Tipp: Bekommt einer der Partner Prozesskostenhilfe, sollte er die juristische Vertretung beauftragen. Das hält die Kosten gering.

    Was passiert mit dem Haus bei Trennung das nicht abbezahlt ist?

    Zuerst fängt alles ganz romantisch an – Verlieben, Zusammenziehen, Heirat, eine Familie gründen, ein Haus bauen/kaufen. Doch bei einer Trennung stehen beide Partner plötzlich vor der Frage – was passiert mit dem gemeinsamen Haus? Viele finanzielle Themen sind zu klären, da das Haus in den meisten Fällen noch nicht abbezahlt ist, beide Eheleute im Grundbuch mit hälftigem Miteigentum stehen und auch Beide Darlehensnehmer gegenüber der Bank sind.

    Welche Varianten sind möglich?

    Was passiert mit dem Haus bei einer Trennung Wenn beide im Grundbuch stehen?

    Die meisten Ehen werden als so genannte Zugewinngemeinschaften geschlossen. Zum gemeinsamen Endvermögen gehören dann oft nicht nur Geldguthaben oder Aktien, sondern der Güterstand umfasst oft auch eine Immobilie.

    Was ist eine Zugewinngemeinschaft? Mit Eheschließung wird diese automatisch zu einer Zugewinngemeinschaft, sofern kein anders lautender Ehevertrag geschlossen wird. Hinsichtlich des Güterstands gilt, dass auch während der Ehezeit dabei eine Gütertrennung vorliegt. Vom während der Ehe erwirtschafteten Vermögens jedes Partners steht bei einer Scheidung dem anderen jeweils die Hälfte des Zugewinns zu. Dies ist der so genannte Zugewinnausgleich. Dass im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wird, kommt eher selten vor. Diese besagt, dass alles, was während der Ehe erworben wurde, zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Das kann im Scheidungsfall oft zu Streit führen.

    In diesem Fall ist in der Regel auch nur diese eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Aber: Wird die Immobilie während der Ehezeit saniert und/oder unterliegt sie einer Wertsteigerung, so liegt ein Zugewinn vor, der im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden muss.

    Auch dann, wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde, gibt es Fälle, in denen nur ein Ehepartner Alleineigentümer ist. Dann gilt: Derjenige, der im Grundbuch steht, hat die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie und ist auch der Eigentümer.

    Aber auch hier gilt: Im Rahmen des Zugewinnausgleichs muss der andere Ehepartner hinsichtlich des Vermögenszuwachses berücksichtigt werden. Der Nichteigentümer hat zwar keinen Zugriff auf die Immobilie, erhält aber unter Umständen eine Ausgleichszahlung aus dem gemeinsamen Vermögen.

    Sind beide Partner im Grundbuch gleichermaßen oder auch nur anteilig eingetragen, weil die Immobilie während der Ehezeit gemeinsam erworben wurde, gehört das Haus zum Vermögen und soll nach der Scheidung meist aufgeteilt werden. Die Miteigentümerschaft endet mit der Scheidung nicht automatisch und auch geschiedene Eheleute müssen – solange keine andere Regelung gefunden wurde – die Immobilie gemeinsam erhalten und finanzieren. Das geht nach Beendigung der Ehe aber wohl nur in den seltensten Fällen gut.

    Wie teuer ist die billigste Scheidung?

    Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:

    • Nettoeinkommen der Ehepartner
    • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
    • Vermögen der Eheleute
    • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

    Die Anwaltskosten machen den Löwenanteil an den Scheidungskosten aus. Häufig fragen sich betroffene Paare, ob auch eine Scheidung ohne Anwalt möglich sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, da eine Ehe nur vor einem Gericht rechtskräftig geschieden werden kann und eine Anwaltspflicht herrscht.

    Die Scheidungskosten lassen sich aber erheblich sparen, wenn für das Scheidungsverfahren nur ein Anwalt beauftragt wird. Gerade bei einer einvernehmlichen Scheidung, in deren Fall sich das Paar über die Gütertrennung einig ist oder bereits ein Ehevertrag alles regelt, macht die Beauftragung nur eines Anwalts Sinn.

    Wer muss bei einer Scheidung den Anwalt bezahlen?

    Wer sich einig ist und keinen Streit im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat, fragt sich zu Recht, wer eigentlich die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Meist ist in solchen Fällen nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, da dieser zwingend für die wirksame Einreichung des Scheidungsantrages erforderlich ist. Es fallen daher bei den Scheidungskosten sowohl Rechtsanwaltskosten für mindestens einen Anwalt wie auch Gerichtskosten an.

    Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist immer derjenige, der diesen auch beauftragt. Das Gericht fordert bei der Antragstellerseite zunächst einen Vorschuss an, der sich der Höhe nach an den voraussichtlichen Gesamtkosten orientiert (sog. Gerichtskostenvorschuss). Zahlen muss daher zunächst die Antragstellerseite den eigenen Anwalt und das Gericht.

    Welcher Kontostand zählt bei Zugewinnausgleich?

    Maßgeblicher Stichtag für die Zugewinnberechnung ist heute grundsätzlich gemäß § 1384 BGB der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Seit dem 31.08.2009 kommt es dagegen gemäß § 1384 BGB bei der Zugewinnberechnung allein auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gemäß § 1384 BGB an (Stichtagsprinzip). In Ausnahmefällen kann jedoch gemäß § 1385, 1386 BGB ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt werden - der Stichtag wird dann vorverlegt. Alles weitere, was Sie als Anwalt über das Stichtagsprinzip wissen müssen, finden Sie in unseren Einführungen. Und wie Sie am besten Vorgehen, zeigt unser Fall mit Lösung!

    Ihre Mandantin, Regina Wiese, berichtet während des ersten Beratungsgesprächs, ihr Ehemann Gregor habe sie völlig unerwartet vor zwei Monaten wegen einer anderen Frau verlassen und sei sofort nach der Trennung bei dieser eingezogen. Aus der Ehe seien zwei noch minderjährige Töchter hervorgegangen, die von ihr betreut werden. Ihr Mann habe sich weder um den Haushalt noch um die Betreuung der Kinder gekümmert. Er habe stattdessen rund um die Uhr gearbeitet und in den vergangenen Jahren ein nicht unerhebliches Vermögen angespart. Die genaue Höhe des Vermögens sei ihr allerdings nicht bekannt, da alle finanziellen Dinge ausschließlich von ihm geregelt worden seien. Das ganze angesparte Geld sei nach ihrem Wissen auf verschiedene Festgeldkonten geflossen. In der vergangenen Woche habe sie erfahren, dass ihr Mann bei der Bank die Auflösung sämtlicher Festgeldkonten veranlasst habe. Außerdem habe Gregor im Bekanntenkreis erzählt, er würde demnächst mit seiner neuen Freundin eine Weltreise unternehmen. Ihre Mandantin, die um das während der Ehe angesparte Vermögen bangt, bittet Sie nun, sofort die Scheidung einzureichen und insbesondere eine vermögensrechtliche Klärung ihrer Angelegenheit herbeizuführen.

    Ist ein Auto ein Zugewinn?

    Nach der Trennung oder der Scheidung ist der Pkw ein häufiges Streitthema. Da ist zunächst die Frage danach, ob der Pkw als Haushaltsgegenstand zu bewerten ist oder doch eher im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt wird.