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Wie bekomme ich die Mieterselbstauskunft?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie bekomme ich die Mieterselbstauskunft?
  2. Ist die Mieterselbstauskunft kostenlos?
  3. Was gehört alles in eine Mieterselbstauskunft?
  4. Wer füllt Mieterselbstauskunft aus?
  5. Wird die Mieterselbstauskunft überprüft?
  6. Wann darf eine Mieterselbstauskunft verlangt werden?
  7. Was darf der Vermieter nicht fragen?
  8. Welche Auskunft darf man vom Mieter verlangen?
  9. Was darf man als Vermieter nicht fragen?
  10. Was kann der Vermieter über mich herausfinden?
  11. Was darf der Vermieter nicht Fragen?
  12. Bin ich verpflichtet dem Vermieter meine Handynummer zu geben?
  13. Wie verbindlich ist eine Mieterselbstauskunft?
  14. Was darf der Vermieter nicht verlangen?
  15. Kann ein Mieter eine Besichtigung verweigern?

Wie bekomme ich die Mieterselbstauskunft?

Die meisten Vermieter verlangen vor Abschluss des Mietvertrags eine Mieterselbstauskunft. Bei itsmydata kannst du dir das kostenlose Formular der Mieterselbstauskunft als PDF oder Word-Datei herunterladen.

Zudem erfährst du, was eine Mieterselbstauskunft genau ist, welche Fragen der Vermieter darin stellen darf und ob man die Mieterselbstauskunft überhaupt ausfüllen muss.

Ist die Mieterselbstauskunft kostenlos?

Die meisten Vermieter verlangen vor Abschluss des Mietvertrags eine Mieterselbstauskunft. Bei itsmydata kannst du dir das kostenlose Formular der Mieterselbstauskunft als PDF oder Word-Datei herunterladen.

Zudem erfährst du, was eine Mieterselbstauskunft genau ist, welche Fragen der Vermieter darin stellen darf und ob man die Mieterselbstauskunft überhaupt ausfüllen muss.

Was gehört alles in eine Mieterselbstauskunft?

Üblicherweise erwarten Vermieter zusammen mit der Selbstauskunft weitere Unterlagen, die die Angaben belegen. Folgende Dokumente sind vorzulegen:

  • Schufa-Bonitätsauskunft

  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vormieters

  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder alternativ andere Nachweise über das monatliche Einkommen

Der Vermieter darf nur angemessene Fragen stellen, so sieht es die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO vor.

  • allgemeine Angaben wie Name, Anschrift und Telefonnummer

  • bei gefördertem Wohnraum der Wohnberechtigungsschein

  • Personalausweis

Nach der Besichtigung und einem Interesse an der Anmietung füllt der Mietinteressent das Formular für die Selbstauskunft aus, bei einigen Vermietern ist die Mieterselbstauskunft auch online möglich. Der potentielle Mieter macht folgende detaillierte Angaben:

Wer füllt Mieterselbstauskunft aus?

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Freiwillige Mieter-Selbstauskunft EU sender a den Perimeter (Name/Address): Boomerang AUF Mietobjekt in (Address): Mietinteressent Delegate/Minister Surname, Name Get. Datum Staatsangeh rugrat Familienstand

  • Get Form

  • eSign

  • Fax

  • Email

  • Add Annotation

  • Share

Wird die Mieterselbstauskunft überprüft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Dokument, welches Vermieter nutzen, um Informationen über potenzielle neue Mieter zu erhalten. Mit dem Formular können Sie Angaben zur Bonität, zum Arbeitsverhältnis oder auch zur Anzahl der Personen, welche in die Wohnung einziehen wollen.

Ziel ist, durch die Informationen aus der Mieterselbstauskunft eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl der passenden Mieter zu generieren und sich vor Zahlungsausfällen zu schützen.

Wenn die potenziellen Mieter ernsthaftes Interesse an der Wohnung haben, können Sie als Vermieter eine Mieterselbstauskunft einfordern. Sie können den Interessenten das Formular bereits im Vorfeld per E-Mail zusenden. So können diese eine ausgefüllte Auskunft zur ersten Besichtigung mitbringen und bei Bedarf an Sie übergeben.

Wann darf eine Mieterselbstauskunft verlangt werden?

Vor dem Abschluss eines Vertrages werden für die Vertragsdurchführung wichtige Informationen zwischen Interessenten und Vermieter ausgetauscht. Persönliche Daten wie:

  • Vor- und Nachname,
  • aktuelle Anschrift.
  • Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse,
  • Anzahl der einziehenden Personen,
  • gerade ausgeübter Beruf,

sollte jeder Mieter freiwillig und wahrheitsgemäß mitteilen. Sie sind im Zuge der Vertragsanbahnung auch zulässig.

Um die Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters überprüfen zu können, darf der Vermieter nach:

  • dem Einkommen,
  • dem Beruf und
  • dem aktuellen Arbeitgeber

fragen.

Was darf der Vermieter nicht fragen?

Jeder Vermieter würde gerne so viel wie möglich über seine Mieter in Erfahrung bringen. Nicht nur die Einkünfte, sondern auch Auskünfte wie zum Beispiel der Schufa-Score, Familienstand und in manchen Fällen sogar polizeiliche Führungszeugnisse. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Nicht jede Frage oder Forderung ist gesetzlich rechtens. Bei Missachtung können Ihnen als Vermieter unangenehme Klagen drohen.

Was darf ich grundsätzlich als Vermieter fragen?

Welche Auskunft darf man vom Mieter verlangen?

Der Vermieter bzw. der Makler ist im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine nicht-öffentliche Stelle und unterliegt damit den Regelungen des BDSG. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.

Da der Mietinteressent meistens aber nur die Wahl zwischen der Einwilligung und dem Verzicht auf die Wohnung hat, kann die Einwilligung des Mietinteressenten nicht als freiwillig angesehen werden. Gemäß § 4 a BDSG ist es aber erforderlich, dass die Einwilligung auf einer freien Willensentscheidung beruht.

Als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung kommt also § 28 BDSG in Betracht. Danach darf der Vermieter nur solche Daten erheben, welche für den Geschäftszweck erforderlich sind.

Bei einem nicht offenen Besichtigungstermin kann es bereits im Vorfeld erforderlich sein, dass der Vermieter bzw. der Makler für organisatorische Zwecke bestimmte Daten erheben und speichern darf, nämlich

  • den Namen des Mietinteressenten und
  • einige Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse)

Im Einzelfall können weitere Angaben erforderlich sein, z.B. die Angabe, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Was darf man als Vermieter nicht fragen?

Jeder Vermieter würde gerne so viel wie möglich über seine Mieter in Erfahrung bringen. Nicht nur die Einkünfte, sondern auch Auskünfte wie zum Beispiel der Schufa-Score, Familienstand und in manchen Fällen sogar polizeiliche Führungszeugnisse. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Nicht jede Frage oder Forderung ist gesetzlich rechtens. Bei Missachtung können Ihnen als Vermieter unangenehme Klagen drohen.

Was darf ich grundsätzlich als Vermieter fragen?

Was kann der Vermieter über mich herausfinden?

Für den ersten Schritt benötigen Sie eine sogenannte Mieter-Selbstauskunft. Das ist ein Fragebogen den Sie selbst anfertigen oder einer Vorlage entnehmen und dem Mieter beim Besichtigungstermin vorlegen oder durch den Makler vorlegen lassen. Ernsthafte Mietinteressenten haben regelmäßig kein Problem diesen Fragebogen auszufüllen. Weigert sich ein Interessent sollten Sie als Vermieter bei diesem Bewerber besonders hellhörig und vorsichtig sein.

Was darf der Vermieter nicht Fragen?

Jeder Vermieter würde gerne so viel wie möglich über seine Mieter in Erfahrung bringen. Nicht nur die Einkünfte, sondern auch Auskünfte wie zum Beispiel der Schufa-Score, Familienstand und in manchen Fällen sogar polizeiliche Führungszeugnisse. Jedoch ist hier Vorsicht geboten. Nicht jede Frage oder Forderung ist gesetzlich rechtens. Bei Missachtung können Ihnen als Vermieter unangenehme Klagen drohen.

Was darf ich grundsätzlich als Vermieter fragen?

Bin ich verpflichtet dem Vermieter meine Handynummer zu geben?

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Wie verbindlich ist eine Mieterselbstauskunft?

Bevor ein Mieter seinen Mietvertrag unterschreibt, drückt der Vermieter ihm üblicherweise noch ein anderes Dokument in die Hand: den Fragebogen zur Selbstauskunft. Damit will er sich absichern – vor allem in finanzieller Hinsicht. Allerdings hat der Auskunftsanspruch klare Grenzen. Erfahren Sie hier, was Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen dürfen und was nicht. Außerdem stellen wir Muster-Dokumente zum Download bereit.

  • Mit der Mieterselbstauskunft können sich Immobilienbesitzer im Vorfeld der Vermietung wesentliche Informationen über die potenziellen Mieter verschaffen.
  • Es sind nur Fragen erlaubt, die das Mietverhältnis betreffen. Die Privatsphäre des Mieters bleibt geschützt.
  • Hält ein Vermieter sich nicht daran, droht ihm ein Bußgeld.

Was darf der Vermieter nicht verlangen?

  • Selbstauskunft: Was ist das?
  • Welche Fragen der Vermieter stellen darf – und welche der Mieter nicht zu beantworten braucht
  • Rechtliche Folgen bei bewussten Falschangaben
  • Aufklärungspflicht des Mieters – auch ohne Nachfrage des Vermieters
  • Auskunfteien: Schufa & Co.
  • Kostenlose Selbstauskunft der Schufa
  • SCHÖNER WOHNEN-Tool für Mieter: der Preisatlas

Bei Wohnungsbesichtigungen gehört er mittlerweile schon fast zum guten Ton: der Bogen zur Mieterselbstauskunft. Alter, Beruf, Einkommen, Familienstand, bisherige Mietverhältnisse. All das soll dem Vermieter helfen, ein möglichst konkretes Bild von seinem Gegenüber zu bekommen, um so die richtige Entscheidung bei der Wahl des neuen Mieters treffen zu können. Doch längst nicht alles, was mancher Vermieter oder Makler wissen möchte, ist auch zulässig.

Bei der Selbstauskunft geht es immer darum, Informationen preiszugeben. Meist über sich selbst oder sein Unternehmen. Die Auskunft kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, die gängigste Form ist der Fragebogen. Gesetzlich verpflichtend sind diese Auskünfte nicht. Niemand kann Sie zwingen, eine Selbstauskunft abzugeben. In der Praxis dürften Mieter, die die Selbstauskunft regelmäßig verweigern, allerdings schlechte Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben, da es den Vermietern im Rahmen der Vertragsautonomie völlig freisteht, für welchen Vertragspartner sie sich entscheiden.

Wer sich permanent der Selbstauskunft verweigert, wird es auf dem Wohnungsmarkt schwierig haben

Die Art der Fragen, die ein Vermieter in einer Selbstauskunft stellen darf, unterliegt gesetzlichen Regeln. Grundsätzlich gilt: Der Mieter darf nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Außerdem darf der Vermieter nur Fragen stellen, die das potenzielle Mietverhältnis betreffen. Und selbst innerhalb dieser Definition gibt es noch Grenzen: So sind etwa Fragen, die den Mieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in seinen Rechten verletzen, nicht erlaubt.

Kann ein Mieter eine Besichtigung verweigern?

Laut Grundgesetz hat jeder Mieter das Recht auf Privatsphäre (BVerfG) und somit auch das Recht in den Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden. Der Mieter muss aber grundsätzlich Wohnungsbesichtigungen dulden und selbst im Winter eine Besichtigung bei Tageslicht ermöglichen.

Für Besichtigungen muss jedoch immer ein konkreter sachlicher Grund vorliegen (BGH, 04.06.2014 –VIII ZR 289/13 und AG Hamburg, 23. 02. 2006 –49 C 513/05). Sein Besichtigungsrecht muss der Vermieter schonend ausüben: rechtzeitig vorher ankündigen, zu annehmbaren Zeiten kommen, kurzen Verbleib in der Wohnung gewährleisten und bei Weitervermietung die Zahl der Interessenten und Termine begrenzen.

  • Weitervermietung nach KündigungMeist liegt der Grund der Veranlassung einer Wohnungsbesichtigung im Wunsch des Vermieters die Wohnung weiter zu verkaufen oder weiter zu vermieten. Besichtigungen durch Nachmieter muss der Mieter aber grundsätzlich nur dann hinnehmen, wenn das Ende des Mietverhältnisses mit hinreichender Sicherheit feststeht (AG Ibbenbühren, WM 1991, 360). Bei Neuvermietung muss die Kündigung also bereits ausgesprochen und wirksam sein.
  • WohnungsverkaufEs gehört zu der Nebenpflicht des Mieters Kaufinteressenten Eintritt zu gewähren (LG Frankfurt a.M., 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01).
  • Begutachtung von MängelnWenn eine Mängelanzeige vom Mieter gemacht wird, steht dem Vermieter das Recht zu, die Mängel zu begutachten, um gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung zu veranlassen. Im selben Zuge muss Handwerkern, Architekten etc. Zutritt zur Wohnung gewährt werden. Wenn der Vermieter den Mangel bereits kennt und gesehen hat, so besteht kein erneutes Besichtigungsrecht (LG Berlin, 20.05.1994 – 63 S 39/94).
  • Planung von ModernisierungsmaßnahmenVermieter muss sich ein Bild vom Zustand der Wohnung machen dürfen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29.03.2010 – 16 C 59/09). Auch bei Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen muss der Mieter seinen Vermieter reinlassen (555d BGB).
  • Begründeter Verdacht auf vertragswidrige NutzungBeispiel: Unerlaubte Untervermietung
  • Begründeter Verdacht auf Verletzung der Sorgfalts- und ObhutspflichtenBeispiel: Vermüllung bzw. Verwahrlosung der Wohnung (AG Ibbenbüren, 01.09.1998 – 13 C 77/97).
  • AbgaswegprüfungAuch Schornsteinfeger müssen die Wohnung des Mieters betreten können (AG Bremen, 20.02.2014 – 9 C 0579/13, 9 C 579/13).
  • Reine Neugier
  • Wechsel der Hausverwaltung
  • Zweijährige routinemäßige Prüfung wie früher vorgesehen (LG Stuttgart, 08. 01. 1985 13 S 358/84 und AG Münster, 08. 02. 2000 – 28 C 6492/99).Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dieses gegen das Recht des Mieters „in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden“ verstoßen würde (BGH, 04.06.2014 – VIII ZR 289/13).
  • Ablesung der Zählerstände: Dem Vermieter steht hier kein Besichtigungsrecht zu aber das Recht die Wohnung zu betreten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27. 10. 2014 und LG Fulda, 08. 02.1989 – 2 S 143/88).

Besichtigungen müssen vom Vermieter immer schriftlich angemeldet werden. Die einzige Ausnahme gilt, wenn Gefahr für das Mietobjekt droht wie Feuer, Wasserschaden oder eingefrorene Rohre. Dann dürfen Vermieter sich für die Abwehr von Gefahren der Mietsache einsetzen.

Tipp: Ist der Mieter für mehrere Tage oder Wochen abwesend, sollte dem Vermieter eine Person mit Zweitschlüssel genannt werden, die ihm im dringenden Fällen Zutritt zur Mietwohnung gewährt. Der Mieter kann ansonsten für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Das Aufbrechen der Tür darf der Vermieter jedoch nur mit Polizei und Feuerwehr vornehmen.