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Was sind Sonder und Wegerechte?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was sind Sonder und Wegerechte?
  2. Was sind Sonderrechte nach 35 StVO?
  3. Was darf ich mit Sonderrechten?
  4. Was sind Wegerechte bei der Polizei?
  5. Welche Wegerechte gibt es?
  6. Was ist Sonderrechte?
  7. Was heißt bei der Polizei Sonderrechte sind frei?
  8. Wann dürfen Sonder und Wegerechte in Anspruch genommen werden?
  9. Hat die Polizei Sonderrechte im Straßenverkehr?
  10. Kann man das Wegerecht verweigern?
  11. Was darf ich bei Wegerecht?
  12. Wer muss Schnee räumen bei Wegerecht?
  13. Wann fällt ein Wegerecht Weg?
  14. Wer hat Wegerechte?
  15. Wer gibt Sonderrechte frei?

Was sind Sonder und Wegerechte?

Polizei- oder Rettungsfahrzeuge können in besonderen Fällen spezielle Rechte im Straßenverkehr (Sonderrechte) wahrnehmen. Die Fahrzeuge können von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit werden. Die Sonderrechte sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt. Üblicherweise sind folgende Regelübertretungen betroffen:

- Überschreiten des Tempolimits - Halten oder Parken im Halteverbot - Fahren bei Rotlicht - Befahren der Gegenfahrbahn - u.a.

Was sind Sonderrechte nach 35 StVO?

§ 35 StVO behandelt die speziellen Rechte, die verschiedenen Institutionen im Straßenverkehr eingeräumt werden. Ob Feuerwehr, Rettungsdienst, Militär oder Räumungsdienst – sie alle haben eins gemeinsam: Sie dienen dem Allgemeinwohl. Das macht sie unverzichtbar für die Gesellschaft. Im folgenden werden einige dieser Sonderrechte aufgezählt und genauer erläutert.

Was darf ich mit Sonderrechten?

Rettungskräfte im Einsatz haben besondere Rechte. Aber wann genau gelten sie? Was müssen Autofahrer dann tun? Ein kleines Detail macht hier den Unterschied.

Wenn Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen auf dem Weg zu einem Einsatz sind, müssen andere ihnen Platz machen. Das weiß jedes Kind. Wenn es dabei aber zu einem Unfall kommt, müssen sich Gerichte mit der Blaulichtfahrt beschäftigen. Wichtig ist dann häufig eine Frage: Hatte das Einsatzfahrzeug den Vorrang?

Was sind Wegerechte bei der Polizei?

Rund 177.000 Einsätze hatte die Polizei in Unterfranken im Jahr 2017 zu bewältigen. Um rasch zu helfen und Schaden abzuwenden, müssen die Einsatzkräfte schnell vor Ort sein. Aus diesem Grund sind sie dabei vom Gesetzgeber mit diversen Rechten ausgestattet. Den Sonder- und Wegerechten.

Grundsätzlich muss zwischen Sonderrechten und dem „Wegerecht“ unterschieden werden.

Die Sonderrechte erlauben es dem Fahrer, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu missachten, ohne ihm allerdings erweiterte Rechte gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmen einzuräumen.

Welche Wegerechte gibt es?

Als Rechtssubjekte kommen natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen in Frage. Abgesehen vom Notwegerecht kann sich jemand im Privatrecht ein Wegerecht auf fremden Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nur durch Einigung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer verschaffen, denn der Herrschaftsbereich eines Grundstückseigentümers beginnt und endet an seiner Grundstücksgrenze. Wird ihm jedoch ein Wegerecht eingeräumt, so hat er das Recht, ein ihm nicht gehörendes Nachbargrundstück zu überqueren, um zum öffentlichen Straßennetz zu gelangen.[1] Sind am Wegerecht ausschließlich Grundstückseigentümer beteiligt, so unterscheidet man zwischen herrschendem und dienendem Grundstück. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist als Rechtsinhaber vom Wegerecht begünstigt und darf ein fremdes Grundstück durchqueren. Das dienende Grundstück muss das Wegerecht dulden. Die Rechtsprechung charakterisiert das Wegerecht seit 1932 als wesentlichen Bestandteil des herrschenden Grundstücks.[2]

Allgemein versteht man unter Wegerecht alle Rechtsnormen für den Straßen- und Wegebau, die Nutzung, Widmung und Benennung öffentlicher und privater Wege. Seit der Trennung der Rechtsgebiete gehört das Straßen- und Wegerecht dem Recht der öffentlichen Sachen an, während das Wegerecht im Privatrecht zum Nachbarrecht gehört. Es geht vom Grundsatz aus, dass Wege auf fremden Grundstücken nur durch Einigung mit dem Grundstückseigentümer errichtet werden können.

Das römische Recht ging davon aus, dass Sachen (res) den Personen (personae) zu dienen (servire) haben und regelte dies über Dienstbarkeiten (servitutes).[3] Diese unterteilten sich wiederum in Feldservituten (iura praediorum rusticorum) und städtische Grunddienstbarkeiten (iura praediorum urbanum).[4] Zu den Feldservituten gehörten das Durchgangsrecht (iter), das Viehtriebrecht (actus), das diese Rechte umfassende und weitergehende Wegerecht (via)[5] sowie das Wasserleitungsrecht (aquae ductus),[6] aus dem sich das Lehnwort Aquädukt ableitet. Das Durchgangsrecht betraf das Recht, über ein fremdes Grundstück zu gehen (beladen oder ungeladen), Vieh darüber zu treiben, zu reiten oder sich durch Tragtiere tragen zu lassen. Das Wegerecht konnte auch die Befugnis enthalten, den Weg selbst anzulegen und zu pflegen.[7] Auch das vom Wegerecht begünstigte herrschende Grundstück (praedium dominans) und das dienende Grundstück (praedium serviens) waren damals bekannt.

Aus dem Wegerecht gingen im Mittelalter die Wegezölle (telonium viaticum) und die Maut (passagium) hervor. Es bestand ein Straßenzwang, der die Benutzung bestimmter Straßen gegen die Entrichtung von Abgaben vorschrieb,[8] das so genannte Wegeregal. Es ist das Recht des Staates über alle Wege innerhalb seines Staatsgebiets und entstand mit dem Erstarken der königlichen Vormachtstellung und der Reichsgewalt und drängte die bis dahin herrschende Allmende mit gleichberechtigter Wegenutzung durch alle Bürger zurück.[9] So gewährte am 14. Mai 1316 der Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg der Stadt Xanten ein Wegzoll-Privileg, das von jedem ungeladenen Karren erhoben wurde. Am 11. Juli 1372 bewilligte Kaiser Karl IV. einen Wegzoll für Köln.[10] Dieses Wegeregal ging in der frühen Neuzeit auf die Landesherren über.

Das Wegeregal bildete Lorenz von Stein zufolge den Übergang vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren Zeit. An seine Stelle trat der Begriff der Wegehoheit.[11] Der wachsende Handelsverkehr war zunehmend auf sichere und befestigte Straßen angewiesen.[12] Im 18. Jahrhundert gab es erste Überlegungen zum Wert des Wegerechts.[13] Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) vom Juni 1794 befasste sich lediglich mit den „Land- und Heerstraßen“, die von einer Landesgrenze zur anderen oder „von einer Stadt, von einem Post- und Zollamte, entweder zu einem anderen, oder zu Meeren und Hauptströhmen führen“ (II 15, § 1 APL). Ihr freier Gebrauch war jedermann gestattet (II 15, § 7 APL). In Frankreich führte Napoleon Bonaparte im Dezember 1811 ein bis heute bestehendes System von Nationalstraßen (französisch routes imperiales), Département- und Gemeindestraßen ein, das als Vorbild in ganz Europa galt. Preußen gestaltete das Wegerecht nach Provinzen, so dass 19 Wegerechtssysteme bestanden.[14] Sachsen besaß seit 1891 eine Wegeordnung, 1905 folgte Westpreußen.

Was ist Sonderrechte?

Folgende Organisationen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist:

  • Bundeswehr
  • Bundespolizei
  • Technisches Hilfswerk
  • Feuerwehr
  • Katastrophenschutz
  • Polizei
  • Bundeszollverwaltung

Als Generalklausel der Grenze kann der § 35 Abs. 8 StVO gewertet werden, der die Anwendung von Sonderrechten nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlaubt. Die Sonderrechte werden so insgesamt durch Fahrphysik (und daraus resultierende Rechtsprechung) begrenzt. Ferner werden die Sonderrechte, die nur von den Regeln der StVO befreien, auch durch andere Vorschriften (z. B. StVG, StVZO und StGB) begrenzt. Ein schrankenloses Fahren ist so nicht möglich. Grundsätzlich wird durch Fachpersonal empfohlen, Geschwindigkeitsüberschreitungen auf 20 % zu begrenzen.

Was heißt bei der Polizei Sonderrechte sind frei?

Rettungskräfte im Einsatz haben besondere Rechte. Aber wann genau gelten sie? Was müssen Autofahrer dann tun? Ein kleines Detail macht hier den Unterschied.

Wenn Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen auf dem Weg zu einem Einsatz sind, müssen andere ihnen Platz machen. Das weiß jedes Kind. Wenn es dabei aber zu einem Unfall kommt, müssen sich Gerichte mit der Blaulichtfahrt beschäftigen. Wichtig ist dann häufig eine Frage: Hatte das Einsatzfahrzeug den Vorrang?

Wann dürfen Sonder und Wegerechte in Anspruch genommen werden?

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 7. Juli 2023

Hat die Polizei Sonderrechte im Straßenverkehr?

Einige Personengruppen, wie Polizist:innen oder Rettungskräfte, können von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Dieser Umstand ist in §35 der StVO geregelt. Jedoch gilt stets die Sorgfaltspflicht und Sonderrechte dürfen „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ genutzt werden.

Die vordefinierten Personen dürfen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, wenn ihnen Sonderrechte zugesprochen wurden. Während der Befreiung von der StVO darf es zu keiner Schädigung kommen, jedoch ist die juristische Meinung hier nicht eindeutig und teilweise schwer überschaubar.

Kann man das Wegerecht verweigern?

Mit einer Grunddienstbarkeit haben Nachbarn bestimmte Rechte an einem Grundstück – etwa ein Wegerecht. Gibt es für ein Grundstück eine Grunddienstbarkeit, ist diese im Grundbuch eingetragen. Darauf müssen Eigentümer und Nutzer achten.

  • Definition und Beispiele: Welche Rechte fallen unter die Grunddienstbarkeit?
  • Arten von Grunddienstbarkeiten
  • Wo ist die Grunddienstbarkeit eingetragen?
  • Was brauche ich für eine Grunddienstbarkeit?
  • Wie kann eine Grunddienstbarkeit beendet werden?
  • Was müssen Käufer bei einer Grunddienstbarkeit beachten?

Die Grunddienstbarkeit ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Recht, wonach der Eigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer eines anderen Grundstücks die Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (§ 1018 BGB), etwa weil ein Grundstück in zweiter Reihe genutzt oder eine Leitung verlegt werden soll. Voraussetzung für eine Grunddienstbarkeit ist eine Eintragung im Grundbuch, ein Vertrag reicht nicht aus.

Die Grunddienstbarkeit ist immer an das Grundstück und nicht an den Grundstückseigentümer gebunden (§ 96 BGB). Grundstücke, die mit einer Grunddienstbarkeit belastet sind, heißen in der Fachsprache dienendes Grundstück. Das Nachbargrundstück, das von dem Nutzungsrecht oder Leitungsrecht profitiert, wird als herrschendes Grundstück bezeichnet. Mit Eintragung der Grunddienstbarkeit hat der Eigentümer des herrschenden Grundstücks besondere Rechte.

Was darf ich bei Wegerecht?

Ein Wegerecht entsteht, wenn ein Grundstück in zwei kleinere Grundstücksteile aufgeteilt wird und der eine Grundstücksbesitzer keinen öffentlichen Zugang zu seinem Grundstück hat.

Dabei wird zwischen Geh- und Fahrtrecht unterschieden: So sieht ein Gehrecht nicht vor, dass das Wegerecht auch mit einem Auto (Fahrrecht) ausgeübt werden darf.

Wichtig zu wissen: Es wird unterschieden zwischen herrschendem und dienendem Grundstück. Das dienende Grundstück ist dabei dasjenige, das überquert wird. Das herrschende hingegen profitiert vom Wegerecht und wird auch als Hinterliegergrundstück bezeichnet. Dieses Wegerecht kommt üblicherweise auf Grundstücken zum Tragen, die in zwei kleinere aufgeteilt wurden und von denen das hintere ausschließlich über das an der Straße gelegene zu erreichen ist. Letzteres wird oft auch als Pfeifenstielgrundstück bezeichnet, weil die Form einer stilisierten Pfeife entspricht.

Ein Wegerecht spielt bei verschiedenen Themen eine Rolle:

  • Teilung eines Grundstücks

Soll eine Grundstücksteilung durchgeführt werden, stellt sich die Frage, wie die neu entstehenden Grundstücke jeweils zugänglich gemacht werden können. Hier bietet sich die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an.

Angenommen, ein Grundstückseigentümer überquert aus Gewohnheit stets ein anderes Grundstück, um zu seinem Haus zu gelangen. Dann leitet sich daraus kein Rechtsanspruch ab – auch wenn der Eigentümer des betreffenden Grundstücks dies bislang geduldet hat.

Rechtssicherheit bietet ausschließlich eine Grunddienstbarkeit, sofern ein Grundstück verkauft wird. Alternativ müsste mit dem Eigentümer des dienenden Grundstücks eine neue schuldrechtliche Vereinbarung getroffen werden. Diese könnte sich allerdings bei einem späteren Grundstücksverkauf als nachteilig erweisen, da dann das Wegerecht erneut vereinbart werden muss.

Wer muss Schnee räumen bei Wegerecht?

Wer trägt die Räum- und Streupflicht: Der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des Wegerechts?

Einleitung

Wann fällt ein Wegerecht Weg?

Das Wegerecht ist, einfach gesagt, das Recht einen Weg auf einem fremden Grundstück als Durchgang beziehungsweise Durchfahrt zu nutzen.

Manche Grundstücke haben keine direkte Anbindung an eine Straße oder einen öffentlichen Weg. Erreichbar sind solche Hinterliegergrundstücke nur, indem man privaten Grund und Boden eines anderen als Weg verwendet. Man ist als Bewohner des hinteren Grundstücks auf das Wegerecht angewiesen, das als Baulast notariell eingetragen wird. Und das kann zu reichlich Problemen führen.

Ist ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen, lässt es sich kaum anfechten. Vor dem Erwerb eines vorderen Grundstücks sollten sich Kaufinteressenten daher gründlich mit dem Grundbuchauszug der Liegenschaft auseinandersetzen.

Erwerben Sie ein Grundstück an der Straße, sind Sie bei einem entsprechenden Eintrag verpflichtet, dem Nachbarn des Hinterliegergrundstücks das Wegerecht einzuräumen. Sollte er vorübergehend keinen ordnungsgemäßen Zugang zum Grundstück haben, kann ihm das Notwegerecht zugesprochen werden. Zwangsläufig verlieren Sie dadurch einen erheblichen Anteil der Grundstücksfläche, was den Wert des Anwesens und seine Nutzbarkeit entscheidend schmälert. Dies sollten Sie unbedingt vor dem Kauf prüfen.

Wer hat Wegerechte?

Als Rechtssubjekte kommen natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen in Frage. Abgesehen vom Notwegerecht kann sich jemand im Privatrecht ein Wegerecht auf fremden Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nur durch Einigung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer verschaffen, denn der Herrschaftsbereich eines Grundstückseigentümers beginnt und endet an seiner Grundstücksgrenze. Wird ihm jedoch ein Wegerecht eingeräumt, so hat er das Recht, ein ihm nicht gehörendes Nachbargrundstück zu überqueren, um zum öffentlichen Straßennetz zu gelangen.[1] Sind am Wegerecht ausschließlich Grundstückseigentümer beteiligt, so unterscheidet man zwischen herrschendem und dienendem Grundstück. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist als Rechtsinhaber vom Wegerecht begünstigt und darf ein fremdes Grundstück durchqueren. Das dienende Grundstück muss das Wegerecht dulden. Die Rechtsprechung charakterisiert das Wegerecht seit 1932 als wesentlichen Bestandteil des herrschenden Grundstücks.[2]

Allgemein versteht man unter Wegerecht alle Rechtsnormen für den Straßen- und Wegebau, die Nutzung, Widmung und Benennung öffentlicher und privater Wege. Seit der Trennung der Rechtsgebiete gehört das Straßen- und Wegerecht dem Recht der öffentlichen Sachen an, während das Wegerecht im Privatrecht zum Nachbarrecht gehört. Es geht vom Grundsatz aus, dass Wege auf fremden Grundstücken nur durch Einigung mit dem Grundstückseigentümer errichtet werden können.

Das römische Recht ging davon aus, dass Sachen (res) den Personen (personae) zu dienen (servire) haben und regelte dies über Dienstbarkeiten (servitutes).[3] Diese unterteilten sich wiederum in Feldservituten (iura praediorum rusticorum) und städtische Grunddienstbarkeiten (iura praediorum urbanum).[4] Zu den Feldservituten gehörten das Durchgangsrecht (iter), das Viehtriebrecht (actus), das diese Rechte umfassende und weitergehende Wegerecht (via)[5] sowie das Wasserleitungsrecht (aquae ductus),[6] aus dem sich das Lehnwort Aquädukt ableitet. Das Durchgangsrecht betraf das Recht, über ein fremdes Grundstück zu gehen (beladen oder ungeladen), Vieh darüber zu treiben, zu reiten oder sich durch Tragtiere tragen zu lassen. Das Wegerecht konnte auch die Befugnis enthalten, den Weg selbst anzulegen und zu pflegen.[7] Auch das vom Wegerecht begünstigte herrschende Grundstück (praedium dominans) und das dienende Grundstück (praedium serviens) waren damals bekannt.

Aus dem Wegerecht gingen im Mittelalter die Wegezölle (telonium viaticum) und die Maut (passagium) hervor. Es bestand ein Straßenzwang, der die Benutzung bestimmter Straßen gegen die Entrichtung von Abgaben vorschrieb,[8] das so genannte Wegeregal. Es ist das Recht des Staates über alle Wege innerhalb seines Staatsgebiets und entstand mit dem Erstarken der königlichen Vormachtstellung und der Reichsgewalt und drängte die bis dahin herrschende Allmende mit gleichberechtigter Wegenutzung durch alle Bürger zurück.[9] So gewährte am 14. Mai 1316 der Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg der Stadt Xanten ein Wegzoll-Privileg, das von jedem ungeladenen Karren erhoben wurde. Am 11. Juli 1372 bewilligte Kaiser Karl IV. einen Wegzoll für Köln.[10] Dieses Wegeregal ging in der frühen Neuzeit auf die Landesherren über.

Das Wegeregal bildete Lorenz von Stein zufolge den Übergang vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren Zeit. An seine Stelle trat der Begriff der Wegehoheit.[11] Der wachsende Handelsverkehr war zunehmend auf sichere und befestigte Straßen angewiesen.[12] Im 18. Jahrhundert gab es erste Überlegungen zum Wert des Wegerechts.[13] Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) vom Juni 1794 befasste sich lediglich mit den „Land- und Heerstraßen“, die von einer Landesgrenze zur anderen oder „von einer Stadt, von einem Post- und Zollamte, entweder zu einem anderen, oder zu Meeren und Hauptströhmen führen“ (II 15, § 1 APL). Ihr freier Gebrauch war jedermann gestattet (II 15, § 7 APL). In Frankreich führte Napoleon Bonaparte im Dezember 1811 ein bis heute bestehendes System von Nationalstraßen (französisch routes imperiales), Département- und Gemeindestraßen ein, das als Vorbild in ganz Europa galt. Preußen gestaltete das Wegerecht nach Provinzen, so dass 19 Wegerechtssysteme bestanden.[14] Sachsen besaß seit 1891 eine Wegeordnung, 1905 folgte Westpreußen.

Wer gibt Sonderrechte frei?

Im dichten Stadtverkehr kann die Fahrt eines Rettungswagens im Einsatz zum gefährlichen Slalom werden. Manchmal wird ein Rettungs- oder Polizeiwagen geblitzt. Bekommt der Fahrer dann einen Bußgeldbescheid?

Für Fahrer von Rettungsfahrzeugen gelten genau dieselben Verkehrsregeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Allerdings sieht § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) in bestimmten Fällen Sonderrechte für Rettungswagen vor: Kommt es bei der Rettung Verletzter oder Kranker buchstäblich auf jede Minute an, sind Rettungswagenfahrer von den Vorschriften der StVO befreit. An die verkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht müssen sie sich natürlich trotzdem halten.