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Wie findet begleiteter Umgang statt?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie findet begleiteter Umgang statt?
  2. Wie lange geht ein betreuter Umgang?
  3. Wer entscheidet über Begleiteten Umgang?
  4. Wann wird ein begleiteter Umgang abgebrochen?
  5. Kann begleiteter Umgang abgelehnt werden?
  6. Kann ich als Mutter den Umgang bestimmen?
  7. Was kostet ein begleiteter Umgang?
  8. Wie oft muss ich Umgang gewähren?
  9. Was muss ich dem Vater alles mitteilen?
  10. Wann kann der Vater der Mutter das Kind wegnehmen?
  11. Wann dürfen Kinder selbst entscheiden ob sie zum Vater wollen oder nicht?
  12. Wie verhält sich ein manipuliertes Kind?
  13. Wie viel Zeit steht dem Vater zu?
  14. Wer trägt die Kosten einer Verhandlung vor dem Familiengericht?
  15. Was darf ich als Mutter alleine entscheiden?

Wie findet begleiteter Umgang statt?

Ein begleiteter Umgang bedeutet, dass eine neutrale dritte Person den Umgang zwischen dem Kind und einem Elternteil oder auch jeweils mit beiden Elternteilen überwacht und dafür Sorge trägt, dass der Umgang im Sinne und zum Wohle des Kindes verläuft.

Durch begleitete Umgangskontakte soll verhindert werden, dass es zu Kontaktabbrüchen zwischen Kindern und dem Umgangsberechtigten kommt oder erreicht werden, dass Elternteile und Kinder, die sich lange nicht gesehen haben, sich einander wieder annähern. Da solche Situationen für die Kinder oft sehr belastend sein können, soll ein begleiteter Umgang den Druck von den Kindern nehmen.

Gleiches gilt für die Situation, dass ein Elternteil in der Vergangenheit Probleme im Umgang mit den Kindern hatte oder unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat. Durch begleitete Umgangskontakte können die betreffenden Elternteile lernen, wie sie sich im Umgang mit ihren Kindern „richtig“ verhalten, ohne dass die Kinder während dieser Zeit einer Gefahr ausgesetzt sind.

Wie lange geht ein betreuter Umgang?

Ein begleiteter Umgang bedeutet, dass eine neutrale dritte Person den Umgang zwischen dem Kind und einem Elternteil oder auch jeweils mit beiden Elternteilen überwacht und dafür Sorge trägt, dass der Umgang im Sinne und zum Wohle des Kindes verläuft.

Durch begleitete Umgangskontakte soll verhindert werden, dass es zu Kontaktabbrüchen zwischen Kindern und dem Umgangsberechtigten kommt oder erreicht werden, dass Elternteile und Kinder, die sich lange nicht gesehen haben, sich einander wieder annähern. Da solche Situationen für die Kinder oft sehr belastend sein können, soll ein begleiteter Umgang den Druck von den Kindern nehmen.

Gleiches gilt für die Situation, dass ein Elternteil in der Vergangenheit Probleme im Umgang mit den Kindern hatte oder unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt hat. Durch begleitete Umgangskontakte können die betreffenden Elternteile lernen, wie sie sich im Umgang mit ihren Kindern „richtig“ verhalten, ohne dass die Kinder während dieser Zeit einer Gefahr ausgesetzt sind.

Wer entscheidet über Begleiteten Umgang?

Die Eltern und ihre Kinder haben ein Recht auf Umgang miteinander (Umgangsrecht). Dieses Grundrecht besteht auch bei getrennt voneinander lebenden Elternteilen (etwa aufgrund von getrennten Haushalten und Partnerschaften, Trennung, Scheidung), außerhäusliche Erziehung oder Fremdunterbringung nach Inobhutnahme zunächst uneingeschränkt. Der Umgang dient der Teilhabe des Kindes am sozialen Leben des nicht betreuenden Elternteils und an dessen Familie.

Der Umgang mit den Eltern oder Elternteilen ist ein Naturrecht und findet sich im Völkerrecht UN-KRK Artikel 7 Abs. 1 wieder. Der Umgang mit dem Kinde ist ein Naturrecht und findet sich in Art. 8 EMRK. Im nationalen Recht wird dies in Art. 6 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland abgebildet, im BGB für das Familiengericht und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) für die Jugendämter der kommunalen Jugendhilfe als Ausführungsgesetz wird dies verbindlich gemacht.

Jeder Elternteil oder das Kind kann Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen und um Unterstützung durch begleiteten Umgang ansuchen. Je nach Kommunikationsfähigkeit der Personensorgeberechtigten / Elternteile wird in gemeinsamen Gesprächen der Bedarf und Besonderheiten des Einzelfalles ermittelt, die Kostenübernahme geklärt und Umgangstermine vereinbart. Im Idealfall stellt sich auch die Person vor, die den Umgang begleitet und lernt das Kind kennen. Die Eltern einigen sich über Ort und Dauer des Umgangs oder einigen sich mit dem Personensorgeberechtigten unter Vermittlung des Jugendamtes.

Bei fehlender Kommunikationsfähigkeit versucht das Jugendamt den Wünschen und Bedenken der Elternteile / Personensorgeberechtigten Rechnung zu tragen, schlägt die Person der Umgangsbegleiters, den Ort und die Dauer vor und bemüht sich um Einigung.

Wird der gewöhnliche Umgang auf einen begleiteten Umgang reduziert oder wünscht der Personensorgeberichtigte / der betreuende Elternteil keinerlei Kontakt des Kindes mit dem berechtigten Elternteil, reduziert sich die Kommunikation mit Jugendamt auf die Mitteilung von Ort, Zeit und Kontaktdaten der begleitenden Person, weil die Leistung nicht als Hilfe und Unterstützung wahrgenommen wird.

Wann wird ein begleiteter Umgang abgebrochen?

Er ist ein Angebot zur Regelung und Umsetzung des Umgangsrechts und eine Hilfe bei hochstrittigen oder problembehafteten Trennungen und Scheidungen. Der Begleitete Umgang ermöglicht es Kindern, auch in schwierigen Situationen mit beiden Elternteilen Kontakt zu halten. Er ist auch eine Möglichkeit zur Kontaktanbahnung bei Kindern, die einen Elternteil schon längere Zeit nicht gesehen haben.

Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine große Veränderung der bisherigen Lebensweise dar. Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen oder einer engen Bezugsperson. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinen Kindern berechtigt und verpflichtet. Nicht immer klappt die Regelung des Umgangs reibungslos.

Gründe für den Begleiteten Umgang können z.B. sein: Entführungsverdacht, häusliche Gewalt, psychische Krankheit oder Suchtverhalten oder hochstrittige Trennungs- und Scheidungsfälle.

In den meisten Fällen, in denen ein Begleiteter Umgang sinnvoll erscheint, verweist das zuständige Jugendamt oder das Familiengericht per Gerichts- beschluss die betroffenen Familien an den Kinderschutzbund. Nach §18 Abs. 3 SGB VIII Umgangsrecht der Kinder ist der Begleitete Umgang eine Pflichtleistung der Jugendhilfe.

Elternteile und andere enge Bezugspersonen, die befürchten müssen bzw. bereits erleben, dass der Kontakt zwischen ihnen und den betroffenen Kindern abbricht bzw. abgebrochen ist, können sich an das Jugendamt wenden. Der Wohnort des Kindes / der Kinder entscheidet darüber, welches Jugendamt für diese Fragen zuständig ist. Im Gespräch mit den dortigen Mitarbeiterinnen wird geklärt, ob und in welcher Form der Begleitete Umgang möglich ist. Der Begleitete Umgang ist ein Hilfeangebot der Jugendhilfe und für Eltern kostenfrei.

Kann begleiteter Umgang abgelehnt werden?

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des BGB. Der begleitete Umgang ist eine solche Unterstützung. Der Umgangsbegleiter beaufsichtigt den Kontakt zwischen Kind und Umgangssuchenden im Sinne des Kindeswohls.

‌Der begleitete Umgang (BU) ist ein Angebot bzw. eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Dabei begleitet eine neutrale dritte Person (ein Umgangsbegleiter) das Kind bzw. die Kinder, wenn mit einer umgangsberechtigten Person (z.B. mit dem umgangsberechtigten Elternteil) Umgangstermine wahrgenommen werden. ‌‌Der Umgangsbegleiter wird dann eingesetzt, wenn zum Beispiel …

  • die umgangsberechtigte Person psychisch schwer krank ist, oder 

  • ‌Der begleitete Umgang (BU) ist ein Angebot bzw. eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Dabei begleitet eine neutrale dritte Person (ein Umgangsbegleiter) das Kind bzw. die Kinder, wenn mit einer umgangsberechtigten Person (z.B. mit dem umgangsberechtigten Elternteil) Umgangstermine wahrgenommen werden. ‌‌Der Umgangsbegleiter wird dann eingesetzt, wenn zum Beispiel …

  • die umgangsberechtigte Person psychisch schwer krank ist, oder 

  • Kind und umgangsberechtigte Person bisher kaum Kontakt hatten und sich nun kennenlernen.  

  • Kann ich als Mutter den Umgang bestimmen?

    Was kostet ein begleiteter Umgang?

    Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine Veränderung der bisherigen Lebensweise dar.

    Wie oft muss ich Umgang gewähren?

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    Warum wir?

    Was muss ich dem Vater alles mitteilen?

    Verheiratete Eltern haben das geteilte Sorgerecht für ihr Kind und sorgen gemeinsam für dessen Wohl. Beide entscheiden also gleichberechtigt über alle wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten.

    Das geteilte Sorgerecht der Eltern umfasst folgende Bereiche:

    • Personensorge: u. a. Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthalt, Ausbildung, Umgang mit anderen Personen, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung, Religionswahl
    • Vermögenssorge: u. a. Eröffnung von Bankkonten oder Sparbüchern, Vermögensverwaltung (z. B. bei einer Erbschaft)
    • Gesetzliche Vertretung des Kindes

    Wann kann der Vater der Mutter das Kind wegnehmen?

    Wenn das Jugendamt ein Kind fremdunterbringt, findet eine sogenannte Inobhutnahme statt. Es gibt sehr klare gesetzliche Regelungen, die festlegen, wann das Jugendamt Eltern das Kind entziehen darf. Der Gesetzgeber hat hierfür hohe Hürden angelegt, um Willkür zu vermeiden und die Rechte der Eltern nicht unnötig zu beschneiden. Auch das Jugendamt versucht Inobhutnahmen möglichst zu vermeiden. Warum das so ist, wann eine Inobhutnahme tatsächlich gerechtfertigt ist und wie es dann weitergeht, erkläre ich dir in diesem Artikel. Außerdem stelle ich dir einige der wichtigsten Hilfsmöglichkeiten des Jugendamtes vor, die, wenn irgend möglich, einer Inobhutnahme vorgezogen werden.

    Ich will hier gar nicht groß mit Paragraphen um mich werfen, aber zwei sind wichtig zu kennen. Da ist zum einen § 8a SGB VIII. Hier geht es um den Schutzauftrag, der dem Jugendamt obliegt. In aller Regel ist hier eine Unterabteilung des Jugendamtes, der Allgemeine Soziale Dienst – kurz ASD – zuständig. Werden dem ASD Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, muss er handeln. Das Kindeswohl ist unter dem Aspekt der körperlichen und seelischen Unversehrtheit des Kindes zu verstehen. Sehr häufig melden Schulen oder Kindergärten Auffälligkeiten, aber auch Polizeieinsätze oder aufmerksame Nachbarn können zu einer Meldung über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung führen.

    Wann dürfen Kinder selbst entscheiden ob sie zum Vater wollen oder nicht?

    Dienstag, 13.07.2021, geschrieben von iurFRIEND®-Redaktion

    Trennen sich Eltern, müssen sie entscheiden, bei welchem Elternteil das Kind künftig wohnt. Auch wenn die Möglichkeiten der Betreuung die Richtung vorgeben, empfiehlt sich, das Kind in die Entscheidung einzubeziehen. Daraus ergibt sich die Frage, ab wann ein Kind eigentlich selber entscheiden darf, wo es wohnt? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts bildet dabei den rechtlichen Rahmen.

    Die Antwort ist rechtlich betrachtet einfach. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Kind in eigenen Angelegenheiten rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen kann oder ob es wenigstens ein Mitbestimmungs- oder Mitspracherecht hat.

    • Ist das Kind noch keine sieben Jahre alt, ist es geschäftsunfähig. Es kann in eigenen Angelegenheiten nichts entscheiden. Es kann also auch nicht entscheiden, wo es wohnt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt allein dem betreuenden Elternteil.
    • Ab der Vollendung des siebten Lebensjahres ist das Kind zwar noch immer minderjährig, kann aber bereits unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen treffen, z.B. wie es sein Taschengeld ausgibt. Es bleibt aber in seiner Geschäftsfähigkeit immer noch beschränkt (§ 107 BGB). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird das minderjährige Kind durch seine Elternteile als gesetzliche Vertreter rechtlich vertreten. Rechtlich betrachtet, entscheidet der betreuende Elternteil, der das Kind ohnehin in seiner Obhut hat, wo das Kind wohnt. Der Elternteil übt sein gesetzliches Aufenthaltsbestimmungsrecht aus.
    • Erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kind volljährig und kann in eigenen Angelegenheiten eigenständig entscheiden, also auch darüber, wo es wohnt.
    • Kann das minderjährige Kind in eigenen Angelegenheiten rechtlich nichts verbindlich entscheiden, ist es eine andere Frage, ob das minderjährige Kind gegenüber den Eltern wenigstens ein Mitbestimmungsrecht oder ein Mitspracherecht hat, wenn es um eigene Angelegenheiten geht und inwieweit es im gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Familiengericht angehört werden muss.

    Wie verhält sich ein manipuliertes Kind?

    Umgangsmanipulation: Das Umgangsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Familienrechts, der nach einer Trennung oder Scheidung das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern regelt. In einigen Fällen kommt es jedoch vor, dass ein Elternteil seine Kinder manipuliert, um den anderen Elternteil im Umgangsrecht zu benachteiligen.

    In diesem umfangreichen Blog-Beitrag erfahren Sie alles über die rechtlichen Folgen, wenn ein Elternteil seine Kinder beim Umgang manipuliert, inklusive relevanter Gesetze, Gerichtsurteile und häufig gestellter Fragen.

    Inhalt

    Das Umgangsrecht ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht finden sich in den §§ 1684 bis 1687 BGB:

    • § 1684 BGB: Umgang des Kindes mit den Eltern
    • § 1685 BGB: Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
    • § 1686 BGB: Umgangspfleger
    • § 1686a BGB: Begleiteter Umgang
    • § 1687 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

    Das Umgangsrecht dient dem Wohl des Kindes und soll sicherstellen, dass das Kind zu beiden Elternteilen eine Beziehung aufbauen und aufrechterhalten kann. Die Eltern haben dabei die Pflicht und das Recht, den Umgang miteinander zu regeln und die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

    Wie viel Zeit steht dem Vater zu?

    Das Umgangsrecht darf nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist jeder der beiden Elternteile zum Umgang mit dem minderjährigen Kind berechtigt und verpflichtet, wobei die Hauptintention des Kontakts stets das Kindeswohl ist.

    Gleichzeitig hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, welches nicht ohne wichtigen Gründen ausgesetzt werden darf.

    Bei guter Kommunikation zwischen den Eltern kann das Kontaktrecht zum Kind ausgeweitet werden und von den gängigen Umgangsregelungen abweichen. Eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung, die dem Wohl des Kindes dienlich ist und einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen fördert, ist wünschenswert. Die Dauer und Umgangstermine können dabei ganz individuell festgelegt und mit dem Kind abgesprochen werden.

    Wer trägt die Kosten einer Verhandlung vor dem Familiengericht?

    Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen, kann Ihnen auf Antrag für das Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

    Von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten erfasst. Verfahrenskostenhilfe kann abhängig von Ihrem Einkommen ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden. Das Gericht kann höchstens 48 Monatsraten anordnen.

    Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen wäre, kann für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden.

    Was darf ich als Mutter alleine entscheiden?

    Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, treffen alle Entscheidungen, die ihr Kind betreffen, gleichberechtigt. § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt hierzu:

    “Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.”

    Beide Eltern sind in diesem Fall sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die Personensorge für ihr Kind auszuüben. Die beinhaltet unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber auch viele andere wichtige Entscheidungen – begonnen bei der Namensgebung über die Pflege, Erziehung, Freizeitgestaltung und Gesundheitsfürsorge bis hin zur Frage, welche Schule das Kind besuchen und welche Religion es haben soll.

    Wenn Mutter und Vater des Kindes miteinander verheiratet sind, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch, sie müssen es also nicht extra beantragen.

    Bei unverheirateten Elternpaaren hat per Gesetz zunächst nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. So können die Eltern gemeinsames Sorgerecht beantragen:

    • Zuerst muss der Mann offiziell die Vater­schaft aner­ken­nen. Das geht auch schon vor der Geburt des Kindes, zum Beispiel beim Jugendamt.
    • Anschlie­ßend müssen die Eltern gemeinsam eine Sor­ge­er­klä­rung Das geht auch beim Jugendamt oder über einen Notar.