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Wie hoch ist die Strafe wenn man schwarz arbeitet?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie hoch ist die Strafe wenn man schwarz arbeitet?
  2. Wie viel darf ich schwarz verdienen?
  3. Ist schwarz arbeiten eine Straftat?
  4. Wie kann Schwarzarbeit nachgewiesen werden?
  5. Wer bekommt Ärger bei Schwarzarbeit?
  6. Wo fängt Schwarzarbeit an?
  7. Wer ist Schuld bei Schwarzarbeit?
  8. Wer kommt bei Verdacht auf Schwarzarbeit?
  9. Wer überprüft Schwarzarbeit?
  10. Wer zahlt Strafe bei Schwarzarbeit?
  11. Ist privat Arbeiten Schwarzarbeit?

Wie hoch ist die Strafe wenn man schwarz arbeitet?

Was bedeutet es, schwarz zu arbeiten oder jemanden schwarz zu beschäftigen?

Werden Löhne nicht versteuert, Sozialabgaben nicht abgeführt (bspw. Beiträge zur Krankenversicherung) oder die behördlichen Meldepflichten nicht erfüllt, so wird von Schwarzarbeit gesprochen.

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?

Wie viel darf ich schwarz verdienen?

Die Nachbarstochter kommt ab und an zum Babysitten und erhält dafür ein kleines „Taschengeld“. Der Handwerker von nebenan hilft am Wochenende beim Renovieren und wird dafür zum Essen eingeladen. Schwarzarbeit oder Gefälligkeit? Diese Grenze verläuft mitunter fließend.

Von Gesetzes wegen werden Nachbarschaftshilfe oder kleine Gefälligkeiten sowie die Unterstützung Angehöriger von der Schwarzarbeit ausgenommen. Das gilt selbst dann, wenn es als Dankeschön eine Einladung zum Essen oder auch ein paar Euro als Bezahlung gibt. Aber wie viel darf man dem Nachbarn für die Hilfe bei der Gartenarbeit bezahlen, ohne dass man ihn schwarzarbeiten lässt? Das Gesetz legt hier keine eindeutige Grenze fest. Eine monetäre Aufwandsentschädigung sollte jedoch immer unter dem eigentlichen Wert der geleisteten Arbeit bleiben. Dann werden für die Bezahlung auch keine Steuern oder Sozialabgaben fällig. Das bedeutet allerdings auch, dass kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht.

Ist schwarz arbeiten eine Straftat?

Bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung drohen vielfältige Sanktionen. Je nach Lage des Einzelfalls kommen hierbei in Betracht:

Gegebenenfalls werden auch umfängliche Regress- oder Haftungsansprüche begründet. Beispielhaft seien hier genannt:

Wie kann Schwarzarbeit nachgewiesen werden?

  • Schwarzarbeit ist illegal – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Es kann sich bei Schwarzarbeit um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln.
  • Das mögliche Strafmaß für Schwarzarbeit liegt bei Geldbußen bis zu 500.000 € und Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.
  • Zusätzlich können Sie Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Erschleichung von Sozialleistungen oder ähnlichen Vergehen erwarten.

Schwarzarbeit ist in Deutschland noch gar nicht so lange rechtlich geregelt. Zum 01. August 2004 wurde das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – auch als „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)“ bezeichnet – ins Leben gerufen. Damit sollte rechtlich eine genaue Definition des Begriffs Schwarzarbeit ermöglicht werden.

Laut Gesetz liegt Schwarzarbeit immer dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt und gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Folgende Faktoren können dazu führen, dass es sich um Schwarzarbeit handelt:

Schwarzarbeit bedeutet Arbeit gegen Entgelt, ohne dabei bei Behörden oder Versicherungen gemeldet zu sein. Davon profitieren natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Für Arbeitnehmer fällt der Lohn höher aus, da er keine steuerlichen Abzüge zu befürchten hat. Auch die Abzüge für Sozialversicherung, Rentenversicherung etc. entfallen bei Schwarzarbeit. Der Arbeitgeber spart ganz ähnlich ein, denn auch er muss keine Steuern oder Sozialabgaben auf die Leistungen zahlen. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitnehmer liegt darin, dass er keine Kontrollen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht zu befürchten hat – denn offiziell ist der Mitarbeiter ja gar nicht vorhanden.

Gleichzeitig geht mit Schwarzarbeit immer auch ein großes Risiko einher. Zunächst einmal ist Schwarzarbeit natürlich illegal. Wird man erwischt, droht eine Strafe – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Zudem fehlt der Arbeitsvertrag, was wiederum bedeutet, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Ansprüche an den jeweils anderen stellen können. Das kann ein Vorteil sein, aber auch ein ganz erheblicher Nachteil.

Entscheidet sich zum Beispiel der Arbeitgeber, der Schwarzarbeiter einstellt, nach Beendigung der Tätigkeit dazu, doch keinen Lohn zu zahlen, hat man als Arbeitnehmer keine rechtliche Handhabe, um die Zahlungen doch noch einzufordern. Als Arbeitgeber bleibt man dagegen auf den Kosten sitzen, wenn die Arbeitnehmer bei der Umsetzung ihrer Tätigkeiten gepfuscht haben und sich daraus Reparaturkosten oder sogar Schadensersatzansprüche ergeben.

Wer bekommt Ärger bei Schwarzarbeit?

Dass Schwarzarbeit verboten ist, wissen wohl die meisten Menschen. Unklarheit besteht allerdings häufig darüber, ab wann eine Tätigkeit unter Schwarzarbeit fällt. Gerade bei kleinen Aushilfsarbeiten innerhalb der Familie oder unter Bekannten, für die man etwas Geld zugesteckt bekommt, sind sich viele unsicher.

Allgemein formuliert liegt Schwarzarbeit dann vor, wenn eine Leistung gegen Entgelt erbracht wurde, ohne dass diese bei einer Behörde oder Versicherung angemeldet wurde. Schwarzarbeit erfolgt daher ohne gültigen Arbeitsvertrag und die Bezahlung erfolgt meist in bar.

Seit dem 1. August 2014 gibt es darüber hinaus das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung oder kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dieses enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs Schwarzarbeit. Zusammengefasst heißt es dort in § 1 Abs. 2, dass alle Dienst- und Werkleistungen, welche gegen geltendes Recht, wie etwa das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, verstoßen, unter Schwarzarbeit fallen. Schwarzarbeit liegt demnach also immer dann vor, wenn steuerpflichtige Löhne und Honorare nicht versteuert werden, wenn Arbeitgeber ihrer behördlichen Meldepflicht nicht nachkommen oder Sozialabgaben nicht richtig abgeführt werden. Ärger droht hier beiden Seiten – dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Vielen erscheint Schwarzarbeit zunächst als lukrative Tätigkeit, ergeben sich doch vermeintliche Vorteile aus der unangemeldeten Arbeitsleistung. Man bekommt das Geld direkt nach getaner Arbeit bar auf die Hand und muss weder Steuern noch Sozialabgaben entrichten. Gleichzeitig geht man aber auch ein großes Risiko ein. Wie bereits erwähnt: Schwarzarbeit ist in Deutschland illegal und wird mindestens als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bestraft. Darüber hinaus besteht kein gültiger Arbeitsvertrag, sodass beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, letztendlich keine Rechtsansprüche geltend machen können, falls es zum Schadensfall kommt. Viele bedenken zudem nicht, dass sie ohne gültigen Arbeitsvertrag keinen Versicherungsschutz haben. Sollte während der Tätigkeit ein Unfall oder ähnliches passieren, haftet der Arbeitnehmer selbst.

Auch gibt es ohne Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Kündigung, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden kann, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt und ohne Einhaltung einer angemessenen Frist. Ebenfalls kann der Arbeitgeber einfach den Lohn einbehalten oder zu wenig ausbezahlen und der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, sein Recht einzufordern, da er sich selbst auf illegalem Boden bewegt und kein gültiges Arbeitspapier als Forderungsgrundlage besteht.

Aber auch für den Arbeitgeber können Nachteile entstehen: Stellt sich etwa im Nachhinein heraus, dass bei der Arbeit gepfuscht wurde, wodurch dann neue Kosten entstehen, bleibt der Arbeitgeber auf diesen Kosten sitzen und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Und die plötzliche Kündigung ohne angemessene Frist kann selbstverständlich auch den Arbeitgeber treffen, so dass dieser schlagartig ohne die benötigte Arbeitskraft dasteht.

Welche rechtlichen Konsequenzen aus Schwarzarbeit entstehen, hängt davon ab, ob die Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingestuft wird. Bei Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Wird die unangemeldete Nebentätigkeit jedoch als Straftat eingeschätzt, muss mit höheren Geldbeträgen und sogar mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Wer sich beispielsweise neben der Schwarzarbeit auch noch Sozialleistungen erschleicht, dem drohen gemäß § 9 SchwarzArbG bis zu drei Jahre Haft, sofern es sich nicht sogar um Betrug im Sinne von § 263 StGB handelt.

Meist folgt nach der Aufdeckung der Schwarzarbeit auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Gemäß § 370 AO (Abgabeordnung) wird Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Derselbe Strafrahmen gilt auch für Arbeitgeber, die es versäumen, Sozialabgaben zu entrichten.

Wer darüber hinaus Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung unter Arbeitsbedingungen anstellt, die deutlich unter dem Standard für deutsche Arbeitnehmer liegen, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Wo fängt Schwarzarbeit an?

Dass Schwarzarbeit verboten ist, wissen wohl die meisten Menschen. Unklarheit besteht allerdings häufig darüber, ab wann eine Tätigkeit unter Schwarzarbeit fällt. Gerade bei kleinen Aushilfsarbeiten innerhalb der Familie oder unter Bekannten, für die man etwas Geld zugesteckt bekommt, sind sich viele unsicher.

Allgemein formuliert liegt Schwarzarbeit dann vor, wenn eine Leistung gegen Entgelt erbracht wurde, ohne dass diese bei einer Behörde oder Versicherung angemeldet wurde. Schwarzarbeit erfolgt daher ohne gültigen Arbeitsvertrag und die Bezahlung erfolgt meist in bar.

Seit dem 1. August 2014 gibt es darüber hinaus das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung oder kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dieses enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs Schwarzarbeit. Zusammengefasst heißt es dort in § 1 Abs. 2, dass alle Dienst- und Werkleistungen, welche gegen geltendes Recht, wie etwa das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, verstoßen, unter Schwarzarbeit fallen. Schwarzarbeit liegt demnach also immer dann vor, wenn steuerpflichtige Löhne und Honorare nicht versteuert werden, wenn Arbeitgeber ihrer behördlichen Meldepflicht nicht nachkommen oder Sozialabgaben nicht richtig abgeführt werden. Ärger droht hier beiden Seiten – dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Vielen erscheint Schwarzarbeit zunächst als lukrative Tätigkeit, ergeben sich doch vermeintliche Vorteile aus der unangemeldeten Arbeitsleistung. Man bekommt das Geld direkt nach getaner Arbeit bar auf die Hand und muss weder Steuern noch Sozialabgaben entrichten. Gleichzeitig geht man aber auch ein großes Risiko ein. Wie bereits erwähnt: Schwarzarbeit ist in Deutschland illegal und wird mindestens als Ordnungswidrigkeit eingestuft und bestraft. Darüber hinaus besteht kein gültiger Arbeitsvertrag, sodass beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, letztendlich keine Rechtsansprüche geltend machen können, falls es zum Schadensfall kommt. Viele bedenken zudem nicht, dass sie ohne gültigen Arbeitsvertrag keinen Versicherungsschutz haben. Sollte während der Tätigkeit ein Unfall oder ähnliches passieren, haftet der Arbeitnehmer selbst.

Auch gibt es ohne Arbeitsvertrag keine Regelungen zur Kündigung, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden kann, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt und ohne Einhaltung einer angemessenen Frist. Ebenfalls kann der Arbeitgeber einfach den Lohn einbehalten oder zu wenig ausbezahlen und der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, sein Recht einzufordern, da er sich selbst auf illegalem Boden bewegt und kein gültiges Arbeitspapier als Forderungsgrundlage besteht.

Aber auch für den Arbeitgeber können Nachteile entstehen: Stellt sich etwa im Nachhinein heraus, dass bei der Arbeit gepfuscht wurde, wodurch dann neue Kosten entstehen, bleibt der Arbeitgeber auf diesen Kosten sitzen und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Und die plötzliche Kündigung ohne angemessene Frist kann selbstverständlich auch den Arbeitgeber treffen, so dass dieser schlagartig ohne die benötigte Arbeitskraft dasteht.

Welche rechtlichen Konsequenzen aus Schwarzarbeit entstehen, hängt davon ab, ob die Tat als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingestuft wird. Bei Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Bußgelder bis zu 300.000 Euro vor. Wird die unangemeldete Nebentätigkeit jedoch als Straftat eingeschätzt, muss mit höheren Geldbeträgen und sogar mit einer Freiheitsstrafe gerechnet werden. Wer sich beispielsweise neben der Schwarzarbeit auch noch Sozialleistungen erschleicht, dem drohen gemäß § 9 SchwarzArbG bis zu drei Jahre Haft, sofern es sich nicht sogar um Betrug im Sinne von § 263 StGB handelt.

Meist folgt nach der Aufdeckung der Schwarzarbeit auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Gemäß § 370 AO (Abgabeordnung) wird Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Derselbe Strafrahmen gilt auch für Arbeitgeber, die es versäumen, Sozialabgaben zu entrichten.

Wer darüber hinaus Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung unter Arbeitsbedingungen anstellt, die deutlich unter dem Standard für deutsche Arbeitnehmer liegen, muss ebenfalls mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Wer ist Schuld bei Schwarzarbeit?

Was bedeutet es, schwarz zu arbeiten oder jemanden schwarz zu beschäftigen?

Werden Löhne nicht versteuert, Sozialabgaben nicht abgeführt (bspw. Beiträge zur Krankenversicherung) oder die behördlichen Meldepflichten nicht erfüllt, so wird von Schwarzarbeit gesprochen.

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor?

Wer kommt bei Verdacht auf Schwarzarbeit?

Unter Schwarzarbeit fällt jede Beschäftigung, bei der keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und die nicht der zuständigen Behörde gemeldet wird, obwohl die Meldung gesetzlich vorgesehen ist.

Schwarzarbeit ist mit folgenden Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben verbunden:

  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB
  • Beitragsbetrug gemäß § 263 StGB
  • Ordnungswidrigkeit laut § 8 SchwazArbG
  • Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 14 UStG
  • Hinterziehung von Lohn & Steuern nach § 370 AO

Wer überprüft Schwarzarbeit?

Wirft Ihnen der Zoll Schwarzarbeit vor?

Findet in Ihrem Unternehmen eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4) i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) statt? Hat das Hauptzollamt bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihr Unternehmen durchsucht oder bereits Ihre Bankkonten gepfändet? Sobald der Vorwurf der Schwarzarbeit erhoben wird, sollten Sie rechtliche und steuerliche Berater hinzuziehen. Neben sehr hohen Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträgern, drohen erhebliche Strafen, sollte sich der Vorwurf der Schwarzarbeit bestätigen.

Sie erreichen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in Köln unter 0221-39924-13 (8:30 Uhr bis 18:00 Uhr)

Wenn das Hauptzoll einen Hinweis auf Schwarzarbeit, z.B. durch frühere Mitarbeiter, erhält, geht es diesen Hinweisen regelmäßig nach. 

Es können aber auch verdeckte Überprüfungen der Lohnsummen, d.h. der gezahlten Löhne, und der durch das Unternehmen erzielten Umsätze erfolgen. Sollten hier Differenzen vorliegen, z.B. wenn die Umsätze mit der angegeben Anzahl von Mitarbeitern und deren angegebenen Arbeitsstunden nicht erzielt werden könnte.

Bei Unternehmen, die in den Bereichen Bau oder Gastronomie tätig sind, erfolgen oftmals Überprüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. 

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie bei Vorwürfen des Hauptzollamtes im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.

Wer zahlt Strafe bei Schwarzarbeit?

Als privater Bauherr und Eigenheimbesitzer müssen Sie bestimmte Pflichten beachten:

Wenn Sie eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausführen lassen, sind Sie verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück umfassen dabei Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Reinigungsleistungen sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich.

Die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen ist verbunden mit der Pflicht des ausführenden Unternehmers oder Handwerkers, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Weiter ist er verpflichtet, neben der Rechnungsstellung einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung anzubringen, die den Leistungsempfänger, also die Privatperson, auf die neuen Aufbewahrungsfristen von zwei Jahren hinweist.

Ist privat Arbeiten Schwarzarbeit?

Wenn Sie unternehmerische Leistungen erbringen und für diese keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen, ist dies Schwarzarbeit. Auch handwerkliche Tätigkeiten respektive die Ausübung eines Gewerbes ohne Anmeldung ist der Schwarzarbeit zuzuordnen. Die Grenzen zwischen professioneller Ausübung und Gefälligkeiten sind fließend. 2019 lagen die Umsatzeinbußen durch Schwarzarbeit bei ca. 200 Milliarden Euro. In schweren Fällen kann das Gericht eine Gefängnisstrafe verhängen. Um einer Strafe entgehen zu können, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein. Erfahren Sie im Folgenden alle wichtigen Details zum Thema Selbstanzeige bei Schwarzarbeit.

Eine Definition, was der Begriff „Schwarzarbeit“ umfasst, findet man im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), welches am 01. August 2004 in Kraft trat. Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben und dabei gleichzeitig gegen das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht verstoßen oder ihren Pflichten zur Mitteilung dieser Tätigkeiten gegenüber Behörden und Sozialträgern nicht nachkommen, so verstoßen Sie gegen geltendes Recht.

Das gleiche gilt, wenn Sie ihr Gewerbe nicht anmelden oder sich nicht als Handwerker eintragen lassen. Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

      • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seinen Melde-, Beitrags oder Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben.
      • als steuerpflichtige Person, seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergeben.
      • als Empfänger von Sozialleistungen seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht nachkommt, die sich durch die Dienst- oder Werkleistungen ergeben.
      • als Erbringer derartiger Leistungen nicht anzeigt, dass er einen Betrieb führt oder ein Gewerbe innehat (§ 14 Gewerbeordnung).
      • als Erbringer der oben genannten Leistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 Handwerksordnung).

Der Schaden für Unternehmen, für die Wirtschaftskraft und die Gesellschaft durch Schwarzarbeit ist immens. 2016 umfasste die (entdeckte) Schwarzarbeit 10,8 % des Bruttoinlandsprodukts. Schwarzarbeit schadet dem Wettbewerb und bedroht legal agierende Unternehmen. Weil die Unternehmer und Personen, die ihre Leistungen schwarz anbieten, meist günstiger sind, entscheidet sich der Kunde für diese. Die legal agierenden Unternehmen und Handwerker müssen mit ihren Beiträgen die Ausfälle der Schwarzarbeiter ausgleichen.

Die schwarzarbeitenden Personen sind oftmals nicht abgesichert. Es geht also zum einen um den staatlichen Verdienstausfall, zum anderen geht es um Fairness. Dass der Staat es nicht gerne sieht, wenn ihm Geld durch die Lappen geht, ist hinreichend bekannt.