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Was gehört zur Nebenkostenabrechnung Haus?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was gehört zur Nebenkostenabrechnung Haus?
  2. Wie sieht eine korrekte Nebenkostenabrechnung aus?
  3. Wie werden Nebenkosten umgelegt?
  4. Wie hoch darf eine Nebenkostennachzahlung maximal sein?
  5. Wie viel Nebenkosten für ein Haus mit 120 qm?
  6. Was zählt nicht zu Nebenkosten?
  7. Wie wird die Heizung abgerechnet?
  8. Wie wird der Verteilerschlüssel berechnet?
  9. Kann die Grundsteuer komplett auf die Mieter umgelegt werden?
  10. Wie hoch sind Nebenkosten bei 80 qm?
  11. Wie hoch sind Nebenkosten bei 70 qm?
  12. Welche Kosten kommen jährlich auf Hausbesitzer zu?
  13. Wie viel Nebenkosten pro qm 2023?
  14. Ist der Strom in den Nebenkosten enthalten?
  15. Kann man die Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen?

Was gehört zur Nebenkostenabrechnung Haus?

Was regelmäßig anfällt:

die Hausnebenkosten

Wenn Sie Hausnebenkosten vor dem Kauf oder Bau einer Immobilie kennen, vereinfacht das Ihre spätere Finanzplanung. Sie wissen, wie viel Geld Sie für die Betriebskosten zurücklegen müssen und was unter dem Strich noch für die Kreditrate – und natürlich für Ihren Lebensunterhalt – übrigbleibt.

Wie sieht eine korrekte Nebenkostenabrechnung aus?

Welche Nebenkosten muss der Mieter zahlen?

Zu den Nebenkosten, die der Vermieter laut § 2 Betriebskostenverordnung auf seine Mieter umlegen darf, gehören beispielsweise öffentliche Lasten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten. Hier finden Sie eine vollständige Auflistung.

Bis wann muss eine Nebenkostenabrechnung erfolgen?

Wie werden Nebenkosten umgelegt?

Die Vermietung von Wohnungen und Häusern geht mit einigen Kosten einher. Grundsteuer, Wasserversorgung, Gebäudereinigung und Versicherungen sind nur ein Teil der anfallenden Nebenkosten. Diese Kosten können Vermieter jedoch mithilfe von Umlageschlüsseln auf ihre Mieter umlegen. Welche Umlageschlüssel es gibt, was dabei beachtet werden muss und warum der Schlüssel mietvertraglich festgelegt werden sollte, erfahren Sie in folgendem Beitrag.

Letztes Update: 9. Mai 2023 | 8 Min. Lesezeit

Wie hoch darf eine Nebenkostennachzahlung maximal sein?

Zwischen ca. 2,15 Euro und 3,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche müssen in Deutschland durchschnittlich an Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und sonstige Betriebskosten für die Wohnung gezahlt werden. Die große Spanne der durchschnittlichen Nebenkosten ist vor allem auf die Ausstattung der einzelnen Wohnungen zurückzuführen. Kommen Kosten für Aufzug, Swimmingpool oder Hausmeister hinzu, müssen diese ebenfalls von den Mietern getragen werden.

Wie viel Nebenkosten für ein Haus mit 120 qm?

Die Höhe der laufenden Kosten ist von vielen Faktoren abhängig, zum Beispiel von den kommunalen Gebühren oder Ihrem Strom- und Wasserverbrauch. Gehen Sie von fünf Euro pro Quadratmeter Wohnfläche für Ihre laufenden Nebenkosten aus. Das ist aber nur ein Schätzwert.

Wie viel Sie letztlich zahlen, hängt nicht nur von Ihrem Verbrauch und den Konditionen Ihres Anbieters ab. Eine moderne und energiesparende Bauweise kann Ihre laufenden Nebenkosten stark beeinflussen. Mit einer energieeffizienten Wärmeanlage beispielsweise lassen sich Heizkosten senken. Handelt es sich bei Ihrem Haus um eine gebrauchte Immobilie, können Sie Ihre Betriebskosten reduzieren, indem Sie durch eine Modernisierung oder Sanierung für Energieeffizienz sorgen. Für derartige Maßnahmen gibt es oftmals Zuschüsse vom Staat. Ihre Volksbank Raiffeisenbank vor Ort berät Sie gerne zu den Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten für Ihr Vorhaben.

Was zählt nicht zu Nebenkosten?

Angaben zu den umlagefähigen Nebenkosten lassen sich in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) finden. Paragraph 1 der Verordnung definiert den Begriff Betriebskosten als „Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes […] und des Grundstücks laufend entstehen“. Welche Posten der Gesetzgeber im Detail als umlagefähige Nebenkosten wertet, zeigt Paragraph 2 der Verordnung auf. Die nachfolgenden Abschnitte veranschaulichen, welche Betriebskosten Vermieterinnen und Vermieter umlegen dürfen.

Wichtiger Hinweis:

Die Nebenkosten können nur dann auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt. Allerdings besteht nicht die Notwendigkeit, sämtliche Kosten aufzuzählen. Stattdessen reicht es aus, auf Betriebskosten zu verweisen, da der Begriff sämtliche umlagefähigen Nebenkosten zusammenfasst.

Wie wird die Heizung abgerechnet?

Die Heizkostenabrechnung erhalten Mieter:innen und Eigentümer:innen am Ende des Abrechnungszeitraums von der Vermieter:in oder Hausverwaltung. Die Abrechnung zeigt, welche Kosten für Heizung und Warmwasser aufgelaufen sind. Zudem gibt sie Aufschluss über die Höhe der Zahlungen, die von den Mieter:innen zu leisten sind.

Diese wird in der Regel durch sogenannte Messdienstleister, die betreuende Mietverwaltung oder direkt durch die Vermietende erstellt. Sie muss nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erstellt sein.

Wie wird der Verteilerschlüssel berechnet?

In der Regel werden nur die sogenannten „warmen Betriebskosten“ – das sind Heizung und Warmwasser – verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier schreibt der Gesetzgeber vor, dass mindestens 50% – 70% der Kosten durch den Verbrauch bestimmt werden und lediglich die übrigen 30% – 50% mittels Verteilerschlüssel umgelegt werden können. Der Verbrauch einzelner Mietparteien kann mittels Heizungs- und Warmwasserzählern in den Wohnungen gemessen werden. Dank der verbrauchsabhängigen Abrechnung kann der Mieter die Kosten durch seinen Verbrauch steuern: Wer weniger verbraucht, muss auch weniger bezahlen.

Das Gegenteil ist bei den kalten Betriebskosten der Fall, da der individuelle Verbrauch hier im Normalfall nicht gemessen wird. Bei Nebenkosten wie Hauswart, Gartenpflege, Aufzugskosten, Allgemeinstrom oder Müllentsorgung entscheidet deshalb in der Regel der Umlageschlüssel, welche Kosten der Mieter tragen muss. Sind jedoch beispielsweise in allen Wohnungen Kaltwasserzähler installiert, oder verfügen die Mieter über Aufzugskarten, können auch diese kalten Betriebskosten entsprechend des individuellen Verbrauchs abgerechnet werden.

Die Art des Verteilerschlüssels gibt vor, wie der Vermieter die Gesamtsumme der Nebenkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt. Mögliche Verteilerschlüssel sind Wohnfläche, Größe des Haushalts (Personenanzahl) oder Anzahl der Wohneinheiten. Ist mietvertraglich kein Umlageschlüssel festgelegt, muss der Vermieter die kalten Nebenkosten anhand der Wohnfläche abrechnen. Welchen der drei möglichen Verteilerschlüssel der Vermieter bei der Abrechnung der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten anwenden muss, ist in der Regel im Mietvertrag vereinbart.

Es können auch unterschiedliche Verteilerschlüssel für die verschiedenen Betriebskostenarten verwendet werden. So kann es beispielsweise Sinn machen, verbrauchsabhängige Betriebskosten wie Müll- oder Abwassergebühren anhand der Personenzahl abzurechnen, während Gartenpflege, Schornsteinfeger oder Hauswart mittels Wohnfläche als Verteilerschlüssel umgelegt werden. Entscheidend ist jedoch, dass der Mieter vorab weiß, welche Kosten der Vermieter mit welchem Umlageschlüssel abrechnen wird.

Der Vermieter kann angesichts der herrschenden Vertragsfreiheit grundsätzlich für jeden Mietvertrag eigene Verteilerschlüssel festlegen. Diese müssen jedoch nachvollziehbar sein und dürfen zu keiner Benachteiligung von Mietparteien führen.

Kann die Grundsteuer komplett auf die Mieter umgelegt werden?

Vermieten Sie Ihre Immobilie, sind Sie gemäß § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung berechtigt, den Grundsteuerbetrag anteilig an die Mietparteien weiterzugeben, wenn Sie die Zahlung von Nebenkosten im Mietvertrag festgelegt haben. Sie legen ihn nach einem Verteilerschlüssel als Nebenkosten auf alle Bewohner des Hauses um. Bei preisgebundenen Wohnungen verwenden Sie dafür die Wohnungsfläche als Umlageschlüssel.

Wie hoch sind Nebenkosten bei 80 qm?

Der einfachste Check, ob die Nebenkostenabrechnung zu hoch ist, funktioniert über den Vergleich zur Wohnfläche. Der Deutsche Mieterbund berechnet hierzu jährlich einen bundesweiten Durchschnitt. Dieser lag im vergangenen Jahr bei 2,17 € pro Quadratmeter Wohnfläche pro Monat. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Wert eben ein Durchschnitt ist. Regional herrschen große Unterschiede in Deutschland. So lag laut Mieterbund der Durchschnitt in den alten Bundesländern bei 2,14 €, wohingegen in den neuen Bundesländern 2,27 € gezahlt wurde.

Hinzu kommt, dass mögliche Besonderheiten Ihrer Wohnung, wie zum Beispiel klinisch saubergebürstete Schornsteine oder flutlichterstrahlte Hinterhöfe, die Kosten in die Höhe schnellen lassen können. Der Durchschnittswert hat also keine Allgemeingültigkeit und dient nur bedingt der Bewertung Ihrer persönlichen Abrechnung. Er ist jedoch ein erster Richtwert, um ein grobes Gefühl für die Größenordnung Ihrer Nebenkostenabrechnung zu entwickeln.

Je nach Wohnungsgröße, können Sie also folgende Richtwerte für Ihre eigene Wohnung hernehmen.

Wie hoch sind Nebenkosten bei 70 qm?

(dmb) Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,17 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,88 Euro/qm/Monat betragen. Das ist eine Steigerung von rund 2,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Dies sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2018 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 2.764,80 Euro für das Abrechnungsjahr 2018 aufgebracht werden.

Welche Kosten kommen jährlich auf Hausbesitzer zu?

  • Die Nebenkosten rechnen Hausbesitzer:innen direkt mit dem Versorger ab.

  • Empfehlenswert ist, zusätzlich zu den tatsächlichen Nebenkosten auch eine monatliche Rücklage für größere Anschaffungen oder Reparaturen einzuplanen.

  • Wie hoch die monatlichen Nebenkosten sind, hängt stark von den regionalen Versorgern, der Bauweise deines Hauses und deinem Verbrauch ab.

  • Die eigenen Kaufnebenkosten zu kennen, gibt Sicherheit und verschafft Überblick. Berechnen deine Baufinanzierung online und ermittle die Höhe deiner Kaufnebenkosten gleich mit.

Wie viel Nebenkosten pro qm 2023?

(dmb) Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,17 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,88 Euro/qm/Monat betragen. Das ist eine Steigerung von rund 2,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Dies sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2018 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 2.764,80 Euro für das Abrechnungsjahr 2018 aufgebracht werden.

Ist der Strom in den Nebenkosten enthalten?

Nebenkosten lassen sich prinzipiell als Kosten definieren, die direkt mit dem Mieter zusammenhängen und in einer gewissen Regelmäßigkeit erhoben werden (müssen). Zum Teil sind es Kosten, welche der Vormieter sogar vorschießt.

Kann man die Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen?

  • Mieter müssen sich nicht um eine Gebäude­versicherung kümmern.

  • Sie tragen jedoch über die Nebenkostenabrechnung einen Teil der Kosten.

  • Ist die Gebäude­versicherung unverhältnismäßig teuer, können Mieter Widerspruch einlegen.

  • Da die Gebäude­versicherung nur schützt, was fest im Gebäude verbaut ist, sollte man für sein bewegliches Eigentum eine Hausrat­versicherung abschließen.

Das erwartet Sie hier

Ob Sie sich als Mieter selbst um die Gebäude­versicherung kümmern müssen, welche Versicherungskosten der Vermieter Ihnen in Rechnung stellen kann und welche Versicherung im Schadensfall leistet.

Für den Abschluss einer Wohngebäude­versicherung ist der Eigentümer einer Immobilie verantwortlich. Um diese Art der Gebäude­versicherung muss der Mieter sich also nicht selbst kümmern.

Mehr zur Wohngebäude­versicherung