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Ist eine EG Genehmigung eintragungsfrei?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Ist eine EG Genehmigung eintragungsfrei?
  2. Für was steht EG Genehmigung?
  3. Was bedeutet ohne EG Zulassung?
  4. Was ist die EG-Typgenehmigung?
  5. Warum EG gründen?
  6. Wer haftet bei einer EG?
  7. Wer erteilt EG-Typgenehmigung?
  8. Was gilt StVZO oder EG?
  9. Was ist ein EG Fahrzeug?
  10. Wo finde ich die EG Genehmigung?
  11. Was kostet eine EG Übereinstimmungsbescheinigung?
  12. Für wen eignet sich eine eG?
  13. Wie viele Gründer braucht eine eG?
  14. Was sind die Nachteile einer Genossenschaft?
  15. Welche Steuern zahlt eine eG?

Ist eine EG Genehmigung eintragungsfrei?

Spoiler, Fahrwerke, Felgen, Tönungsfolien, Lenkräder und nicht zuletzt Bremsen – auf dem Zubehörmarkt wird eine Fülle von Tuningteilen angeboten, die es jedem Autofahrer ermöglichen, sein Fahrzeug gemäß seinen ganz persönlichen Vorstellungen zu verändern. Allerdings sind zahlreiche dieser Tuningteile sicherheitsrelevant, weshalb der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) spezielle Nachweise über die Unbedenklichkeit der verbauten Komponenten festgelegt hat. Diese Nachweise fallen je nach Art der Umbauten verschieden aus.

Am bekanntesten ist sicherlich die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die bei Zubehörteilen mitgeliefert wird, die über vergleichbare  Eigenschaften wie die serienmäßig verbauten Komponenten verfügen. Nach dem Einbau des Zubehörteils muss die ABE im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.

Für was steht EG Genehmigung?

Die sog. „Typ­ge­neh­mi­gung“ ist auf euro­päi­scher Ebe­ne in der Richt­li­nie (RL) 2007/46/EG gere­gelt, wel­che in Art. 1 bestimmt, dass die Richt­li­nie einen gemein­sa­men Rah­men für die Geneh­mi­gung von Fahr­zeu­gen und der zur Ver­wen­dung in die­sen Fahr­zeu­gen bestimm­ten Sys­te­men, Bau­tei­len und selbst­stän­di­gen tech­ni­schen Ein­hei­ten schafft. Schon hier wird deut­lich, dass nicht nur das Fahr­zeug als sol­ches, son­dern auch Fahr­zeug­tei­le Gegen­stand der Richt­li­nie sind. 

Was bedeutet ohne EG Zulassung?

Als E-Prüfzeichen (EG-BE) bezeichnet man ein Genehmigungszeichen auf genehmigungspflichtigen Tuningteilen oder technischen Bauteilen, die in der EU zugelassen sind. Teile mit diesem Zeichen dürfen gemäß der Vorgaben in Fahrzeugen verbaut werden, ohne dass deren Betriebserlaubnis erlischt. Ein Fahrzeug, an dem durch Tuningteile oder Umbauten mit E-Prüfzeichen Veränderungen vorgenommen wurden, erhält somit eine EG-Betriebserlaubnis.

Das E-Prüfzeichen, manchmal auch E-Pass genannt, erlaubt also das Führen eines baulich veränderten Fahrzeugs über Deutschland hinaus in allen EU-Ländern. Für den Fahrzeughalter wichtig zu wissen: Alle Bauteile, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, dürfen integriert werden, ohne dass eine erneute TÜV-Vorführung des Autos nötig wird. Die EG-Betriebserlaubnis sollte allerdings ebenso wie die Autopapiere ständig mitgeführt werden.

Was ist die EG-Typgenehmigung?

Bevor ein Autohersteller einen neuen Fahrzeugtyp auf dem europäischen Markt verkaufen darf, muss dies von einer nationalen Behörde genehmigt werden. In Deutschland ist das Kraftfahrtbundesamt (KBA) für die Typgenehmigung zuständig. Erst wenn alle einschlägigen Anforderungen erfüllt sind, liefert die nationale Behörde der Herstellerfirma eine EU-Fahrzeugzulassungsbescheinigung aus. Mit dieser Bescheinigung genehmigt die Behörde, dass der Fahrzeugtyp in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Jedes Fahrzeug, das produziert wird, verfügt so über eine Bestätigung, dass das Fahrzeug einem zugelassenen Typ entspricht. Auf Grundlage dieses Dokuments kann das Fahrzeug von Halter:innen in jedem Mitgliedsstaat für den Verkehr zugelassen werden.

Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss die Herstellerfirma gegenüber dem KBA nachweisen, dass das Fahrzeug alle einschlägigen gesetzlichen Sicherheits-, Umwelt- und Produktionsanforderungen der Europäischen Union erfüllt. Der Nachweis erfolgt über vorgeschriebene Typprüfungen an einem Fahrzeug bzw. den Fahrzeugkomponenten. Dazu beauftragt das Unternehmen einen unabhängigen Technischen Dienst, zum Beispiel ein TÜV-Unternehmen. Ablauf, Inhalt und Aufbau der Typprüfungen sind von der europäischen Gesetzgebung vorgegeben. Liegen alle vorgeschriebenen Typprüfungen vor, stellt die nationale Behörde die Genehmigung aus. Das Fahrzeug darf nun auf dem gesamten europäischen Markt verkauft werden, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind. Dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Typgenehmigungen entspricht den Grundprinzipien des EU-Binnenmarkts.

Warum EG gründen?

Sie wollen eine eingetragene Genossenschaft (eG) gründen? Zahlreiche Schritte sind von der Idee der Gründung einer eG bis hin zur Eintragung im Genossenschaftsregister zu beachten. Beispielsweise ist ein Businessplan für Ihr Unternehmen zu entwickeln, eine Satzung zu erstellen, eine Gründungsversammlung durchzuführen, Protokolle anzufertigen, einen Antrag auf Aufnahme in den Verband zu stellen und vieles mehr.

Unsere Berater*innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um den Gründungsprozess sowie die Rechtsform eG und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Gründungsvorhaben gemeinsam so planen, dass Ihre Gründung erfolgreich wird. Bitte sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungstermin.

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Wer haftet bei einer EG?

Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen.

Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jede Genossenschafterin/jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem/seinem ganzen Vermögen. Bei der beschränkten Haftung haften die Genossenschafterinnen/Genossenschafter nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrag. Bei Genossenschaften, die bestimmte Zwecke verfolgen, z.B. Konsumvereine, kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.

Wer erteilt EG-Typgenehmigung?

(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

Was gilt StVZO oder EG?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt derzeit noch formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

  • Teil I behandelt die Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen,
  • Teil II die Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung,
  • Teil III die Bau- und Betriebsvorschriften.

Die Vorschriften zur Bauart von Kraftfahrzeugen in den §§ 32–62 StVZO sind sehr detailliert, jedoch durch konkurrierende EG-Richtlinien für die meisten Fahrzeugarten (PKW, LKW) oft nicht mehr anzuwenden. Auch die Bauartvorschriften für andere Fahrzeuge – insbesondere für Fahrräder –, §§ 63–67 StVZO, werden wegen Regelungen kritisiert, die den technischen Fortschritt behindern.

Was ist ein EG Fahrzeug?

Sicherlich hast du die drei Begriffe Fahrzeugtyp, Typklasse und Fahrzeugklasse schon einmal gehört. Sie mögen ähnlich klingen, doch stecken dahinter unterschiedliche Bedeutungen.

Wo finde ich die EG Genehmigung?

Wer ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union importieren oder ein Fahrzeug innerhalb der EU verkaufen möchte, benötigt die sogenannten COC-Papiere, auch bekannt als EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Die COC-Papiere belegen, dass das Fahrzeug den strengen Normen entspricht, die in der EU für Fahrzeuge gelten. Ohne diesen oder einen ähnlichen Nachweis ist es nicht erlaubt, ein Fahrzeug innerhalb der EU zu verkaufen oder zuzulassen. 

    Die COC-Papiere bestätigen, ob ein Auto geltenden EU-Richtlinien entspricht Sie werden u.a. für den Import bzw. die Zulassung eines Fahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land benötigt
  • Zweck der COC-Papiere  
  • Inhalt der COC-Papiere  
  • Was tun, wenn Sie keine COC-Papiere für Ihr Auto haben  
  • So gehen Sie vor, wenn Sie ein EU-Fahrzeug zulassen möchten  

Was kostet eine EG Übereinstimmungsbescheinigung?

Wer ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union importieren oder ein Fahrzeug innerhalb der EU verkaufen möchte, benötigt die sogenannten COC-Papiere, auch bekannt als EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Die COC-Papiere belegen, dass das Fahrzeug den strengen Normen entspricht, die in der EU für Fahrzeuge gelten. Ohne diesen oder einen ähnlichen Nachweis ist es nicht erlaubt, ein Fahrzeug innerhalb der EU zu verkaufen oder zuzulassen. 

    Die COC-Papiere bestätigen, ob ein Auto geltenden EU-Richtlinien entspricht Sie werden u.a. für den Import bzw. die Zulassung eines Fahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land benötigt
  • Zweck der COC-Papiere  
  • Inhalt der COC-Papiere  
  • Was tun, wenn Sie keine COC-Papiere für Ihr Auto haben  
  • So gehen Sie vor, wenn Sie ein EU-Fahrzeug zulassen möchten  

Für wen eignet sich eine eG?

Eine besondere Form der Genossenschaft ist die Bürgergenossenschaft. Sie entstehen auf Initiative von Bürger*innen, die sich zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben und Dienstleistungen in ihren Gemeinden eigenverantwortlich zu leisten. Damit handelt es sich zum einen um ein klassisches wirtschaftlich tätiges Unternehmen und zum anderen um eine Organisation der Gesellschaft, initiiert und getragen von bürgerlichem Engagement. Im Gegensatz zu einer Genossenschaft verfolgen Bürgergenossenschaften nicht nur Ziele der eignen Mitglieder, sondern stellen ihre Leistungen auch einem breiten Kreis an lokalen Adressat*innen zur Verfügung und leisten damit einen Beitrag für das Gemeinwesen. 

Um eine Bürgergenossenschaft zu gründen, solltest du zunächst wissen, dass es sich dabei um ein demokratisches und bürger*innengetragenes Partizipationsmodell handelt. Aus einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geht hervor, dass Bürgergenossenschaften sich aufgrund ihrer Rechtsform besonders eignen, um neue Lösungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Bürger*innen und Gemeinden zu erkunden und Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu vernetzen. Diese Form der Genossenschaft ist deshalb meist in den Bereichen Nahversorgung, Infrastruktur, Kultur, Mobilität und nachbarschaftlicher Hilfe zu finden. Indem zivilgesellschaftliches Engagement mit unternehmerischem Erfolg verbunden wird, bieten Bürgergenossenschaften laut der Studie des BMWK zukünftig auch mögliche Lösungsmodelle für Versorgungsprobleme im ländlichen Raum. Bürgergenossenschaften sind somit ein gutes Beispiel dafür, was mit der Idee einer genossenschaftlichen Selbsthilfe, bürgerlichem Engagement, Kompetenz und der Unterstützung von Öffentlichkeit und Kommunen erreicht werden kann. 

Nichtsdestotrotz erfolgt auch die Gründung einer Bürgergenossenschaft nicht voraussetzungslos und es sind förderliche Rahmenbedingungen notwendig. Wichtig zu wissen ist, dass finanzielle Mittel, unternehmerisches Wissen, ein Netzwerk aus Unterstützer*innen, Durchhaltevermögen und Förderung durch Politik und Kommunen benötigt werden, bevor du mit einer Bürgergenossenschaft durchstarten kannst.

Wie viele Gründer braucht eine eG?

Eine besondere Form der Genossenschaft ist die Bürgergenossenschaft. Sie entstehen auf Initiative von Bürger*innen, die sich zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben und Dienstleistungen in ihren Gemeinden eigenverantwortlich zu leisten. Damit handelt es sich zum einen um ein klassisches wirtschaftlich tätiges Unternehmen und zum anderen um eine Organisation der Gesellschaft, initiiert und getragen von bürgerlichem Engagement. Im Gegensatz zu einer Genossenschaft verfolgen Bürgergenossenschaften nicht nur Ziele der eignen Mitglieder, sondern stellen ihre Leistungen auch einem breiten Kreis an lokalen Adressat*innen zur Verfügung und leisten damit einen Beitrag für das Gemeinwesen. 

Um eine Bürgergenossenschaft zu gründen, solltest du zunächst wissen, dass es sich dabei um ein demokratisches und bürger*innengetragenes Partizipationsmodell handelt. Aus einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geht hervor, dass Bürgergenossenschaften sich aufgrund ihrer Rechtsform besonders eignen, um neue Lösungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Bürger*innen und Gemeinden zu erkunden und Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu vernetzen. Diese Form der Genossenschaft ist deshalb meist in den Bereichen Nahversorgung, Infrastruktur, Kultur, Mobilität und nachbarschaftlicher Hilfe zu finden. Indem zivilgesellschaftliches Engagement mit unternehmerischem Erfolg verbunden wird, bieten Bürgergenossenschaften laut der Studie des BMWK zukünftig auch mögliche Lösungsmodelle für Versorgungsprobleme im ländlichen Raum. Bürgergenossenschaften sind somit ein gutes Beispiel dafür, was mit der Idee einer genossenschaftlichen Selbsthilfe, bürgerlichem Engagement, Kompetenz und der Unterstützung von Öffentlichkeit und Kommunen erreicht werden kann. 

Nichtsdestotrotz erfolgt auch die Gründung einer Bürgergenossenschaft nicht voraussetzungslos und es sind förderliche Rahmenbedingungen notwendig. Wichtig zu wissen ist, dass finanzielle Mittel, unternehmerisches Wissen, ein Netzwerk aus Unterstützer*innen, Durchhaltevermögen und Förderung durch Politik und Kommunen benötigt werden, bevor du mit einer Bürgergenossenschaft durchstarten kannst.

Was sind die Nachteile einer Genossenschaft?

Am Anfang steht eine Vision: Du möchtest mit einigen Gleichgesinnten ein Unternehmen gründen, das euch gemeinsam eine bessere Marktposition verschafft. Maßgeblich ist für euch dabei nicht die unbedingte Gewinnmaximierung, sondern vielmehr die Möglichkeit einer basisdemokratisch organisierten, solidarischen Zusammenarbeit. In diesem Fall ist die eingetragene Genossenschaft (eG) die ideale Rechtsform für euer Projekt. Sie verbessert in der Regel auch die Wettbewerbsfähigkeit, vor allem für Kleinunternehmer*innen.

Zweck einer Genossenschaft ist gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft sowie der sozialen und kulturellen Belange der (ordentlichen) Mitglieder. Vorteil für die Beteiligten: Teile des privaten Konsums können steuerfrei werden. Bei genossenschaftlichen Fahrzeugen, die den Genossen zur Verfügung stehen, ist beispielsweise keine 1%- bzw. Fahrtenbuchregelung nötig, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Wichtige Bedingung ist aber immer: Die Förderung der Genossenschafts-Mitglieder muss gleich sein.

Bevor wir uns näher mit den Details beschäftigen, sei eines vorweggestellt: Die großen finanziellen Vorteile, die Genossenschaften bei richtiger Gestaltung ermöglichen, haben dazu geführt, dass diese Rechtsform immer stärker für Steuersparkonstruktion bei Großvermögen eingesetzt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber hier irgendwann gegensteuert.

Wie bei jeder anderen Unternehmensgründung sollte euren Überlegungen zur Wahl der passenden Rechtsform ein Abwägen der Vor- und Nachteile vorangehen. Stichpunktartig findet ihr die wichtigsten im Folgenden aufgelistet.

Welche Steuern zahlt eine eG?

1. Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2. Das Abkommen schränkt Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuer­abzugsbeträge, Anrechnungsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht ein, die jetzt oder später gewährt werden aufgrund a) der Gesetze eines Vertragsstaats, oder b) einer anderen Vereinbarung, der die Vertragsstaaten angehören.

3. a) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b; aa) kommen die Vertragsstaaten überein, dass Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt, ausschließlich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens geregelt werden; und bb) gelten die Bestimmungen eines anderen Abkommens nur dann für eine Besteue­rungsmaßnahme, wenn die zuständigen Behörden übereinkommen, dass die Maßnahme nicht in den Geltungsbereich von Artikel 24 (Gleichbehandlung) dieses Abkommens fällt. b) Im Sinne dieses Absatzes ist eine „Maßnahme“ ein Gesetz, eine Vorschrift, eine Regel, ein Verfahren, eine Entscheidung, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine ähnliche Bestimmung oder Vorgehensweise.

1. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören a) in den Vereinigten Staaten, aa) die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern mit Ausnahme der Steuer auf thesaurierte Gewinne (accumulated earnings tax), der Steuer auf personenbezogene Holdinggesellschaften (personal holding company tax) und der Sozialabgaben, und bb) die Abgabe auf Versicherungsprämien (federal excise tax), die an ausländische Versicherer gezahlt werden (im Folgenden als „Steuer der Vereinigten Staaten“ bezeichnet) dieses Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen oder eines anderen Abkommens, das eine Freistellung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen; b) in der Bundesrepublik Deutschland aa) die Einkommensteuer, bb) die Körperschaftsteuer, cc) die Gewerbesteuer und dd) die Vermögensteuer (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Einkommen und Vermögen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Vereinigten Staaten oder die Bundesrepublik Deutschland; b) bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten“, im geographischen Sinne verwendet, die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika; c) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt; d) umfasst der Ausdruck „Person“ unter anderem natürliche Personen und Gesellschaften; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem der Vertragsstaaten betrieben; h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ aa) in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Staatsbürger der Vereinigten Staaten und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Staaten geltenden Recht errichtet worden sind, und bb) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; und i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ aa) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter und bb) in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter.

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat, mit den einer Betriebstätte in diesem Staat zuzurechnenden Gewinnen oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; und d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Konsultation den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt; sehen sie sich dazu nicht in der Lage, so gilt die Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

1. Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte.

3. Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.