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Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig?
  2. Wer gilt als berufsmäßig?
  3. Wie prüfe ich Berufsmäßigkeit?
  4. Wann darf ich keine kurzfristige Beschäftigung ausüben?
  5. Was bedeutet berufsmäßig Unständig beschäftigt?
  6. Was sind nicht berufsmäßig Unständig Beschäftigte?
  7. Was muss man bei kurzfristiger Beschäftigung beachten?
  8. Welche Voraussetzungen müssen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein?
  9. Wann liegt beispielsweise eine Berufsmäßigkeit im Sinne der Sozialversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung vor?
  10. Wie viel darf man bei Kurzfristige Beschäftigung verdienen?
  11. Wie viele Stunden darf ein kurzfristig Beschäftigter am Tag arbeiten?
  12. Wie hoch darf der Stundenlohn bei einer kurzfristigen Beschäftigung sein?
  13. Was sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung?
  14. Was muss ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung beachten?
  15. Wie viel darf man bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Monat verdienen?

Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig?

Für eine kurzfristigen Beschäftigung bzw. für Saisonkräfte gilt eine Begrenzung der Beschäftigung auf drei Monate am Stück bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei einem Entgelt von max. 520 Euro im Monat, ohne dass sie die Haupteinkommensquelle darstellt.

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine Regelung aus dem Sozialgesetzbuch und eignet sich für zeitlich begrenzte Nebenjobs, Ferienjobs, Studentenjobs, Saisonarbeiten, Krankheits- oder Urlaubsvertretungen sowie ähnliche Beschäftigungen.

Kurzfristig Beschäftigte zahlen regulär Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, jedoch fallen auf das Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäftigung keine Sozialabgaben an. Dies erspart dem Arbeitgeber bürokratischen Aufwand und die Nebenkosten, die bei der Beschäftigung regulärer Mitarbeiter:innen anfallen.

Der Gesetzgeber hat für kurzfristige Beschäftigungen enge Grenzen gesteckt. Diese können leicht überschritten werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmende nicht genau hinschauen.

Wer gilt als berufsmäßig?

Vor der Prüfung der berufs­mä­ßigen Beschäf­ti­gung steht die Prüfung der Ent­gelt­grenze. Hierbei handelt es sich aktuell um einen Monats­wert von 520 Euro. Die Prüfung, ob das Arbeits­ent­gelt 520 Euro im Monat über­steigt, erfolgt für den gesamten Beschäf­ti­gungs­zeit­raum im Rahmen einer Pro­gnose. Hierbei sind unter anderem

  • bei einer Rah­men­ver­ein­ba­rung mit meh­reren Beschäf­ti­gungs­zeit­räumen die zu erwar­tenden Arbeits­ent­gelte aus allen Kalen­der­mo­naten, in denen Arbeits­ent­gelt bezogen wird sowie
  • das Arbeits­ent­gelt aus einer par­allel lau­fenden kurz­fris­tigen Beschäf­ti­gung

zu berück­sich­tigen. Beläuft sich das in dem Gesamt­zeit­raum mit hin­rei­chender Sicher­heit zu erwar­tende Arbeits­ent­gelt im Kalen­der­mo­nats­durch­schnitt auf mehr als 520 Euro, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschäf­ti­gung berufs­mäßig aus­geübt wird.

Wie prüfe ich Berufsmäßigkeit?

Wer berufsmäßig arbeitet, hat keinen kurzfristigen Minijob. Mit der Entscheidungshilfe können Sie die Berufsmäßigkeit verschiedener Fallgestaltungen prüfen.

Wann darf ich keine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist befristetes Arbeitsverhältnis, das nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Es darf drei ganze Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Eine kurzfristige Beschäftigung gehört wie der sogenannte Minijob zur Kategorie der geringfügigen Beschäftigungen. Die Gesetzliche Basis für beide ist das Gesetz für den Mindestlohn (MiLoG) sowie die Regelwerke des SGB IV (Sozialgesetzbuchs). Für Arbeitgeber besteht dabei die Pflicht zur transparenten Arbeitszeitdokumentation. Das funktioniert zum Beispiel in Form eines Stundenzettels.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf laut Gesetzgeber nicht berufsmäßig sein. Beschäftigungen dieser Art sind für Beschäftigte folglich nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Anders als bei 450-Euro-Kräften legt der Gesetzgeber bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenzen fest. Im Gegenzug greifen weitere Beschränkungen: Kurzfristige Beschäftigungen müssen zum Beispiel von vornherein befristet sein. So regelt es das SBG IV in seiner Fassung von 2019 und legt hierfür folgende zeitliche Limits fest:

  • Die 3-Monatsregel: sie greift, wenn Arbeitnehmer die Tätigkeit an mindestens fünf Wochentagen ausüben
  • Insgesamt höchstens 70 Tage: das ist die Obergrenze, bei regelmäßig geringerem Einsatz pro Arbeitswoche

Info

Was bedeutet berufsmäßig Unständig beschäftigt?

Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt. Die Personengruppe 118 erfasst dann "Berufsmäßig unständig Beschäftigte".

Beschreibung der Personengruppe 118 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Zum 01.01.2020 wurde die neue Personengruppe 117 für "Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte" eingeführt. Die Personengruppe 118 erfasst dann "Berufsmäßig unständig Beschäftigte".

Beschreibung der Personengruppe 118 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":

Für Arbeitnehmer, die berufsmäßig unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die "berufsmäßig" Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Unständig Beschäftigte wurden früher auch als Tagelöhner bezeichnet.

Was sind nicht berufsmäßig Unständig Beschäftigte?

Unständig Beschäf­tigte sind Per­sonen, die berufs­mäßig nur ent­gelt­liche Beschäf­ti­gungen von kurzer Dauer ausüben. Unständig ist eine Beschäf­ti­gung, die auf weniger als eine Woche ent­weder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeits­ver­trag beschränkt ist.

Was muss man bei kurzfristiger Beschäftigung beachten?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist befristetes Arbeitsverhältnis, das nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Es darf drei ganze Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Eine kurzfristige Beschäftigung gehört wie der sogenannte Minijob zur Kategorie der geringfügigen Beschäftigungen. Die Gesetzliche Basis für beide ist das Gesetz für den Mindestlohn (MiLoG) sowie die Regelwerke des SGB IV (Sozialgesetzbuchs). Für Arbeitgeber besteht dabei die Pflicht zur transparenten Arbeitszeitdokumentation. Das funktioniert zum Beispiel in Form eines Stundenzettels.

Eine kurzfristige Beschäftigung darf laut Gesetzgeber nicht berufsmäßig sein. Beschäftigungen dieser Art sind für Beschäftigte folglich nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Anders als bei 450-Euro-Kräften legt der Gesetzgeber bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenzen fest. Im Gegenzug greifen weitere Beschränkungen: Kurzfristige Beschäftigungen müssen zum Beispiel von vornherein befristet sein. So regelt es das SBG IV in seiner Fassung von 2019 und legt hierfür folgende zeitliche Limits fest:

  • Die 3-Monatsregel: sie greift, wenn Arbeitnehmer die Tätigkeit an mindestens fünf Wochentagen ausüben
  • Insgesamt höchstens 70 Tage: das ist die Obergrenze, bei regelmäßig geringerem Einsatz pro Arbeitswoche

Info

Welche Voraussetzungen müssen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sein?

Maximal drei Monate in Folge oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres: Sofern Arbeitnehmer diese Grenzen einhalten, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung. Des Weiteren darf der Job nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Mitarbeiters sein, sprich, er darf nicht berufsmäßig und nicht regelmäßig ausgeübt werden.

Wichtig: Werkverträge mit einer einjährigen Befristung und maximal 70 Einsatztagen im Jahr, gelten nicht als regelmäßig und sind folglich zulässig. Anders würde es mit einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis aussehen. Selbst wenn Sie den Mitarbeiter weniger als 70 Tage im Jahr einsetzen, handelt es sich dann nicht mehr um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis.

Die maximale Dauer ist auch einzuhalten, wenn die Tätigkeit auf zwei Kalenderjahre verteilt ist – zum Beispiel für Jobber, die von November bis Januar aushelfen. Typische Szenarien für diese Art der Beschäftigung sind etwa Werkstudentenjobs, Ferienjobs für Schüler und Studenten, Erntehelfer oder andere saisonal begrenzte Tätigkeiten, zum Beispiel in der Gastronomie, neben dem Hauptberuf.

Anders als bei einem Minijob gelten in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen keine Lohnobergrenzen. Arbeitnehmer sind von Sozialabgaben befreit, auch für das Unternehmen fallen keine Pauschalbeträge an, wie es etwa beim „klassischen“ Minijob der Fall ist.

Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden allerdings regulär berechnet, sprich, nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber zieht die jeweilige Höhe vom Gehalt ab und leitet sie an das Finanzamt weiter.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine kurzfristige Beschäftigung pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer versteuern. Das ist möglich, wenn:

Wann liegt beispielsweise eine Berufsmäßigkeit im Sinne der Sozialversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung vor?

Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.

Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten. Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.

Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,45 % des Bruttolohns ausmachen:

  • Umlage 1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 1 %
  • Umlage 2 (Mutterschutz Ausgleich): 0,3 %
  • Umlage 3 (Insolvenzgeldumlage): 0,15 %

Wie viel darf man bei Kurzfristige Beschäftigung verdienen?

Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.

Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten. Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.

Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,45 % des Bruttolohns ausmachen:

  • Umlage 1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 1 %
  • Umlage 2 (Mutterschutz Ausgleich): 0,3 %
  • Umlage 3 (Insolvenzgeldumlage): 0,15 %

Wie viele Stunden darf ein kurzfristig Beschäftigter am Tag arbeiten?

­Die kurzfristige Beschäftigung zählt zu den geringfügigen Beschäftigungen – auch Minijobs genannt – und ist sozialversicherungsfrei. Sie war ehemals bekannt als 50-Tage-Job, da die zulässige Dauer bis Ende 2014 auf 50 Tage, beziehungsweise zwei Monate begrenzt war. Seit dem 1. Januar 2015 gelten andere Zeitgrenzen. Ein kurzfristiger Minijob muss von vornherein auf diese begrenzt werden und zwar auf maximal:

  • Drei Monate, beziehungsweise 90 Kalendertage, wenn Sie als Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten
  • 70 Arbeitstage, wenn Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es wichtig, dass die Befristung im Voraus geregelt wird. Das geht entweder vertraglich oder mit Hilfe einer Rahmenvereinbarung, die die Arbeitseinsätze auf 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt. Bei einigen Beschäftigungen ergibt sich die Kurzfristigkeit schon aufgrund ihrer Art und Weise, zum Beispiel Erntearbeiten oder Aushilfstätigkeiten während der Vorweihnachtszeit.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind möglich, allerdings werden die Arbeitstage aus diesen zusammengezählt. Bei der Zusammenrechnung ist zu beachten, dass die geltenden Zeitgrenzen auf das gesamte Kalenderjahr bezogen sind und auch nicht durch mehrere kurzfristige Minijobs überschritten werden dürfen, da ansonsten die Sozialversicherungspflicht eintritt. Bei Ausübung von mehreren kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres müssen Sie daher die bereits geleisteten Arbeitstage aus vorhergehenden kurzfristigen Minijobs beachten. Das gilt auch, wenn Sie zeitgleich mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen.

Ein Beispiel zum Verständnis: Frau Müller ist im Sommer einer kurzfristigen Beschäftigung in einem Biergarten nachgegangen und hat in diesem Rahmen bereits 43 Arbeitstage gearbeitet. Sie wird im November desselben Jahres als Aushilfe über die Adventszeit in einem Restaurant kurzfristig angestellt. In ihrem zweiten Minijob muss daher auf die anrechenbare Vorbeschäftigungszeit geachtet werden und sie darf nicht mehr als 27 Arbeitstage eingesetzt werden, weil sie sonst die Grenze von 70 Arbeitstagen im Laufe des Kalenderjahres überschreitet. Der zweite Minijob wäre in diesem Fall keine kurzfristige Beschäftigung mehr und die Sozialversicherungspflicht würde ab dem Folgetag der Überschreitung eintreten.

Wie hoch darf der Stundenlohn bei einer kurzfristigen Beschäftigung sein?

Die Fristen von drei Monaten oder 70 Tagen gelten auch für mehrere Beschäftigungsverhältnisse. Hat ein Minijobber schon 70 Tage bei Arbeitgeber A gearbeitet, dann kann er bei Arbeitgeber B keinen kurzfristigen Minijob mehr annehmen. Beispiele: 

  • Arbeitnehmer 1 hat bei einem Arbeitgeber schon 35 Tage kurzfristig geringfügig gearbeitet. In einem neuen Job darf er noch weitere 35 Tage in gleicher Weise angestellt sein. 
  • Arbeitnehmer 2 hat bereits zwei komplette Kalendermonate durchgängig kurzfristig geringfügig gearbeitet. Bei einem zweiten Arbeitgeber darf er höchstens noch einen Monat am Stück kurzfristig geringfügig arbeiten. 
  • Arbeitnehmer 3 wechselt von einem regelmäßigen Minijob in ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis. Handelt es sich bei dem kurzfristigen Job eindeutig um einen neuen Aufgabenbereich, kann er dort für drei Monate oder 70 Tage beschäftigt werden. Allerdings muss es sich eindeutig um zwei voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handeln. 

Was sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung?

Regulär gilt: Als kurzfristig gelten Beschäftigungen dann, wenn sie von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind, unabhängig davon, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird.

Kurzfristige Beschäftigungen gehören neben den Minijobs zu den geringfügigen Beschäftigungen. Diese Beschäftigungen sind von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet. Dabei kommt es nicht darauf an, an wie vielen Tagen pro Woche die Beschäftigung ausgeübt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) so entschieden. Im Gegensatz zu den Minijobs muss der Arbeitgeber allerdings keine Pauschalbeiträge für sie zahlen. 

Was muss ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung beachten?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Es gelten in der Regel die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Lauf eines Kalenderjahres von vornherein

  • auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und
  • die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Die Höhe des Verdiensts ist dabei unerheblich. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.

Wie viel darf man bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Monat verdienen?

Viele verwechseln die kurzfristige Beschäftigung mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob). Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches der Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen hat. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage kurzfristig beschäftigt sein und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig durchführen.

Da es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, muss der Arbeitsvertrag zur kurzfristigen Beschäftigung einen Befristungsgrund enthalten. Der Hauptvorteil für kurzfristig Beschäftigte liegt darin, dass keine Sozialabgaben anfallen, jedoch muss ganz regulär Lohnsteuer gezahlt werden.

Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Das heißt, weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in die Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung einzahlen. Damit hat der Arbeitgeber geringere Lohnkosten und gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer mehr Nettolohn von seinem Bruttogehalt ausgezahlt, als dies bei einer regulären Beschäftigung der Fall wäre.

Der Arbeitgeber muss aber zusätzlich zum Gehalt die Umlagen U1, U2 und U3 zahlen, die insgesamt ca. 1,45 % des Bruttolohns ausmachen:

  • Umlage 1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 1 %
  • Umlage 2 (Mutterschutz Ausgleich): 0,3 %
  • Umlage 3 (Insolvenzgeldumlage): 0,15 %