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Was darf ich im Außenbereich bauen NRW?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was darf ich im Außenbereich bauen NRW?
  2. Was darf im Außenbereich gebaut werden?
  3. Welche Ausnahmen gibt es beim Bauen im Außenbereich?
  4. Wie viel qm im Außenbereich?
  5. Was kann ich im Außenbereich einfach so bauen?
  6. Wie wird Außenbereich zu Bauland?
  7. Ist das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig?
  8. Wann ist ein Schwarzbau verjährt?
  9. Was bedeutet Außenbereich bei der Grundsteuer?
  10. Welche Anlage ist im Außenbereich privilegiert zulässig?
  11. Wie hoch darf eine Mauer sein ohne Genehmigung?
  12. Wann verjährt ein nicht genehmigter Bau?
  13. Kann ein Schwarzbau verjähren?
  14. Wann verjährt illegaler Bauen ohne Genehmigung?
  15. Was ist Bestandsschutz im Außenbereich?

Was darf ich im Außenbereich bauen NRW?

Im anfänglichen Überblick zu den Grundlagen der Grundstücksbebauung haben wir bereits erklärt, dass das Baugesetzbuch zwischen drei Bereichen unterscheidet, in denen ein Bauvorhaben geplant sein kann:

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB),
  • im sogenannten Innenbereich, also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB).

In diesem Artikel widmen wir uns nun den Regelungen zum Bauen im Außenbereich. Aber was ist mit dem Außenbereich überhaupt gemeint? Zum Außenbereich gehören alle Gebiete, die außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Der Außenbereich ist gesetzlich also nicht positiv definiert, sondern stellt einen Rest dar.

Was darf im Außenbereich gebaut werden?

Bauen im Außenbereich - was ist erlaubt? | Baurecht | Menz & Partner

Recht - einfach erklärt

Welche Ausnahmen gibt es beim Bauen im Außenbereich?

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Wie viel qm im Außenbereich?

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erlaubt im Außenbereich – unter weiteren Voraussetzungen – die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen. Das Gericht hat unter Verweis auf ein Urteil und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: 4 C 13.97 und 4 B 175/92) entschieden, dass ein Doppelhaus insgesamt als ein Wohnhaus im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, nicht als zwei Wohngebäude. So soll vermieden werden, dass jede Doppelhaushälfte nochmals um eine Wohnung erweitert werden kann. Ob das Bauwerk bauordnungsrechtlich oder im Sinne der Baunutzungsverordnung zwei Gebäude darstellt, ist deshalb unerheblich. Beseitigt der Bauherr von diesem Bauwerk eine (Doppelhaus-)Hälfte, um an deren Stelle einen Neubau zu errichten, kann er sich nach Ansicht des Gerichts dafür nicht auf die genannte Privilegierungsvorschrift berufen. Das Erweiterungsvorhaben dürfe nämlich nicht zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen. Das Wohnhaus müsse in jedem Fall seine Identität behalten und die „Hauptsache“ bleiben. Weil in dem entschiedenen Fall die Identität nicht mehr gewahrt sein würde und die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkämen, hatte die Vorinstanz das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig gehalten; das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom 20. Juli 2010

Ein Vorhaben im Außenbereich, an einen bestehenden Altbau einen Erweiterungsbau mit einer zweiten Wohnung anzuschließen, ist nur genehmigungsfähig, wenn dieser Anbau kein selbständig benutzbares Gebäude ist. Denn zulässig ist nur eine Erweiterung, nicht aber ein Neubau. Die Grenze ist anhand der bautechnischen Gegebenheiten zu ziehen: In dem vom Gericht entschiedenen Fall wäre der Anbau ohne den Altbau baukonstruktiv nicht realisierbar gewesen, die Wohneinheiten im Obergeschoss wurden durch einen gemeinsamen Flur verbunden und die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen nicht getrennt ausgeführt. Daher befand das Gericht, es entstehe kein weiteres Gebäude. Das Bauamt hatte zuvor die Genehmigung verweigert und dies damit begründet, dass der Anbau eine getrennte Zugangsmöglichkeit durch eine eigene Haustür habe und eine „Verzahnung“ der Wohnungen fehle, etwa durch Einrichtung von Badezimmern in dem jeweils anderen Gebäudeteil. Dies hielt das Gericht nicht für ausschlaggebend.

Verwaltungsgericht Münster

Urteil vom 19. Juni 2008

Was kann ich im Außenbereich einfach so bauen?

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Insbesondere in ländlichen Gebieten stellt sich häufig die Frage, wie Grundstücke im Außenbereich genutzt werden dürfen. Grundsätzlich soll der Außenbereich von Bebauung freigehalten werden. Welche Ausnahmen es hiervon gibt und wann Ihr Grundstück im Außenbereich liegt, wird in diesem Video erklärt. ____________________________________________________________ Fragen? Einfach eine Mail an: [email protected] ____________________________________________________________ https://www.menzundpartner.de/​ Memmingen - Kempten ____________________________________________________________ Kontakt & Impressum: Menz & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Kalchstraße 4 87700 Memmingen ____________________________________________________________ Erstellt von: www.marketinghausmeister.de

Wie wird Außenbereich zu Bauland?

Wenn Du planst ein Haus zu errichten, besteht der erste Schritt darin Bauland zu beantragen. Ohne einen gültigen Bescheid für die Bebauung von freien Landflächen kannst Du nämlich nicht mit dem Hausbau loslegen. Wie Du dabei vorgehst und was es alles zu beachten gilt, verraten wir Dir in diesem Artikel.

Wenn Du planst ein Haus zu errichten, besteht der erste Schritt darin Bauland zu beantragen. Ohne einen gültigen Bescheid für die Bebauung von freien Landflächen kannst Du nämlich nicht mit dem Hausbau loslegen. Wie Du dabei vorgehst und was es alles zu beachten gilt, verraten wir Dir in diesem Artikel.

Ist das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig?

1Die Privilegierung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens hängt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB davon ab, dass es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. 2Das bedeutet, dass das Bauvorhaben eine bestimmte Funktion im Betrieb erfüllen und seinerseits nach Lage, Ausstattung und Gestaltung von dieser Funktion geprägt sein muss. 3Es genügt nicht, dass es dem Betrieb nur förderlich ist, also etwa die Bewirtschaftung erleichtert; andererseits muss es nicht unentbehrlich sein. 4Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des „Dienens“ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, so weit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde. 5Das Vorhaben muss danach im konkreten Fall üblich und angemessen und auch äußerlich erkennbar durch die Zuordnung zu dem Betrieb geprägt sein. 6Es darf zudem nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen und ist in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). 7Das Erfordernis des „Dienens“ kann damit sowohl darüber entscheiden, ob ein Vorhaben überhaupt gebaut werden darf, als auch für seinen Standort, seinen Umfang und seine Ausgestaltung von Bedeutung sein. 8Das „Dienen“ ist bei widersprüchlichem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten zu verneinen (zum Beispiel BayVGH vom 14. August 2013, BeckRS 2013, 55312; BayVGH vom 12. August 2016, BeckRS 2016, 50809: Der betriebliche Bedarf für das Vorhaben war durch die vorherige, den Maßstäben eines „vernünftigen Landwirts“ nicht entsprechende Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zu landwirtschaftsfremden Zwecken überhaupt erst ausgelöst worden und diese nutzungsgeänderte Anlage war für die beabsichtigten Zwecke nach aktuellen Anforderungen gleichermaßen geeignet).

1Die für die ordnungsgemäße Führung des konkreten land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes bestimmten baulichen Anlagen erfüllen regelmäßig die vorstehenden Anforderungen. 2Stallungen, (offene) Unterstände, Lager- und Maschinenhallen, Silos für betriebliche Produktionsmittel sowie gegebenenfalls Einrichtungen für Verarbeitung und Verkauf selbsterzeugter Produkte sind somit in aller Regel privilegierte Vorhaben. 3Baurechtliche Probleme werden hier allenfalls bezüglich der Größe und Ausgestaltung dieser Anlagen auftreten. 4Reit- und Bewegungshallen können einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb „dienen“. 5Eine artgerechte Pferdehaltung setzt nämlich ein regelmäßiges, möglichst tägliches Bewegen der Tiere voraus. 6Neben Flächen für den Weidegang und einem befestigten Außenreitplatz ist deshalb grundsätzlich eine ständig verfügbare, von Witterungsbedingungen unabhängige Bewegungsmöglichkeit erforderlich. 7Jedes Vorhaben bedarf einer gründlichen fachlichen Einzelbeurteilung und Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Aspekte, der Tiere und des Tierschutzes. 8Die Zulassung einer Halle im Einzelfall ist einmal eine Frage der Wirtschaftlichkeit. 9Anlagen, deren Kosten (Kosten aus der Investition und Betriebskosten) in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielbaren Einnahmen (zum Beispiel Zulagen zu den Pensionspreisen bei Vorhandensein einer Halle) stehen, sind nicht privilegiert. 10Zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und der einzelnen Betriebsgebäude äußert sich das jeweilige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 11Notwendig ist eine angemessene Relation zwischen der Größe der Pensionstierhaltung und derjenigen der Reit- und Bewegungshalle. 12Besondere Bedeutung hat ferner das Gebot einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Bauausführung. 13Die Mindestgröße einer Reithalle zur artgerechten Bewegung von Pferden beträgt 20 m x 40 m (bereitbare Fläche). 14Auf die nahe räumliche Zuordnung der Halle zur Hofstelle, ihre Unterordnung unter den landwirtschaftlichen Betrieb, die angemessene Einbindung in die Landschaft und die äußere Gestaltung ist besonders zu achten. 15Bei Pferdezuchtbetrieben können Reithallen auch deshalb notwendig sein, um Jungpferde bis zur Verkaufsreife auszubilden (Veredelung des Zuchtprodukts). 16Für solche Reit- und Bewegungshallen für Pferdezuchtbetriebe gelten die vorstehenden Grundsätze für Bewegungshallen bei Pensionspferdebetrieben entsprechend.

1Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist wegen seiner dienenden Funktion Wohnraum für den Betriebsleiter nebst Ehe-/Lebenspartner, seine haushaltsangehörigen Kinder sowie gegebenenfalls zu pflegenden Eltern regelmäßig zulässig. 2Es gibt allerdings spezielle Formen von Nebenerwerbsbetrieben, bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie zu einer planmäßigen und betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung ein Wohnhaus gerade im Außenbereich benötigen. 3Bei Damtierhaltung oder Fischzucht ist dies beispielsweise in der Regel nicht der Fall.

Wann ist ein Schwarzbau verjährt?

Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Erlaubnis für Ihr geplantes Bauvorhaben. Sie bedarf der Antragstellung und einer plausiblen Darstellung aller Details Ihrer Bauplanung. Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie auf Ihrem erschlossenen Baugrundstück alles errichten können. Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben, aber es gibt eine ganze Reihe an Bauvorhaben, die auf der Genehmigungspflicht beruhen.

Die Baugenehmigung ist nach ihrer Erteilung 3 Jahre gültig, an die vertraglichen Auflagen gebunden und bei Kontrollen auf der Baustelle vorzulegen. Bei Verstoß gegen die Regeln oder beim genehmigungspflichtigen Bauen ohne Erlaubnis drohen empfindliche Bußgelder und der Abriss des Gebäudes.

Was bedeutet Außenbereich bei der Grundsteuer?

Wird ein Grundstück als Garten genutzt oder befinden sich Obstbäume darauf, wird dieses als forst- und landwirtschaftliche Flächen eingestuft. Das gilt auch für Schrebergärten, also Kleingarten- und Dauerkleingartenland. Hier werden deshalb die besonderen Bewertungsregeln der Land- und Forstwirtschaft angewendet.

Bei Freizeit- und Wochenendgrundstücken handelt es sich dagegen um Grundvermögen, die der Grundsteuer B unterliegen.  Die Unterscheidung ist wichtig, denn für jede Nutzung bzw. Nutzungsart gibt es eigene Bewertungsfaktoren. Auch wird der Ertrag jeweils gesondert ermittelt.

Welche Anlage ist im Außenbereich privilegiert zulässig?

1Die Privilegierung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens hängt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB davon ab, dass es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. 2Das bedeutet, dass das Bauvorhaben eine bestimmte Funktion im Betrieb erfüllen und seinerseits nach Lage, Ausstattung und Gestaltung von dieser Funktion geprägt sein muss. 3Es genügt nicht, dass es dem Betrieb nur förderlich ist, also etwa die Bewirtschaftung erleichtert; andererseits muss es nicht unentbehrlich sein. 4Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des „Dienens“ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt, der die Entscheidung des Gesetzgebers, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, so weit wie möglich respektiert, das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb erstellen würde. 5Das Vorhaben muss danach im konkreten Fall üblich und angemessen und auch äußerlich erkennbar durch die Zuordnung zu dem Betrieb geprägt sein. 6Es darf zudem nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen und ist in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). 7Das Erfordernis des „Dienens“ kann damit sowohl darüber entscheiden, ob ein Vorhaben überhaupt gebaut werden darf, als auch für seinen Standort, seinen Umfang und seine Ausgestaltung von Bedeutung sein. 8Das „Dienen“ ist bei widersprüchlichem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten zu verneinen (zum Beispiel BayVGH vom 14. August 2013, BeckRS 2013, 55312; BayVGH vom 12. August 2016, BeckRS 2016, 50809: Der betriebliche Bedarf für das Vorhaben war durch die vorherige, den Maßstäben eines „vernünftigen Landwirts“ nicht entsprechende Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zu landwirtschaftsfremden Zwecken überhaupt erst ausgelöst worden und diese nutzungsgeänderte Anlage war für die beabsichtigten Zwecke nach aktuellen Anforderungen gleichermaßen geeignet).

1Die für die ordnungsgemäße Führung des konkreten land-, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betriebes bestimmten baulichen Anlagen erfüllen regelmäßig die vorstehenden Anforderungen. 2Stallungen, (offene) Unterstände, Lager- und Maschinenhallen, Silos für betriebliche Produktionsmittel sowie gegebenenfalls Einrichtungen für Verarbeitung und Verkauf selbsterzeugter Produkte sind somit in aller Regel privilegierte Vorhaben. 3Baurechtliche Probleme werden hier allenfalls bezüglich der Größe und Ausgestaltung dieser Anlagen auftreten. 4Reit- und Bewegungshallen können einem landwirtschaftlichen Pensionspferdebetrieb „dienen“. 5Eine artgerechte Pferdehaltung setzt nämlich ein regelmäßiges, möglichst tägliches Bewegen der Tiere voraus. 6Neben Flächen für den Weidegang und einem befestigten Außenreitplatz ist deshalb grundsätzlich eine ständig verfügbare, von Witterungsbedingungen unabhängige Bewegungsmöglichkeit erforderlich. 7Jedes Vorhaben bedarf einer gründlichen fachlichen Einzelbeurteilung und Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Aspekte, der Tiere und des Tierschutzes. 8Die Zulassung einer Halle im Einzelfall ist einmal eine Frage der Wirtschaftlichkeit. 9Anlagen, deren Kosten (Kosten aus der Investition und Betriebskosten) in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielbaren Einnahmen (zum Beispiel Zulagen zu den Pensionspreisen bei Vorhandensein einer Halle) stehen, sind nicht privilegiert. 10Zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und der einzelnen Betriebsgebäude äußert sich das jeweilige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 11Notwendig ist eine angemessene Relation zwischen der Größe der Pensionstierhaltung und derjenigen der Reit- und Bewegungshalle. 12Besondere Bedeutung hat ferner das Gebot einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Bauausführung. 13Die Mindestgröße einer Reithalle zur artgerechten Bewegung von Pferden beträgt 20 m x 40 m (bereitbare Fläche). 14Auf die nahe räumliche Zuordnung der Halle zur Hofstelle, ihre Unterordnung unter den landwirtschaftlichen Betrieb, die angemessene Einbindung in die Landschaft und die äußere Gestaltung ist besonders zu achten. 15Bei Pferdezuchtbetrieben können Reithallen auch deshalb notwendig sein, um Jungpferde bis zur Verkaufsreife auszubilden (Veredelung des Zuchtprodukts). 16Für solche Reit- und Bewegungshallen für Pferdezuchtbetriebe gelten die vorstehenden Grundsätze für Bewegungshallen bei Pensionspferdebetrieben entsprechend.

1Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist wegen seiner dienenden Funktion Wohnraum für den Betriebsleiter nebst Ehe-/Lebenspartner, seine haushaltsangehörigen Kinder sowie gegebenenfalls zu pflegenden Eltern regelmäßig zulässig. 2Es gibt allerdings spezielle Formen von Nebenerwerbsbetrieben, bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie zu einer planmäßigen und betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung ein Wohnhaus gerade im Außenbereich benötigen. 3Bei Damtierhaltung oder Fischzucht ist dies beispielsweise in der Regel nicht der Fall.

Wie hoch darf eine Mauer sein ohne Genehmigung?

Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen - mögen diese zunächst auch unwesentlich scheinen - kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch deutlich verändern.

Wann verjährt ein nicht genehmigter Bau?

Wann verjähren Ansprüche gegen den Verkäufer von einem Haus im Außenbereich ohne Baugenehmigung?

Entsprechende Rechte verjähren bei einem Bauwerk grundsätzlich in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Kaufsache. Wenn der Vertragspartner die mangelnde Baugenehmigung jedoch arglistig verschwiegen hat, unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren und beginnt, wenn Sie von der fehlenden Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben.

Kann ein Schwarzbau verjähren?

Wann verjähren Ansprüche gegen den Verkäufer von einem Haus im Außenbereich ohne Baugenehmigung?

Entsprechende Rechte verjähren bei einem Bauwerk grundsätzlich in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Übergabe der Kaufsache. Wenn der Vertragspartner die mangelnde Baugenehmigung jedoch arglistig verschwiegen hat, unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren und beginnt, wenn Sie von der fehlenden Baugenehmigung Kenntnis erlangt haben.

Wann verjährt illegaler Bauen ohne Genehmigung?

Wer ein Haus oder ein anderes Gebäude auf seinem Grundstück bauen möchte, muss sich an diverse gesetzliche Vorgaben halten:

  • Das öffent­li­che Baurecht kennt Rege­lun­gen auf Bun­des­ebe­ne, etwa im Bau­ge­setz­buch (BauGB).
  • Zudem hat jedes Bun­des­land seine eigene Lan­des­bau­ord­nung.
  • Hinzu kommen örtliche Bau­vor­schrif­ten.

Daher ist es für so gut wie alle Bauvorhaben erforderlich, sie bei der zuständigen Behörde rechtlich prüfen und gegebenenfalls auch genehmigen zu lassen – durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage. Wie du dabei vorgehst, liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. 

Was ist Bestandsschutz im Außenbereich?

Bauen ohne Baugenehmigung birgt Gefahren. Insbesondere im Außenbereich greift die Behörde auch schon einmal zu dem schärfsten Mittel der vollständigen Abrissverfügung. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn mildere Mittel zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht in Betracht kommen. Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg mi Urteil vom 19. Juni 2009 – Az. 12 K 2129/08 – beispielhaft zu entscheiden. Allgemeine Informationen zum Themenkomplex Bestandschutz und Abrissverfügung erhalten Sie unter → Anforderungen an eine rechtmäßige Abrissverfügung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes G 1. Auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken entstand vor Jahrzehnten die Gartenanlage F. Die im Privateigentum stehenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt T als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grabeland dargestellt und sind mit ca. 60 Gartenhäusern sowie diversen sonstigen kleineren (Neben-)Gebäuden bebaut. Die Gartenhäuser sind überwiegend ohne Baugenehmigung errichtet und viele sind in den vergangenen Jahren erweitert und umgebaut worden. Der Beklagte hat insoweit bisher über 30 ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Ein Gartenhaus ist nach einem ordnungsbehördlichen Verfahren beseitigt worden. Bezüglich eines weiteren Gartenhauses bzw. eines Anbaues sowie einer Terrassenüberdachung sind Abbruch- bzw. Rückbauverfügungen bestandskräftig geworden.