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Bin ich verpflichtet die Kamera anmachen?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Kann Chef zwingen Kamera anzumachen?
  2. Kann man Zoom ohne Kamera nutzen?
  3. Ist es Pflicht im Online Unterricht die Kamera anmachen?
  4. Kann man zu einer Videokonferenz gezwungen werden?
  5. Kann ich Videokonferenz ablehnen?
  6. Wann darf der Arbeitgeber in die Kamera schauen?
  7. Wann darf mein Chef die Kamera anschauen?
  8. Kann der Host bei Zoom meine Kamera einschalten?
  9. Wo sehe ich bei Zoom ob meine Kamera an ist?
  10. Ist WhatsApp in der Schule erlaubt?
  11. Warum keine Kameras in Schulen?
  12. Was muss ich bei einer Videokonferenz beachten?
  13. Kann mein Chef sehen was ich am PC mache?
  14. Wie wehre ich mich gegen Videoüberwachung?

Kann Chef zwingen Kamera anzumachen?

Stand: 13.10.2022, 12:30 Uhr

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Die Arbeitswelt ist im Wandel – während Videokonferenzen noch vor knapp drei Jahren eher selten waren, gehören sie jetzt für viele Arbeitnehmer dazu. Wie aber ist das mit der Kamera?

Kann man Zoom ohne Kamera nutzen?

  • Kamera standardmäßig deaktiviert lassen
  • Video nur für einzelne Meetings deaktivieren

Ist es Pflicht im Online Unterricht die Kamera anmachen?

Videokonferenztools sind eine von vielen guten Möglichkeiten, den Unterricht auf Distanz zu gestalten. Sie eignen sich besonders, wenn die Schülerinnen und Schüler (alle oder auch Teilgruppen von einzelnen Klassen) zu gleicher Zeit erreicht und unterrichtet werden sollen. Sie können die Beziehungsarbeit zu den Schülern unterstützen und ermöglichen außerdem soziale Kontakte der Schülerinnen und Schüler untereinander. Auch wenn durch Videokonferenzen der Präsenzunterricht nicht 1:1 abgebildet werden kann und auch nicht soll, können sie gut zum Auftakt neuer Lerneinheiten genutzt werden oder auch für den Austausch von Lernerfahrungen und Lernergebnissen. Daneben können Videokonferenzen ein wesentlicher Bestandteil für eine notwendige Tagesstruktur der Schülerinnen und Schüler sein.

Grundsätzlich gibt es keine rechtliche Regelung, die Schulen sowie Lehrkräften ausdrücklich die Verwendung von modernen Kommunikationsmedien wie Videokonferenztools verbietet.

Kann man zu einer Videokonferenz gezwungen werden?

Für viele sind Videokonferenzen im Homeoffice zum Alltag geworden. Dabei möchte sich nicht jeder in seinen eigenen vier Wänden den Mitarbeiter:innen präsentieren – besonders, wenn man kein separates Arbeitszimmer hat. Doch kann der/die Vorgesetzt:e die Webcam-Übertragung anordnen?

Zumindest dann, wenn der/die Mitarbeiter:in sich im Büro befindet, ist diese Forderung gerechtfertigt. Dabei kann sich der/die Arbeitgeber:in auf das sogenannte Weisungsrecht berufen. Er/sie hätte in dem Fall – außerhalb der Pandemie – genauso gut eine Präsenzveranstaltung anordnen können.

Im eigenen Wohnraum der Arbeitnehmer:innen könnte eine verpflichtende Videokonferenz als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gelten. Immerhin befinden sich möglicherweise private Gegenstände im Sichtfeld der Kamera. Viele Programme für virtuelle Meetings bieten mittlerweile technische Lösungen, um den Hintergrund in der Kamera unscharf zu machen oder gar ein völlig neues Umfeld einzufügen. In diesem Fall sind keine persönlichen Dinge der Arbeitnehmer:innen zu sehen und die angeordnete Videoübertragung wäre rechtens.

Kann ich Videokonferenz ablehnen?

Spätestens seit dem ersten Corona-Lockdown im letzten Jahr gehören Videokonferenzen in vielen Unternehmen zum Alltag. Sie sparen Zeit und tragen dazu bei, betriebliche Abläufe auch während der Pandemie bestmöglich aufrechtzuerhalten. Videokonferenzen können persönliche Besprechungen zwar nicht vollständig ersetzen; jedenfalls zu Pandemiezeiten stellen sie jedoch eine sinnvolle Alternative dar. Dies gilt natürlich nur dann, wenn von der Videofunktion auch Gebrauch gemacht wird,  d.h. die PC-/Notebook-Kamera während der Konferenz eingeschaltet wird. Einige Arbeitnehmer verweigern die Kameranutzung jedoch und verweisen hierzu etwa auf ihre „Persönlichkeitsrechte“. Dies führt zu der Frage, ob Vorgesetzte von diesen Mitarbeitern die Einschaltung der Kamera verlangen – und die Weigerung mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktionieren – dürfen.

Im Ausgangspunkt wird man danach unterscheiden müssen, ob sich die Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Videokonferenz in den Büroräumlichkeiten des Unternehmens oder in ihrem Home-Office befinden. Sitzen die Mitarbeiter in den betrieblichen Büroräumlichkeiten, könnte der Vorgesetzte grundsätzlich ebensogut eine Präsenzbesprechung anordnen – jedenfalls in Zeiten, in denen keine Pandemie herrscht. Daher dürfte auch die Anordnung einer Videokonferenz unter tatsächlicher Nutzung der Kamera „billigem Ermessen“ i.S.v. § 106 GewO entsprechen. Voraussetzung dürfte sein, dass die Anordnung gegenüber allen Teilnehmern der Videokonferenz ergeht und der Vorgesetzte – sofern er selbst teilnimmt – die Kamera ebenfalls aktiviert hat. Ein wesentlicher Unterschied zur Präsenzbesprechung ist, dass Videokonferenzen theoretisch aufgezeichnet werden könnten. Eine solche Aufzeichnung wird regelmäßig nicht mehr billigem Ermessen entsprechen; die Aufzeichnungsfunktion sollte daher von vornherein in der Videokonferenz-Software deaktiviert werden.

Wann darf der Arbeitgeber in die Kamera schauen?

Das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Überwachung zulässig sein kann, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung besteht und sie nicht insgesamt unverhält­nismäßig ist. Was in diesem Sinn „verhält­nismäßig“ ist, erklärt Dr. Susanne Clemenz, Gütersloher Fachan­wältin für Arbeitsrecht und Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV): „Die Regeln, die das BAG vorgibt, sind hier sehr restriktiv.“ Vor einer verdeckten Videoüber­wachung am Arbeitsplatz müssten erst alle anderen Möglich­keiten ausgeschöpft werden.

„Alles, was der Arbeitgeber heimlich macht, unterliegt einer strengen Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung. Alle denkbaren weniger belastenden Methoden zur Aufklärung eines Verdachtes müssen ergebnislos geblieben und die verdeckte Überwachung das praktisch letzte zur Aufklärung verbliebene Mittel sein“, fasst Rechts­an­wältin Clemenz die Rechtsprechung des BAG zusammen. Schließlich sei dieser Schritt ein erheblicher Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht der Angestellten. (Auswahl der Urteile des BAG: 22. September 2016; AZ.: 2 AZR 848/15; 26. August 2008; AZ.: 1 ABR 16/07; 21. Juni 2012; AZ.: 2 AZR 153/11; 20. Juni 2013; AZ.: 2 AZR 546/12).

Allerdings unterscheidet die Rechtsprechung dabei stets zwischen der Zugäng­lichkeit des jeweiligen Raums: Handelt es sich um einen öffentlich zugäng­lichen Bereich (zum Beispiel einen Biergarten) mit Publikums­verkehr, dürfen zur Aufgaben­er­füllung – etwa der Einhaltung des Hausrechts – auch Kameras installiert werden. Hierbei darf es aber nicht primär um die Mitarbei­ter­über­wachung gehen.

Sollten, um bei dem Beispiel zu bleiben, auch Beschäftigte wie Kellner, Bierzapfer oder Kassierer dauerhaft von der Überwachung per Kamera betroffen sein, ist sie aber nur eingeschränkt erlaubt.

„Zunächst muss die Videoüber­wachung kenntlich gemacht werden“, erklärt Susanne Clemenz. Arbeit­nehmer dürften nur dann miterfasst werden, wenn der Einsatz verhält­nismäßig sei, es sich etwa objektiv um einen Risiko­bereich handele, der überwacht werden müsse. „Wenn die Instal­lation von Kameras aber nur als Deckmantel für eine gezielte Mitarbei­ter­über­wachung dient, bekommt der Arbeitgeber Probleme.“

Nicht öffentlich zugängliche Räume sind in der Regel Betriebe. Hier ist eine dauerhafte Videoüber­wachung durch den Arbeitgeber nur ausnahmsweise erlaubt und auch nur dann, wenn er besondere Sicher­heits­in­teressen hat. Eine weitere Ausnah­me­re­gelung kann gelten, wenn die Videoüber­wachung hilft, Straftaten durch einen Mitarbeiter aufzuklären.

Fragen zur Videoüber­wachung am Arbeitsplatz beschäftigen die Gerichte meist dann, wenn ein Angestellter wegen einer fristlosen Kündigung vor Gericht zieht – wegen eines Vergehens, dass der Arbeitgeber via Überwa­chungs­kamera dokumentiert hat. Dann geht es oft um die Frage, ob die Überwachung gerecht­fertigt gewesen ist.

Nach neuerer Rechtsprechung (BAG 22. September 2016; AZ: 2 AZR 848/15) kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeit­nehmer die erhobenen Vorwürfe vor Gericht bestreitet. Wenn der Arbeitgeber sie nur durch eine vom Gericht als rechts­widrig, weil unverhält­nismäßig angesehene Videoauf­zeichnung beweisen könnte, darf dieses rechts­widrige Beweis­mittel nicht für das Urteil verwendet werden.

„Ein Vorwurf, der nicht bewiesen werden kann, kann aber auch keine Kündigung begründen, der Arbeitgeber verliert also den Prozess“, erklärt die Arbeits­rechts­ex­pertin aus Gütersloh. In all diesen Fällen geht es also im Kern nur noch um die Frage, ob die Überwachung verhält­nismäßig und damit rechtmäßig war. Die Ergebnisse einer unzulässigen Überwachung können vor Gericht nicht mehr verwendet werden.

Wann darf mein Chef die Kamera anschauen?

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, d.h. die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer entsprechend tangieren (z.B. Videoüberwachung am Arbeitsplatz, GPS-Ortung von Außendienstmitarbeiter:innen oder die Aufzeichnung der Arbeitsleistung durch Maschinen bzw. verwendete Arbeitsmittel), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat.

Ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist der Einsatz derartiger Systeme rechtswidrig und die Kontrolleinrichtungen müssen vom Arbeitgeber entfernt werden. 

In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontroll­maß­nahm­en nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer:innen durchgeführt werden. Die Zustimmung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden; die Vereinbarung einer Befristung ist möglich.

Kann der Host bei Zoom meine Kamera einschalten?

  • Host-Berechtigung für das Meeting oder (vom Host festgelegte) Co-Host-Berechtigung
  • Zoom Desktop Client für macOS, PC, Chrome OS oder Linux
  • Zoom Mobile App für iOS oder Android 
  • Zoom Web Client 

Die Host-Bedienelemente werden am unteren Bildschirmrand angezeigt, wenn Sie derzeit keine Bildschirmfreigabe durchführen.

  • An Audio teilnehmen oder Stummschaltung deaktivieren  / Stummschalten : Mit dieser Funktion nehmen Sie an der Audioübertragung des Meetings teil. Sobald Sie sich verbunden haben, können Sie Ihr Mikrofon stummschalten oder aktivieren.
    • Audio-Bedienelemente (klicken Sie auf ^ neben Stummschalten/Stummschaltung deaktivieren): Mit den Audio-Bedienelementen können Sie das Mikrofon und den Lautsprecher ändern, die Zoom derzeit auf Ihrem Computer verwendet, das Computeraudio verlassen und auf die vollständigen Audio-Optionen in den Zoom Einstellungen zugreifen.
  • Video starten  / Video anhalten : Startet oder stoppt Ihre eigene Videoübertragung.
    • Video-Bedienelemente (klicken Sie auf ^ neben Video starten/Video anhalten): Wenn Ihr Computer mit mehreren Kameras ausgestattet ist, können Sie auswählen, welche Zoom verwenden soll. Außerdem können Sie auf die vollständigen Video-Bedienelemente zugreifen und einen virtuellen Hintergrund auswählen.
  • Sicherheit : Ruft Meeting-Sicherheitsoptionen auf.
  • Teilnehmer : Öffnet das Fenster für die Verwaltung der Teilnehmer, die Ansicht des zusammengeführten nonverbalen Feedbacks und die Option für das Einladen weiterer Meeting-Teilnehmer.
  • Chat  : Greifen Sie auf das Chatfenster zu, um mit den anderen Teilnehmern zu chatten.
  • Bildschirm freigeben : Beginnen Sie mit der Freigabe Ihres Bildschirms. Sie können dann den Desktop oder die Anwendung, die Sie freigeben möchten auswählen. Wenn Sie Ihren Bildschirm freigeben, sehen Sie die Bedienelemente am oberen Bildschirmrand, doch Sie können die Bedienelemente an einen beliebigen Platz auf dem Bildschirm ziehen. 
  • Umfrage : Ermöglicht das Erstellen, Bearbeiten und Starten Ihrer Umfragen. Bei Auswahl der Optionen zum Erstellen oder Starten von Umfragen wird das Zoom Web Portal in Ihrem Standardbrowser geöffnet. Wenn die Umfrage geschlossen wird, können Sie die Ergebnisse anzeigen und den vollständigen Umfragebericht herunterladen. Wenn bereits eine Umfrage erstellt wurde, können sowohl der Host als auch der Co-Host die Umfrage starten, aber nur der Host kann Umfragen bearbeiten oder zum Meeting hinzufügen. 
  • Aufzeichnen : Starten oder beenden Sie eine Cloud- oder lokale Aufzeichnung.
  • Untertitel/Live-Transkription (nur für den Host verfügbar) : Wenn Sie Untertitel oder Live-Transkription für Ihr Konto aktiviert haben, klicken Sie hier, um auf diese Optionen zuzugreifen.
  • Breakout-Räume : Startet Breakout-Räume.
  • Reaktionen: Meeting-Reaktionen, nonverbales Feedback und die Wortmeldung ermöglichen die Kommunikation von Problemen und Feedback an den Host oder Moderator ohne Unterbrechung des Meetings. Diese Reaktionen werden in Ihrem Video-Fensterbereich und neben Ihrem Namen auf der Teilnehmerliste angezeigt. 
  • Apps : Öffnen Sie den Zoom-Apps-Bereich, um Marketplace-Apps direkt im Meeting zu verwenden. 
  • Mehr : Klicken Sie auf Mehr, um zusätzliche Optionen zu sehen.
    • Fokus-Modus starten: Wendet den Fokus-Modus auf alle Meeting-Teilnehmer an. 
    • Live auf Facebook: Überträgt Ihr Meeting live auf Facebook.
    • Live auf Workplace by Facebook: Überträgt Ihr Meeting live auf Workplace by Facebook.
    • Live auf YouTube: Überträgt Ihr Meeting live auf YouTube.
    • Live auf Twitch: Streamen Sie Ihr Meeting live auf Twitch. 
    • Live auf benutzerdefiniertem Live-Streaming-Dienst: Überträgt Ihr Meeting live über eine Streaming-Plattform Ihrer Wahl.
  • Beenden (nur für den Host verfügbar): Ruft die folgenden beiden Optionen auf.
    • Meeting für alle Teilnehmer beenden: Beendet das Meeting für Sie und alle Teilnehmer. 
    • Meeting verlassen: Hiermit verlassen Sie das Meeting. Sie werden gebeten, einen Host zuzuweisen, damit das Meeting fortgesetzt werden kann.

Wo sehe ich bei Zoom ob meine Kamera an ist?

Wie der Name schon sagt, können Sie mit einem Zoom-Test sehen, ob die Hardware (Kamera, Lautsprecher und Mikrofon) einwandfrei funktioniert.

Während Sie sie auch überprüfen, bevor Sie einem Live-Meeting beitreten, ist der Zoom-Test bequemer und narrensicher.

Zuerst müssen Sie die öffnen Zoom-Test-Link in Ihrem Webbrowser und klicken Sie auf Registrieren um den Besprechungstest zu starten.

Ist WhatsApp in der Schule erlaubt?

Ist der Kontakt zwischen Schüler und Lehrer via Messenger-Dienst erlaubt? Wir haben uns die aktuelle gesetzliche Lage angeschaut.

Von Charleen Reinsch, funky-Jugendreporterin

Warum keine Kameras in Schulen?

Datenschutzkommission: Derzeit sei Videoüberwachung in Schulen illegal, nur Außenräume dürfen gefilmt werden

Was muss ich bei einer Videokonferenz beachten?

Grundsätzlich gelten für Videokonferenzen die gleichen Regeln wie beim persönlichen Meeting. Dazu zählen ein aufgeräumter Schreibtisch, ein neutraler Hintergrund, gutes Licht sowie alle wichtigen Unterlagen zur Hand sind die Grundvoraussetzungen für ein virtuelles Meeting.

Eine Videokonferenz ist kein privater WhatsApp- oder FaceTime-Call. Daher sind Jogginghose und andere Freizeitkleidung ein No-Go, falls Sie von zuhause aus arbeiten sollten. Stattdessen sollten Sie das, was Sie zu einem normalen Meeting anziehen würden, auch hier tragen.

Stellen Sie sicher, dass Sie sich pünktlich in das Meeting einwählen, idealerweise ein, zwei Minuten vor dem Start der Videokonferenz.

Kann mein Chef sehen was ich am PC mache?

In den Medien ist immer wieder von Überwachungsskandalen die Rede. Seit Beginn der Corona-Pandemie und zunehmendem Homeoffice nimmt die Überwachung am Arbeitsplatz zu. Denn viele Führungskräfte vertrauen ihren Angestellten nicht. Aber was ist rechtlich erlaubt? Und: Wie erkennt man, ob der Chef spioniert?

Das Thema Überwachung am Arbeitsplatz spielt spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie und zunehmendem Homeoffice eine immer größere Rolle. Doch auch bereits zuvor gab es immer wieder kleinere und größere Überwachungsskandalen. Vor allem im Einzelhandel kam es vor einigen Jahren vermehrt zu Fällen, in denen Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen ausspioniert haben.

Wie wehre ich mich gegen Videoüberwachung?

Datenschutzrheinmain/ Februar 13, 2016/ alle Beiträge, praktische Tipps, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 2Kommentare

Update 22.07.2018