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Wie läuft eine Gewerbeuntersagung ab?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie läuft eine Gewerbeuntersagung ab?
  2. Kann einem das Gewerbe entzogen werden?
  3. Was ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren?
  4. Wann ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig?
  5. Kann eine Gewerbeuntersagung wieder aufgehoben werden?
  6. Wann ist man nicht zuverlässig?
  7. Kann man trotz Schulden ein Gewerbe anmelden?
  8. Was ist eine erweiterte Gewerbeuntersagung?
  9. Was ist eine Untersagung?
  10. Wer prüft die Zuverlässigkeit?
  11. Wie wird die persönliche Eignung geprüft?
  12. Was passiert wenn man keine Gewerbeanmeldung hat?
  13. Was passiert wenn man ohne Gewerbe?
  14. Wann droht Gewerbeuntersagung?
  15. Was ist eine Teiluntersagung?

Wie läuft eine Gewerbeuntersagung ab?

Die Rechtsgrundlagen für die Gewerbeuntersagung in steuerlichen Sachverhalten unterscheiden sich danach, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges oder ein nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe erfolgt der Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach den jeweils einschlägigen Spezialnormen, beispielsweise gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG). Bei einem nicht erlaubnispflichtigen Gewerbe richtet sich die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Gravierende Unterschiede ergeben sich daraus bei steuerlichen Sachverhalten zunächst nicht. Sowohl der Widerruf der Gewerbeerlaubnis als auch die Untersagung des Gewerbes setzen jeweils die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus. So ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Notwendige Voraussetzung einer jeden Gewerbeuntersagung ist somit stets die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Frage der Zuverlässigkeit ist immer eine Prognoseentscheidung. Die Prognose ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu treffen. Das Ergebnis einer solchen Gesamtbetrachtung ist naturgemäß schwer abzusehen. Die Rechtsprechung hat jedoch Fallgruppen herausgebildet und so dem Begriff der Unzuverlässigkeit Konturen verliehen.

Kann einem das Gewerbe entzogen werden?

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Was ist ein Gewerbeuntersagungsverfahren?

1. Was bezeichnet man als Gewerbe?

Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird. Nicht unter den Begriff des Gewerbes fallen hingegen „freie Berufe“ (z.B. Arzt oder Rechtsanwalt).

Wann ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig?



Zumindest für den Gewerbetreibenden ist diese Frage von entscheidender Bedeutung. Zumindest dann, wenn die zuständige dieser Frage im öffentlich-rechtlichen Sinne nachgeht.

Kann eine Gewerbeuntersagung wieder aufgehoben werden?

Die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung ist § 35 Gewerbeordnung (GewO).

§ 35 Abs. 1 GewO besagt:

„Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder dem Betrieb beschäftigten erforderlich ist.“

Von zentraler Bedeutung ist der Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Grundsätzlich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an, also im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides (BVerwGE 65, 1). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es demnach nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Dies ist eine Frage für das Wiedergestattungsverfahren. Hat also der Steuerschuldner nach Erlass des Untersagungsbescheids die Steuerrückstände zurückgeführt, ändert dies nichts an der Unzuverlässigkeit, jedoch mag die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung mit der Behörde hierdurch im Einzelfall deutlich realistischer sein.

Wann ist man nicht zuverlässig?

Zuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft und bedeutet, dass Erwartungen erfüllt werden und ein Mensch verlässlich ist. Wer zuverlässig ist, steht zu seinem Wort, hält Vereinbarungen ein, kommt pünktlich zu Terminen und hilft, wenn er seine Unterstützung zugesagt hat. Manche dieser Erwartungen werden offen ausgesprochen, andere empfinden wir implizit – werden sie erfüllt, gilt ein Mensch als zuverlässig.

Die Eigenschaft lässt sich aber auch materiellen Dingen zuschreiben. Ein zuverlässiges Auto fährt viele Jahre ohne Reparatur, ein zuverlässiges Haushaltsgerät funktioniert auch nach der tausendsten Benutzung einwandfrei… Hier geht es darum, dass die erwartete Qualität erfüllt wird – was im übertragenen Sinne auch für das Verhalten der Mitmenschen gilt.

Kann man trotz Schulden ein Gewerbe anmelden?

Können Selbstständige Privatinsolvenz beantragen?

Nein, wer selbstständig ist, muss normalerweise die Regelinsolvenz durchlaufen. Nur ehemaligen Selbstständigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen (maximal 19 Gläubiger) steht die Privatinsolvenz offen.

Darf sich der Schuldner während der Privatinsolvenz selbstständig machen?

Was ist eine erweiterte Gewerbeuntersagung?

VG-STUTTGART – Beschluss, 4 K 3536/02 vom 26.08.2002

1. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender nur unter Druck an Vollziehungsbeamte öffentliche Abgaben begleicht, rechtfertigt den Schluss auf seine mangelnde Fähigkeit oder seinen mangelnden Willen zur Erfüllung der ihm als Gewerbetreibenden obliegenden Pflichten und damit auf seine Unzuverlässigkeit.

Was ist eine Untersagung?

Gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Wer prüft die Zuverlässigkeit?

Mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit steht und fällt unter anderem die Erlaubnis zur Jagdausübung. Rechtsanwältin Beate A. Fischer erklärt, was das konkret bedeutet und ab wann man per Gesetz unzuverlässig ist.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, der Waffenbesitzkarte und damit der Erteilung bzw. des Erhalts des Jagdscheines. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit richtet sich nach § 5 Waffengesetz (WaffG), dessen unterschiedliche Tatbestände Gegenstand dieses Beitrages sind.

Wie wird die persönliche Eignung geprüft?

Der Umgang mit Schusswaffen erfordert besondere Verantwortung. Zu schnell können Menschen in Gefahr geraten oder Schaden erleiden. Der Gesetzgeber fordert daher in bestimmten Fällen eine waffenrechtliche Untersuchung. TÜV NORD Mobilität bietet entsprechende Untersuchungen an.

Was passiert wenn man keine Gewerbeanmeldung hat?

Selbständig ist jeder, der auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung arbeitet. Nach der Gewerbeordnung unterliegen die meisten Selbständigen der Pflicht zur Gewerbeanzeige. Mit Gewerbe bezeichnet man jede selbständige, planmäßige auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Trotzdem gibt es einige Ausnahmen für Berufsgruppen und Tätigkeiten, für die diese Pflicht nicht gilt.

Was passiert wenn man ohne Gewerbe?

Selbständig ist jeder, der auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung arbeitet. Nach der Gewerbeordnung unterliegen die meisten Selbständigen der Pflicht zur Gewerbeanzeige. Mit Gewerbe bezeichnet man jede selbständige, planmäßige auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit. Trotzdem gibt es einige Ausnahmen für Berufsgruppen und Tätigkeiten, für die diese Pflicht nicht gilt.

Wann droht Gewerbeuntersagung?

Eine Gewerbeuntersagung verjährt nicht. Sie können als Adressat einer Gewerbeuntersagung also nicht damit rechnen, dass Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist automatisch befugt sind, wieder ein Gewerbe zu führen. 

Allerdings bestimmt das Gesetz in § 35 GewO, dass grundsätzlich ein Jahr nach der Gewerbeuntersagung eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung beantragt werden kann. Wohlgemerkt muss die zuständige Behörde erneut über den Antrag positiv entscheiden, bevor Sie das Gewerbe wieder aufnehmen. Es ist nicht so, dass nach einem Jahr automatisch Ihre ursprüngliche Erlaubnis auflebt bzw. sich die Gewerbeuntersagung durch Zeitablauf erledigt. 

Schneller als nach Ablauf eines Jahres eine Wiedergestattung der Gewerbeausführung zu erreichen, ist zwar nicht die Regel, kann aber erreicht werden, wenn der Betroffene besondere Gründe anführt. Die Messlatte hängt hierbei hoch. Eine einfache Bekundung mit dem Tenor „es wird alles besser“ oder „es kommt nicht nochmal“ wird nicht ausreichen, um die Gewerbeuntersagung rückgängig zu machen. 

Was ist eine Teiluntersagung?

Nr. 99050012163000

Eine der Voraussetzungen, damit Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben können, ist Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Ergibt sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder während des laufenden Geschäftsbetriebs Ihre Unzuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung untersagen.

Eine Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie keine Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Dies ist unter anderem der Fall bei