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Welche Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich absetzbar?

Inhaltsverzeichnis:

  1. Welche Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich absetzbar?
  2. Kann man Mitgliedsbeiträge von der Steuer absetzen?
  3. Wie werden Mitgliedsbeiträge versteuert?
  4. Wann ist ein Mitgliedsbeitrag eine Spende?
  5. Sind Fahrtkosten zum Ehrenamt steuerlich absetzbar?
  6. Wie hoch darf ein Mitgliedsbeitrag sein?
  7. Welche Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerlich absetzbar?
  8. Welche Spenden und Mitgliedsbeiträge sind absetzbar?
  9. Sind vereinsbeiträge steuerfrei?
  10. Ist ein eingetragener Verein steuerpflichtig?
  11. Wie hoch darf eine Spende an einen Verein sein?
  12. Wo trage ich Ehrenamt in der Steuererklärung ein?
  13. Welches Ehrenamt steuerlich absetzbar?
  14. Sind Mitgliedsbeiträge Umsätze?
  15. Für was dürfen Mitgliedsbeiträge verwendet werden?

Welche Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich absetzbar?

Geklagt hatte ein Musikverein, der sich nicht nur das Musizieren als Freizeitvergnügen auf die Fahne geschrieben hat, sondern auch die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen sowie Erwachsenen fördert. Konkret spielen die Musiker in einem Orchester, geben Konzerte, bilden Jugendliche im Rahmen einer Schulkooperation an Blasinstrumenten aus und veranstalten Bigband-Workshops.

Das überzeugte das Finanzgericht Köln, dass es sich bei dem Musikverein nicht um ein reines Freizeitvergnügen handelt. Deshalb darf der Verein für seine Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausstellen - zum Vorteil der Vereinsmitglieder. Diese können die Zahlung in ihrer Einkommensteuererklärung als Spende geltend machen und damit ihre Steuerbelastung verringern.

Kann man Mitgliedsbeiträge von der Steuer absetzen?

„Zu­wen­dun­gen“ ist der Ober­be­griff für Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge. Grund­sätz­lich wer­den diese be­rück­sich­tigt, wenn sie ge­mein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chenZwe­cken die­nen.

Hin­weis: Spen­den wer­den nur steu­er­lich an­er­kannt, wenn es sich beim Emp­fän­ger um eine steu­er­be­güns­tig­te Or­ga­ni­sa­ti­on han­delt, nicht aber um eine be­stimm­te Per­son!

Ach­tung! Diese Bei­trä­ge sind nicht steu­er­lich ab­setz­bar:

Wie werden Mitgliedsbeiträge versteuert?

Welche Einnahmen eines Vereins sind steuerfrei?

Wer Mitglied in einem Verein ist, Geld spendet oder sogar ein Vermächtnis zugunsten eines aus eigener Sicht wichtigen Vereins plant, geht davon aus, dass der Verein auf diese Einnahmen keine Steuern zahlen muss: Der ist doch gemeinnützig.

Wann ist ein Mitgliedsbeitrag eine Spende?

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Sind Fahrtkosten zum Ehrenamt steuerlich absetzbar?

Die Aufwandsentschädigung bezieht sich auf eine pauschale finanzielle Gegenleistung, die der Verein für erbrachte Arbeitszeit und -leistung gewährt. Damit werden beispielsweise ein Trainer oder Betreuer, ein Kassenwart oder der Zuständige für die Reinigung des Vereinsheims entlohnt. Von der Aufwandsentschädigung ausgenommen bleibt dagegen der Vorstand – mit Ausnahme dessen, dass die Satzung dies ausdrücklich beinhaltet.

Der Auslagenersatz dagegen bezieht sich auf tatsächlich angefallene Ausgaben, die ein Vereinsmitglied getätigt hat und mit Belegen beweisen kann. Die Liste dieser Auslagen reicht von Telefongebühren über Fahrt- und Übernachtungskosten bis hin zu Büromaterial oder Ausgaben für Sportkleidung. Der Auslagenersatz gilt für alle Vereinsmitglieder gleichermaßen und bedarf keiner gesonderten Regelung in der Satzung des Vereins. Vielmehr unterliegt der Auslagenersatz der gesetzlichen Grundlage gemäß §670 BGB.  

Der Vorstand eines Vereins ist von einer Vergütung für seine Tätigkeiten ausgeschlossen. Anders verhält sich das mit dem Auslagenersatz, der nicht im Zusammenhang mit seiner aufgewendeten Zeit und seinem Einsatz steht. Das heißt: Auch dem Vorstand des Vereins werden Übernachtung- oder Fahrtkosten entsprechend der Belege steuerfrei erstattet. Um den Auslagenersatz für sich in Anspruch nehmen zu können, muss ein Vorstand dabei nachweisen, dass die getätigten Aufwendungen in dieser Form für den Verein notwendig waren und der Umfang der Aufwendungen innerhalb eines zweckmäßigen Rahmens liegen und diesen nicht finanziell sprengen. Alle entstandenen Kosten müssen dann durch Belege und Quittungen aufgezeigt werden.

Wie hoch darf ein Mitgliedsbeitrag sein?

In verschiedenen Kommentaren zum Vereinsrecht wird eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt, wenn es um eine Beitragserhöhung geht. Dabei wird dann von einer "wesentlichen Pflichtenmehrung" gesprochen – einem Begriff aus dem Gesellschaftsrecht.

Damit sollen die Gesellschafter (in Ihrem Fall die Mitglieder) vor Beitragspflichten geschützt werden, die sie beim Eintritt in den Verein nicht absehen konnten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der wirtschaftliche Aufwand für das Vereinsmitglied berechenbar sein.

Welche Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerlich absetzbar?

Wenn du Mitgliedsbeiträge für eine Organisation zahlst, deren Zwecke steuerbegünstigt sind, kannst du sie in deiner Steuererklärung geltend machen. In der Regel bekommen Projekte Steuerermäßigungen oder -befreiungen, wenn sie im Sinne des Gemeinwohls und ohne wirtschaftliches Interesse agieren. Zu solchen gehören unter anderem:

  • Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, zum Beispiel ein Tierheim
  • Wohltätige Zwecke, zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Suchtberatungsstellen
  • Deutsche öffentliche Dienststellen, etwa Bildungseinrichtungen, Forschungsinstitute, Behörden, staatliche Museen und Krankenhäuser
  • Kulturelle Zwecke, die beispielsweise Denkmalpflege fördern
  • Politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
  • Deutsche öffentliche Rechtsträger, wie Stadt-, Gemeinde- und Verbandsverwaltungen, Länder, Bund und Kirchen

Eine weitere entscheidende Voraussetzung dafür, dass du die Mitgliedsbeiträge von der Steuer absetzen kannst: Du darfst keine Leistungen oder Vorteile von der begünstigten Organisation erhalten. Deswegen sind die Mitgliedsbeiträge an Vereine für Freizeitaktivitäten – zum Beispiel Sport, Tierzucht, Gärtnern und Ähnliches – nicht steuerlich absetzbar.

Welche Spenden und Mitgliedsbeiträge sind absetzbar?

Mit einer Spende kann nicht nur die Arbeit einer Hilfsorganisation unterstützt werden. Der Steuerzahler mindert damit auch die eigene Steuerlast. Trotzdem sollte die wohltätige Geste im Vordergrund stehen. Deshalb ist wichtig zu wissen, wer die Spende erhält und was diese mit dem Geld macht.

Eine Orientierung bietet das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Die Nicht-Regierungsorganisation vergibt an seriöse Organisationen ein Spendensiegel. Dafür müssen die Spendensammler müssen dabei bestimmte Kriterien erfüllen. So bewertet das DZI die Verwendung der Spendengelder, die Kosten der Spendenwerbung sowie die Verwaltungskosten. Werbe- und Verwaltungsausgaben dürfen beispielsweise ein „vertretbares Maß“ nicht übersteigen. Gemessen an den Gesamtausgaben einer gemeinnützigen Organisation ist ein Anteil von über 35 Prozent nicht mehr vertretbar.

Sind vereinsbeiträge steuerfrei?

Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Sportvereine sind keine Spenden und demzufolge grundsätzlich auch nicht steuerlich abzugsfähig!

Dies gilt auch für Vereine anderer Prägung, wenn sie hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen.

Ist ein eingetragener Verein steuerpflichtig?

Die erste Frage beschäftigt sich damit, weshalb ein Verein überhaupt nicht-steuerpflichtig sein kann. Es hängt stark damit zusammen, dass Deutschland dadurch einen Anreiz schafft, dass sich Personen im Sinne des Gemeinwohls und freiwillig für einen guten Zweck engagieren. Das ist zugleich auch schon eine zentrale Aussage, denn für eine Steuererleichterung dreht sich alles um das Wort „Gemeinnützigkeit“.

Die Überprüfung erfolgt durch das Finanzamt idR alle 3 Jahre (Abgabe des KSt1-Formulars mit der Anlage Gem). Dies wird durch den Jahresabschluss bestimmt. Dort scheinen alle Kostenposten und Einnahmen auf, um so ist auch die Zuordnung zum ideellen Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Sprich mit dem KSt1 werden die G&V, die Geschäftstätigkeiten, das Vereinsvermögen und die letzte Form der Satzung abgegeben.

Überschreitet der Verein die Umsatzgrenzen oder beschäftigt er Mitarbeiter (Lohn), dann muss er regelmäßig eine Steuererklärung abgeben. Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass ein Verein, der nur steuerbegünstigten Zwecken nachgeht und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sowie Mitarbeiter hat, hier keine merklichen Probleme haben wird. Dies solltet ihr auf jeden Fall initial mit einem Steuerexperten abklären.

Wie hoch darf eine Spende an einen Verein sein?

Stand: 28.01.2010

Auch gemeinnützige Vereine können Spenden geben. Kommen die Mittel dazu aus dem steuerbegünstigten Bereich, gelten die Grenzen des § 58 Nr. 3 Abgabenordnung (AO). Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind aber wie bei nicht gemeinnützigen Körperschaften steuerlich abzugsfähig.

Wo trage ich Ehrenamt in der Steuererklärung ein?

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, müssen Sie beispielsweise Trainer/in in einem Sportverein, Chorleiter/in in einem Gesangsverein, Dozent/in an einer Volkshochschule oder Ausbilder/in bei der Freiwilligen Feuerwehr sein. Sprich: Ihre Tätigkeit muss pädagogisch ausgerichtet sein. Weitere Bedingungen:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Konkret bedeutet das: Zeitlich darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Seit 2013 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag geltend machen. Aktuell beträgt er 840 Euro pro Jahr, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

    Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag darf auch ein/e Schatzmeister/in oder Kassenwart/in, Platzwart/in oder Zeugwart/in, Schiedsrichter/in oder Tierpfleger/in den Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:

  • Es handelt sich um eine nebenberufliche Tätigkeit, darf also zeitlich nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.
  • Welches Ehrenamt steuerlich absetzbar?

    Ob in Kirchenvereinen, Sportvereinen, der Feuerwehr, sozialen oder kulturellen Einrichtungen - es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich ehrenamtlich zu betätigen. Der Anreiz ist nicht Geld, sondern einfach die Sinnhaftigkeit dahinter. Ohne freiwillige Hilfe würde in unserer Gesellschaft wenig funktionieren. Auch die Politik sorgt dafür, dass das Ehrenamt nicht an Attraktivität verliert. Deswegen gibt es den Ehrenamtsfreibetrag, der auch als Ehrenamtspauschale bezeichnet wird. Ehrenamtliche können in ihrer Steuererklärung 720 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten. Bis zu diesem Betrag werden dann keine Sozialabgaben oder Steuern fällig.

    Was viele nicht wissen, ist, dass Übungsleiter von einer Pauschale in Höhe von 2.400 Euro profitieren können. Das bezieht sich in erster Linie auf pädagogische Tätigkeiten.

    Sind Mitgliedsbeiträge Umsätze?

    • Nicht-Besteuerung von echten Mitgliedsbeiträgen Man kann wie die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass keine Leistungsentgelte vorliegen, wenn ein Verein bzw. Verband Mitgliedsbeiträge erhebt, um seine satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke zu finanzieren. Sind die erhobenen Beiträge für alle Mitglieder gleich hoch bzw. wurden sie nach einem gleichmäßigen Maßstab erhoben, liegen sogenannte echte Mitgliedsbeiträge vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.Bisher konnten sich Vereine und Verbände auf diese Praxis der Verwaltung berufen und echte Mitgliedsbeiträge in der Umsatzsteuererklärung außer Acht lassen.
    • Besteuerung von echten Mitgliedsbeiträgen Die zweite Möglichkeit ist, Beitragszahlungen und Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Damit würden NPOs der aktuellen umsatzsteuerlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgen. Aktuell fordert der BFH dies jedoch nur von Sportvereinen und Berufsverbänden. Sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Leistungsentgelt für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen (z.B. Überlassung des Sportplatzes oder von Sportgeräten), so könnten auch „echte“ Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein Umsatzsteuer auslösen.

    Für was dürfen Mitgliedsbeiträge verwendet werden?

    Juristisch gesehen existiert keine Beitragspflicht für Vereinsmitglieder. Wollen beispielsweise Sportvereine Mitgliederbeiträge erheben, muss jedoch die Satzung des Vereins laut § 58 Nr. 2 BGB entsprechende Bestimmungen darüber enthalten. Diese definieren eindeutig, ob und welche Beiträge die Mitglieder des Vereins zu zahlen verpflichtet sind. Was vor allem in Vereinsfragen Unerfahrene nicht wissen: Fehlt eine solche Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht eingetragen werden. So regelt es § 60 BGB.

    Laut Gesetzgebung bedeuten „Beiträge“ nicht unbedingt gleich Geld. Stattdessen bezeichnet der Begriff all jene Pflichten, die ein Mitglied eines Vereins zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat. Mitgliederbeiträge können also beispielsweise sein:

    • Geldbeiträge
    • Arbeitsleistung
    • Sachleistungen
    • Aufnahmegebühren

    Ganz wichtig: Umlagen gehören nicht dazu. Für diese braucht der Verein eine eigene Satzungsregelung.

    Ob gemeinnützig oder nicht gemeinnützig: Wie der Verein die Beitragspflicht in der Satzung regelt, steht der Vereins-Körperschaft frei. Einziges Muss ist eine genaue Definition aller Beiträge.

    Ein Formulierungsbeispiel: Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge –  [Art der Beiträge, z. B. Geldbeiträge usw.] – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

    Verlangt der Verein bei Eintritt Aufnahmegebühren von den Mitgliedern, so ist hier ebenfalls eine entsprechende Regelung festzulegen.